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Sächsische Staatszeitung : 31.01.1922
- Erscheinungsdatum
- 1922-01-31
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id48072833X-192201312
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id48072833X-19220131
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-48072833X-19220131
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Staatszeitung
- Jahr1922
- Monat1922-01
- Tag1922-01-31
- Monat1922-01
- Jahr1922
- Titel
- Sächsische Staatszeitung : 31.01.1922
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NncklbkilU W WUn NmtzÄU. 42. Beauftragt mit der Herausgabe: RegierungSrat Doenge« in Dresden. 1922» XI. ordentliche Landessynode. (Fortsetzung der Sitzung vom 2b. Januar.) Lyn «eh. Ktrchenrat N»fe«kranz Bautzen): (Fortfetzung.) Es find allerhand Wandlungen auch hier ins Auge zu fassen, die zweijoilo- kommen. Darum würde der Weg durchaus gangbar sein, daß in Bautzen oder in der Nähe von Bautzen neben einen» Bautzener Ephvrus ein wendischer Lud- ephorus angestellt würde oder, wie man ihn vielleicht sonst nennen wollte, ein Vio»ri», epbori oder Assessor usw. Jedenfalls wird sich eine bc-! sondere Vertretung der geistlichen Aussicht über die wendischen Parvchien empsehlen, aber keines« falls eine selbständige wendische Diözese, sondern der Anschluß dieses geistlichen Assessors an den Ephorus in Bautzen und an die Organisation der Diözese, die in Bautzen ihren Mittelpunkt hätte. Dadurch werden unnütze Reibungen ver mieden, dadurch wird aber auch tünftigen Veränderungen schon Rechnung getragen. Ich glaube, damit dürften auch die Wünsche der Wenden durchaus befriedigt sein, wenn sie wissen, daß in Vertretung oder in Rebenordnung neben dem geistlichen deut schen Ephorus ein wendischer, sagen wir, Kirchen- rat oder Superintendent zu ihnen in jedem Falle kommen würde, wo es sich um Ein weisungen oder um Visitationen handelt, wah rend es sie durchaus nicht berühren würde, daß dieser Assessor, dieser geistliche Assessor seine» Bericht an ein Zentralami in Bautzen erstattet und dadurch die Verbindung mit dxr Landes kirche erhalten wird, wie in anderen Ephoral- ämtern auch. Syn. Pfarrer Rutz (Schmortau): Ich möchte nur »ncine Freude und meinen Tank an den Berfassungsausschuß zum Ausdruck bringen für das einmütige Wohlwollen gegen die berechtigten Wünsche unserer gemischt sprachigen Kirchgemeinden. Der Wert des neuen Antrages Nr. 72 liegt meines Erachtens vor allem darin, daß alle Wege offen gelassen werden. Und wenn man dazu nimmt, daß der Präsident des Landeskonsistoriums in Aussicht gestellt hat, daß er selbst oder in seiner Ver tretung einer der Herren Räte des Landes- konsistoriums in persönliche Verbindung mit Ber- treten: der gemischtsprachigen Kirchgemeinden treten will, so dürfte zu hoffen sein, daß aus diesen Verhandlungen ein Ergebnis heraus- springt, welches zum Segen unserer wendisch- deutschen und deutsch wendischen Kirchgemeinden ist, welches alle Wünsche, die dort herrschen, befriedigt, und welches das stark pulsierende kirchliche Leben in diesen Gemeinden fördern wird. (Lebhafter Beifall.) Syn. Hofrat Rcutsch (Kamenz) dankt dem Berfassungsausschuß ebcnsalls für das Wohlwollen in der Wendensragc und hofft, daß die berechtigten Wünsche des Wendcnvolles, das außerordentlich kirchentreu ist, befriedigt werden. Syn. Pfarrer Inc. tbcol. Mrofack (Gröditz): Wegen der Fülle des Stoffes, den wir noch zu bewältigen haben, sehe ich davon ab, die Be rechtigung