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Sächsische Dorfzeitung : 20.06.1873
- Erscheinungsdatum
- 1873-06-20
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480520429-187306205
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480520429-18730620
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480520429-18730620
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Dorfzeitung
- Jahr1873
- Monat1873-06
- Tag1873-06-20
- Monat1873-06
- Jahr1873
- Titel
- Sächsische Dorfzeitung : 20.06.1873
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2V Mi 1873. Nr. 47 Ireila«, Verantwortlicher Redakteur und Verleger: Herr»»«« Wüller in Dresden »4 Deutschen Reichs funkliovirt r ' zum 1. eingezogen. Rtye- darf öhl n werden. Die Reich-kaffe kann d genm Wenn aber, wie in Sachj Landespapiergeld auSgege ReichSpapiergeld getilgt i me — Preis: vierteljährlich 15 Ngr. Zu beziehen durch alle kais. Post- Anstalten, K Gkemftadt- Dresden, in der Expedi tion, kl. Meiß«. Gaffe Nr. », § zu haben. folgendermaßen: Das Reich giebt 120 Millionen Papiergeld aüS, einen Thaler Nr-M«,KLPf tin den Gesetzentwurf vorgelegt. — WaS. Gesandtschaft-Posten beim Erscheint jeden Dienstag und Freitag früh. Inseratenpreis: Für den Rau« ein« gespaltene» geile lj Ngr. Unt« „Eingesandt" 3 Ngr. Politische Weltscha«. Deutsckes Reick. Der Reichstag, der durch die wie dergefundene Beschlußfähigkeit neues Leben bekommen bat, nützt die ihm noch übrig bleibende Zeit durch eine bewundernswerthe Raschheit im Erledigen der Vorlagen wacker auS. Nachdem der selbe da- Eisenbahngesetz in dritter Lesung vollendet und da- Genossenschaftsgesetz, das auch auf Baiern ausgedehnt werden soll, in erster und zweiter Lesung unverändert genehmigt hatte, wurde der Gesetzentwurf wegen Einführung der Reicks- Verfassung in Elsaß-Lothrlngen zur erstmaligen Be- rathung gezogen, wobei dir Adg. Petersen (Straßburg) und medrere andere Redner nie Bettlmmung anfochten, nach welcher die Optanten für F ankreich von der Wahl und Wad äbigkeit auSgrichloffen werden sollen, mit Recht gellend machen« ß die Bethelttgung an der Wahl als der beste Verzicht auf ' Op tion angesehen werden könne, zumal dieselbe ohne Ot»s- veränderuug von Seiten der Relchsregierung überhaupt als rechtsungiltig bezeichnet worden sei. Diesen Kundgebungen zufolge wurde denn auch in der Sitzung vom 17. d. M. derselbe Gesetzentwurf in zweiter Lesung mit der Modifika tion angenommen, daß nach dem Anträge deS Abg. Petersen auch die Scheinoptanten aktives und passives Wahlrecht haben sollen. Anträge, aus den Reihen des Centrums hervorgegangen, welche das Recht deS Kaisers und Bundesrathes, Gesetze in der jenigen Zeit vorläufig zu oktroyiren, in welcher der Reichstag nicht versammelt wäre, beschränken wollten, wurden dagegen abgelehnt. nüahmr ver- D« Abschnitte sind 5, 25 und 50' Maik? E 1875 wird alles StäatSpapiergeld , Reich-gesetz nicht wieder geschafft, scheine «erden von allen öffentlichen Kaffen js genommen; im Privatverkehr dagegen kann di, weigei r werden, sie werden ttverzi aus Verlangen gegen Kares Gew eingelSK. Diese 12<; lionen werden nach der BevölknungSziffer unter die n staateK vertheilt. Diejenigen Staaten, welche, kein Wpkettrld haben, erhaltm ihre^ volle Quote ohne WeiteriS; diejenigen, .welche Papiergeld haben, müssm Mächst für Hit ' " Reichsscheinr den gleichen Betrag an Landes" und abliefern. Ueberßeigt ihr Papierumlauf von drei Mark per Kopf, so ist damit die Sache' in' St Wenn aber, wie in Sachsen und einigen ar Landespapiergeld au-gegeben ist, als duy ReichSpapiergeld getilgt ««den kann, sö 1 fahren ein. Die Hälfte des ' abnschießenden betreffende Staat auS eigenen Mitteln ÄiS zunj einzulösen. Für die andere Hälfte