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Dresdner Journal : 03.01.1911
- Erscheinungsdatum
- 1911-01-03
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480674442-191101036
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480674442-19110103
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-480674442-19110103
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Journal
- Jahr1911
- Monat1911-01
- Tag1911-01-03
- Monat1911-01
- Jahr1911
- Titel
- Dresdner Journal : 03.01.1911
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^rr-niglich Journal. Statttsanzetgev. Verordnungsblatt der Ministerien und der Ober- und Mittelbehörden. Nr. 2. c> Beauftragt mit der verantwortlichen Leitung: Hofrat Doenges in Dresden. Dienstag, 3. Januar 1911. Bezugspreis: Beim Bezüge durch die Expedition, Große Zwingerstraße 16, sowie durch die deutschen Postanstalten 3 Mart vierteljährlich. Einzelne Nummern 10 Pf. Erscheint: Werktag» nachmittags. — Fernsprecher: Expedition Nr. 1295, Redaktion Nr. 457». Ankündigungen: Die Zeile kl.Schrift der 6 mal gesp. Ankündigungsseite 25 Pf., die Zeile größerer Schrift od. deren Raum auf 3mal gesp. Textseite im amtl. Teile 60 Ps., unter dem Redaktionsstrich (Eingesandt) 75 Pf. Preisermäßigg. auf GeschäftSanzeigen. — Schluß der Annahme vorm. 11 Uhr. In Prag find gestern wiederum die Verhandlungen der Parteien, um den böhmischen Landtag arbeitsfähig zu machen, ausgenommen worden. Rach einer Meldung aus Washington hat Staatssekretär Knor eine Rote an die deutsche Regierung gerichtet, in tvelcher der Wunsch der Vereinigten Staaten ausgedrückt wird, den Kalistreit ans diplomatischem Wege zu regeln. Auf der Station Bludenz der Arlbergbahn entgleiste eine Lokomotive mit einem Schneepsluge, aus dem sich acht Arbeiter besanden. Alle wurden herabgeschleudert; drei wurden getötet, die anderen schwer verletzt. Amtlicher Teil. Se. Majestät der König haben zu verleihen Aller- gnädigst geruht: dem Konrektor der Fürsten-und Landes schule in Grimma Pros. vr. pkil. Hübler, dem Kon rektor des König-Albert-Gymnasiums in Leipzig Prof, vr. pkil. Lehmann und dem Konrektor des Gymna siums in Zittau Prof. vr. pkil. Gärtner den Titel und Rang als „Studienrat", den Oberlehrern vr. pkl. Müller am Gymnasium in Chemnitz, vio. tkvol. Höhne am Gymnasium in Schneeberg, vr. pkil. Hübner an der Oberrealschule in Meerane, Pflugbeil an der Realschule mit Progymnasium in Aue, vr. pkil. Babick an der Realschule in Crimmitschau, Wolff an der H. Realschule in Leipzig-Reudnitz, vr. pkil. Kühne an der V. Realschule in Leipzig, vr. pkil. Stoessel an der Realschule mit Progymnasium in Löbau, Schmidt an der Realschule mit Progymnasium in Olsnitz i. B. vr. pkil. Güttner an der Realschule in Plauen i. B., vr. pkil. Hertel an der Realschule in Werdau, Jung nickel am Seminar in Borna, Claus am Friedrich- August-Seminar in Dresden-Strehlen, vr. pkil. Lemme am Freiherrlich von Fletcherschen Seminar in Dresden-N., Roßner am Seminar in Grimma, vr. pkil. Hüller am Seminar in Rossen und vr. pkil. Meinhold am Seminar in Oschatz den Titel und Rang als „Professor". Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem Sanitätsrate vr. meck. Butter in Dresden das Ritterkreuz l. Klasse des Albrechtsordens zu v rleihen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, den bisherigen städtischen Beam en in Chemnitz Spar kassenkassierer Neubert das Albr chtskreuz, Beleuchtungs kontrolleur Geddigmeier das Ehrenkreuz und Gas anstaltskassenboten Petermann die Friedrich August- Medaille in Silber zu verleihen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem städtischen Rohrmeister Hieke in Dresden anläßlich seines Übertrittes in den Ruhestand das Ehrenkreuz zu verleihen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst zu ge nehm gen geruht, daß die nachgenannten Hosbediensteten d e von Er. Durchlaucht dem Fürsten zur Lippe ver liehenen Ordensdekorationen und zwar der Tafeldecker Schneider das silberne Berdienstkreuz des Fürst!. Lippischen Leopold-Ordens, der Oberchauffeur Cebulla die goldene Medaille desselben Ordens, der Leibjäger Andrich, die Hoflakaien Gierth und Fischer, der Kutscher Rataj und der Wagenhalter Köckritz die silberne Medaille desselben Ordens annehmen und tragen. Verordnung, die weitere Ar-fShrung der Leichr- stempelgesetzes vom 15. 