der Wünsche der Wenden hier näher nachzulvecsen. Wenn wir den Antrag des Ber- fasjungsausschujses heute annchmcn, so haben wir die feste Hoffnung, daß seinerzeit in dem zu er- lassenden Kirchengesetz auch die Wünsche der Wenden die Berücksichtigung finden werden, die sie verdienen. Ich bitte deshalb, daß die deutschen Glaubensgenossen auch die Wünsche der Wenden durch einstimmige Annahme des Antrages bc- friedigen möchten. (Lebhafter Beifall.) Sy». Kreishauptmann v. Rastttz-Wellwitz (Bautzen): Die Abgrenzung der Kirchcnbczirke soll durch Kirchcngesetz erfolgen. Dabei wird sich reichlich Gelegenheit finden, über die Frage der Abgrcn- zung der Ephorien im Regierungsbezirke Bautzen zu sprechen. Durch die ganze Behandlung der Wendensragc im Ausschuß und durch den Antrag wird hoffentlich der wendischen Bevölkerung zur Genüge dargctan, welches rege Interesse wir ihren Wünschen entgegenbringcn. Ta der Abän derungsantrag Nr. 72, wie ich annehmen muß, bereits am vorigen Sonntag bekannt gewesen ist, so ist cs mir nicht recht verständlich, wie trotzdem einzelne Agitatoren haben Anlaß nehmen können, gegen die Beschlüsse der Synode Stellung zu nehmen. Ich hoffe von Herzen, daß die große Mehrzahl unserer evangelischen Wenden sich nicht wird von solchen Sondcrbestrebnngcn einnchmen lassen, sondern daß sic bas Vertrauen zu den: Sirchcnrcgimcntc hat, daß ihre Wünsche, wie cs in den: Anträge Nr. 72 angcdeutet worden ist, volle Würdigung finden werden. Syn. Geh. Sirchcnrat Professor tX Rcn-tsrff (Leipzig): Ich bin der Meinung, daß die Wünsche, die aus wendischen Kreisen an uns gerichtet sind, wenn wir von denen, die national verhetzt sind, absehcn, berechtigt sind und auf ein warme» Entgegenkommen der Synode zu rechnen ein Recht haben. Wie die ringe jetzt liegen, glaube ich auch, daß in der Korn», wie es der Vcisassungs- auüschußantrag vvrschlägt, diesen Bedürfnissen in gerechter und billiger Weise entsprochen wird. Zlff. 1 in Drucksache N>. 72 wttd hier auf unter dem Beifall des Hauses einstim» «ig angenommen. 3 34. Syn. Superintendent Müller (Zwickau): Bei Abs. 4 dürste sich empsehlen, damit Mißverständnisse ausgcschlosfen sind, hinzuzufügen: „Unter Zustimmung des SynodalauSschusseS". Präsident: Der Antrag geht also dahin, in Abs. 4 hinter dem Worte „Landcskonsistorium" die Worte: „mit Zustimmung des Synodal- auSschusscs" einzufügen. Syn. Pfarrer Schulze (Olbersdorf): In Abs. 4 von § 34 wird zum erstenmal eine neue Größe vvrgcstcllt, der Bezirkskirchenausschuß. Ganz unbekannt ist er uns nicht, weil schon in der Kirchgemrindeordnung diese Größe vorkommt, aber nirgends ist uns gesagt, was der Bezirks- kirchenausschuß ist und soll, in welcher Weife er berufen wird und wie er zusamme«tritt. Es liegt unS ein Gesuch der seinerzeit in Löbau versam melten Geistlichen der Lausitz vor, die den Wunsch haben, daß möglichst bald der Bezirkskirchcnaus- schuß gesetzlich fest gelegt wird. Syn. Pfarrer Klotz (Bockwa): In dem Abs. 5 dieses Paragraphen ist davon die Rede, daß gegebenenfalls die Lollatur an das LandeSlirchenamt übergeht. Wir werden uns vermutlich nicht im Zweifel sein, daß es sich nur um diesen Einzelfall handelt. Es wäre wert- voll, das ausdrückluh sestzustellen. Syn. Pfarrer vr. Kretzschmar (Lauter): Unter den im Abf. 2 dieses Paragraphen zu- fammcngcsteUten Kompetenzen des Superinten denten ist die immerhin nicht unwichtige Kom petenz der Urlaubscrteilung zu vermissen. Wenn diese Kompetenz in § 28 des BerfassungSent- Wurfes dem Landesbischof