erhält- er zum »«Hufe gleicher -Einlösung vom Reiche di« erforderliche Sumin« mwertinslich in Sselchstassenschemm, deren Betrag zu dyn Ende vorabergrheud DaS Nothpreßgesetz hat ebenso wenig Hoffnung wie der famose Reicks-Preßgesetzeutwurf, in dieser Session zur Er ledigung zu kommen, und man thäte bn der herrschenden Er bitterung am besten, eS vorläufig ganz ruhen zu lassen. Schon in der Sitzung vom 16. d. M. gab dasselbe den Stcff zu einer höchst unerquicklichen Debatte, in welche Fürst BiSmarck mit jiner Gereiztheit eingnff, die nur durch den schlimmen Eindruck erklärlich ist, dew der von ihm in den BundeSrath einge- i brachte Entwurf allseitig hervorgerufen hat. Jedenfalls klingt eS demgegenüber mcht sehr unwahrscheinlich, wenn die „Reue Freie Presse" behauptet, der Reichskanzler werde nach .Liner von ihm gethanen Aeußerung , die Verantwortlichkeit für den von der preußischen Regierung eingehrachten Entwurf nicht übernehmen und nöthigenfallS sich in diesem Sinne öffentlich auS- Arechen. Büßt aber auf diese Weife der ReichSpreßgesetzentwurf seine mächtigste Stütze ein, so ist sein FiaSVo über allem Zweifel gesickert. Schließlich sei noch bemerkt, daß in derselben Sitzung dl^Nei ch-schuld enkom Mission ihren fünften Bericht über die Verwaltung deS Schuldenwesens deS Norddeutschen Bundes beziehungsweise deS deutschen ^Reichs im Jahre 1872 abstattete und das HauS einen dazu geM^Autrag (vr.Friedenthal, Hagen untz Benda) genehmigte, welcher folgendermaßen lautet: der SseichS- tag wolle beschließen, den Herrn Reichskanzler aufzufordern, das Bedürfmß der Reichsschulden-Verwaltung zur Verzinsung und .Tilgung der RetchSschulden^ sowie zpr Bestreitung der Verwal- rMSkostev, fernerhin alljährlich in einem und demselben Kapitel des RerchshauShaW-EtatS zur gesetzlichen Feststellung zu bringen FimfunvAreißig-er -ahr-ang, II. Guartal. und den wiederholten Erinnerungen der Hauptverwaltung der Staatsschulden, daß eS ihr für. die ihr übertragene Verwal tung der Reichsschulden an einem den Vorschriften des preußi schen Gesetzes vom 24. Februar 18b0 8 7 entsprechenden und sene Kosten umfassenden Etat fehle, Abhilfe zu schaf fen. Ebenso wurde an diesem Lage noch die dritte Berathung deS Gesetz-Entwurf-, betreffend die Einführung de- Gesetze- de- Norddeutschen Bunde- über die privatrechtliche Stellung vier Erwerbs-und WirthschastSgenoffenschafttn vom 4. Jult 1868 im Königreich Baiern, ohne irgend welche DlSjmfion genehmigt, worauf dann die sckon erwähnte zweite Berathung de- Gefetz- iw »fs, betreffend die Einführung der Reich-verfassung in E! sstß 'othnn^n foigee -la / es nun doch sehr zweifelhaft geworden ist, ob der dem ^'eich^tage vorgelegte 'Ges. tzenlwurf über "die Verwaltung ! der Eü.nanmen und Ausgaben deS Reichs in der gegen Session noch zur Erledigung gelangen wird, hat der Lun rard beschlossen, den bisherigen, in Bezug auf die KontröÜ br- ReichShaushaltS geschaffener» provisopichen Zustand — in welchem die preußische Ober-RechüungSkammir alS Rechnungshof de- Deutschen Reichs funkliovirt — von Neuem auf ein Jahr zu ver längern und hat derselbe demgemäß dem Reichstag einen entsprechen des, die Besetzung deS dnäscken P ap sti Mqngt, sollm sich sämmtliche Fraktionen deS Reichstag- in Anbetriicht her fortgesetzten Schimpfereien der päpstlichen Blätter auf da- Reich und seine Vertreter dahm geeinigt haben, diesen bei der" dritten EratSberathung unbedingt abzulehnem Nach der „Weser Ztg." lautet da- Kompromiß, welche- der BundeSrath über die StaatS- und ReichSpgpiergeld- fragi dem Reichstage einreichen wird, tn seinen* HavptMen —- Sächsische DscheitwA Ein unterhaltendes Blatt für den Bürger und Landmann.
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