3>li 1999 (rarifnvmmer 3 4) betreffend; vom 29. Dezember 191V. i. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 12. Oktober 1910 Folgendes beschlossen: „Werden Reuten- und Schuldverschreibungen der in Nr. 3^ des Tarifs zum Reichsstempelgesetz aufgeführten Art bei der ersten Ausgabe mit ZinSbogen für einen kürzeren als zehnjährigen Zeitraum versehen, weil sie n ch den bestehenden geschäftlichen Einrichtungen des Ausstellers nur nach und nach in Verkehr gesetzt werden können, s» ist die Reichsstempelabgabe von den zur Er neuerung dieser Bogen auSgegedenen Bogen aus Billig- keit-tticksichten verhältnismäßig um so viel zu kürzen, als der an dem bezeichneten Zeitraum fehlenden Anzahl Jahre entspricht. Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzung des Abs. 1 beim Aussteller vorliegt, trifft die oberste Landes finanzbehörde. Die Vergünstigung tritt nur ein, wenn sich der Aussteller der Renten- oder Schuldverschreibungen den von dieser zu erlassenden Überwachungsvorschriften unterwirft." II. Hierzu werden nachstehende Überwachungsvorschriften erlassen. § 1- (1) Werden Renten- und Schuldverschreibungen der im Bundesratsbeschlusse genannten Art erst unmittelbar, bevor sie in Verkehr gebracht werden, versteuert, so ist' in der Versteuerungsanmeldung anzugeben, für welche Jahre der laufenden Zinsperiode Zinsscheine nicht aus gegeben werden. Die nicht auszugebenden Zinsscheine sind gleichzeitig der Steuerbehörde zur Vernichtung unter amtlicher Aufsicht vorzulegen, oder es ist nachzuweisen, daß sie bereits vernichtet worden sind. (2) Die Steuerbehörde hat über Angaben nach Ab- atz 1 und über die Vernichtung einen Vermerk in die dem Anmeldenden zurück ugebende zweite Ausfertigung der Anmeldung aufzunehmen. (3) Wird diese Bescheinigung bei der Versteuerung der zur erstmaligen Erneuerung ausgegebenen Zins scheinbogen vorgelegt, so wird die nach Tarifnummer 3^ des Reichsstempelgesetzes zu entrichtende Abgabe ver hältnismäßig gekürzt, wenn der Steuerbehörde eine Ent scheidung des Finanzministeriums des Inhalts bekannt ist oder irachgewiesen wird, daß die Renten- oder Schuldverschreibungen nach den geschäftlichen Einrich- tungen des Ausstellers nur nach und nach in Verkehr gesetzt werden können. 8 2. (1) Werden Renten- oder Schuldverschreibungen im voraus versteuert, so ist in der Anmeldung zur Ver steuerung anzugeben, daß bei der Erneuerung der Zins bogen für diejenigen Stücke, die zu einer späteren Zeit als innerhalb des ersten Jahres nach der Versteuerung ausgegeben werden, die Vergünstigung des verhältnis mäßigen Abzugs beansprucht werde. (2) Der Aussteller hat in einem besonderen Buch alle ausgegebenen Stücke unter Angabe des Ausgabetags und des Empfängers genau zu verzeichnen. Das Buch ist vor seiner Ingebrauchnahme mit Blattzahlen zu ver sehen, mit einer Schnur zu durchziehen und der Steuer behörde zur Bescheinigung der Blattzahl und Versiege lung der Enden der Schnur vorzulegen; den Aufsichts beamten der Steuerbehörden ist es auf Verlangen jeder zeit vorzulegen, auch sind diese Beamten zu einer Prüfung nach der Richtung berechtigt, ob die in der Anmeldung verzeichneten, in da- Buch aber nicht ein getragenen Stücke nebst den ZinSbogen noch im Besitze des Ausstellers sind. (3) Wird die Ermäßigung der Abgabe bei der Ver steuerung der zur erstmaligen Erneuerung au-gegebenen ZinSbogen beansprucht, so ist die spätere Ausgabe der ersten ZinSbogen auf grund der Anmeldung und dr über die ausgegebenen Stücke geführten Buche- nach- -uweisen. Auf Verlangen der Steuerbehörde ist zu be scheinigen, daß nach einer Entscheidung de- Finanz ministerium- die Renten- und Schuldverschreibungen vom Aussteller nach seinen geschäftlichen Einrichtungen nur nach und nach in Verkehr gesetzt werden können. r s (1) Wird die Ermäßigung der Abgabe für die Zins bogen solcher Schuld- und Rentenverschreibungen bean sprucht, di« vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen auf Vorrat versteuert sind, so haben die Aussteller binnen drei Monaten nach der Bekanntmachung dieser Bestimmungen im Dresdner Journal und in der Leipziger Zeitung ein Verzeichnis der noch nicht au-gegebenen Stücke in zwei Ausfertigungen der Steuerbehörde ihres Sitzes einzureichen. Die eine Ausfertigung erhält der Aussteller mit dem Dienststempel der Steuerbehörde versehen zurück. (2) Im übrigen finden die Vorschriften de- Z 2 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß das von der Steuerbehörde mit dem Dienststempel versehene Verzeichnis die Anmeldung zur Versteuerung der Renten oder Schuldverschreibungen vertritt. § 4- Kann in den Fällen des 8 3 der Nachweis, daß bei der Ausgabe der Renten- und Schuldverschreibungen Zinsbogen mit Zinsscheinen für einen kürzeren als zehn jährigen Zeitraum ausgegeben worden sind, in anderer Weise als nach §8 1 und 2 erbracht werden, so ist die nach Tarifnummer 3 zu entrichtende Abgabe ebenfall verhältnismäßig zu ermäßigen. 6467 Zollreg. ä Dresden, am 29. Dezember 1910. «1 Finanzministerium. Den einjährig-freiwilligen Militärdienst betreffend, i. Bei der unterzeichneten Königlichen Prüfungs- kommifsion werden in Gemäßheit der Bestimmung in 8 91 der Wehrordnung vom 22. November 1888 im Laufe des Monats März 1911 die Frühjahr-Prüfung«« über di« wissenschaftliche vesähigung für den einjährig- freiwilligen Militärdienst abgehalten werden. Junge Leute, welche das 17. Lebensjahr vollendet haben und im Bezirke der unterzeichneten Königlichen Prüfungskommission nach §8 25 und 26 der Wehrordnung gestellungspflichtig sind, wollen ihr schriftliche- Gesuch um Zulassung zu der Prüfung an die unterzeichnete Stelle spätcstcn- den 1. Februar 1*11 gelangen lassen. «ach diesem Tage eingehende Gesuche können nicht berücksichtigt werden. Leni mit genauer Wohnungsangabe zu versehenden Gesuche sind folgende Papiere beizufügen: a) Ein standesamtlicher Geburt-schein. b) Die Einwilligung de- gesetzlichen Vertreter- mit der Erklärung, daß für die Dauer des einjährigen Dienstes die Koste» de- Unterhalts mit Einschluß der Kosten der Ausrüstung, Bekleidung und Wohnung von dem Bewerber getragen werden sollen; statt dieser Erklärung genügt die Erklärung des gesetzlichen Vertreters oder eines Dritten, daß er sich dem Bewerber gegenüber zur Tragung der bezeichneten Kosten verpflichte, und daß, soweit die Kosten von der Militärverwaltung bestritten werden, er sich dieser gegenüber für die Ersatzpflicht des Bewerbers als Selbstschuldner verbürge. Die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters und des Dritten, sowie die Fähigkeit des Bewerbers, des gesetz lichen Vertreters oder des Dritten zur Bestreitung der Kosten ist obrigkeitlich z« bescheinige«, übernimmt der gesetzliche Bettreter oder der Dritte die in dem vorstehen den Absätze bezeichneten Verbindlichkeiten, so bedarf seine Erklärung, sofern er nicht schon kraft Gesetzes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet ist, der ge richtlich«« ober «otariette« Beurkund««-. o) Ein Unbesch-"e«heit-zeng«i-, welche- für Zög linge von- höheren Schulen (Gymnasien, Real gymnasien, Oberrealschulen, Progymnasien, Real schulen, Realprogymnasien, höheren Bürgerschulen und den übrigen militärberechtigten Lehranstalten) durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch ihre vorgesetzte Dienstbehörde oder durch die Polizeiobrigkeit au-zustellen ist. Der Nachweis der Unbescholtenheit hat die Zeit vom 12. Lebensjahre an bi- zum Lage der An meldung zu um fasten. ck) Ein vom Gesuchsteller selbst geschriebener Lebe«-- la«f. e) Eine behördlich beglaubigte Photographie de- PrüflingS. Die Papiere unter » bi- o sind im Originale ein zureichen. In den Zulassungsgesuchen ist anzugeben, in welchen »Wei fremde» Sprache« (der lateinischen, griechischen, französischen oder englischen bez. russischen) der sich Meldende geprüft zu werden wünscht, und -b, wie »ft, ««d wo er sich einer Prüftmg über die wisse«- schaftliche vefähign«g für de« -»«jährig-freimütige« Militärdienst vor einer Prüfungskommission berett- «»terzoge« hat An die zur Prüfung zuzulassenden Bewerber wird von hier au- rechtzeitig schriftliche Borladung ergehen. Im Übrigen wird bezüglich de- Umfange- der Prüfung und der an die Prüflinge zu stellenden An-
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