übertragen ist, so be- zieht sich das wohl auf längere Urlaube. Sollte icder Urlaub nur durch den Landesbischof zu erteilen sein, so würde eine unnötige Belastung des Bischofs eintrcten. Syn. Superintendent Uic tbevl. Vr. Kühn (Auerbach): Nur eine Anfrage* zu Punkt 6. Ta steht et wa» von der Überlastung des Superintendenten durch Pfarramtsvcrwaltung; gleich darauf steht aber in der brüten Zeüe „sich in der Führung der Psarramtsleimng". Wär: es da nicht das ein« sachcrc zu sagen: „sich in der Führung oder Verwaltung des Pfarramtes bezüglich der Pfarr amtsleitung?" Präsident des Evangelisch-lutherischen LandeS- konsistvriums OTw. Böhme: Um an das Letzte anzuknüpfen: Eine Ent lastung im Pfarramt hier auszusprcchen, würde sich wohl nicht empfehlen, weil man wohl dem Superintendenten in bezug aus die geschäftliche Belastung, die die Pfarramtsleitung ihm aus- crlcgt, gewisse Rücksichten zuteil werden lassen muß, aber auch die Entlastung in der rein pastorälcn Arbeit hier in der Verfassung auszu- führen, würde wohl etwas zu weit gehen. Der Versassungsausjchuß hat, meines Wissens in Übereinstimmung mit dem Kircheurcgiment, ge- glaubt, daß es insoweit namentlich auf die Ent lastung der Geschäfte in der Pfarr amtSlcitung aukommt. Zu den übrigen Anregungen, die gegeben worden sind, gestatte ich mir folgendes zu be merken. Zunächst möchte ich auf die Anfrage des Hrn. Syn. Klotz bestätigen, daß in Abs. 5 die Vorschrift, dog im Richteinigungsfalle die Kollatur dem Laudeskonsistorium zu überlassen sei, selbstverständlich nur so zu verstehen ist, daß für den betreffenden Fall die Überlassung zu er folgen hat. Tie Fassung ist gewählt worden, um auch ini konkreten Falle dem betreffenden Kollator die nötigen Rechtsmittel zu sichern. Es soll nicht, wie vorgeschlagen war, ipso iure der Verlust des Kvüationsrechtes eintreten, son dern cS soll das Verlangen gestellt und dann instanzenmäßig darüber entschieden werden. Die Vorschrift bczügüch der Urlaubsetteilung in 8 34 so auszulegen, wie das von Hrn. Or. Kretzschmar ausgesprochen worden ist, würde da» Kirchcnregimcnt dringend widerraten. Es ist gerade bei der Ausstellung des Entwurfes schon wie auch der Vorschriften des Verfassung-aus- schnsjes nicht für angängig erachtet worden, eine Bestimmung aufzunchmen, daß die Urlaubs- cttcilung bis zu fünf Wochen zur Kompetenz des Superintendenten gehören soll, weil die Maße der Urlaubscrteilung durchaus variabel seien. In alter Zeit hielt man drei Wochen Urlaub swon für eine ausreichende und ganz hübsche Erholung; dann sagte man, unter vier Wochen ist ein Urlaub kaum wirksam zur nötigen Erhckung; dann sagte man, es müssen mindestens sünf Wochen zur Erholung sein. ES ist das Maß immer gegiegen. Es handelt sich also hier um eine variable Größe. Ich' möchte nicht etwa in Aussicht stellen, daß diese! fünf Wochen noch weiter au-gedehnt werden! müßten. Aber die Grenzlinie, wo die Urlaubs- crte.lung durch den Bischof oder den Super intendenten zu erfolgen hat, die bitte ich dringend, den: Pcrvrdnungswege zu überlassen. Da» ist die Absicht der Portage gewesen, und so ist es auch im VerfasjungSausschuß gebilligt worden. Es steht doch ausdrücklich im § 34 Abs. 3, daß die näheren Bestimmungen im Ver- ordnungswcge zu treffen jein werden. Was nun noch den Antrag de- Hrn. Syn. Müller (Zwickau) anlangt, dic Entschließung wegen der Ernennung der Kirchcnräte auch noch an die Zustimmung des Synodalausschusses zu binden, jo möchte daS Kirchenregiment bitten, davon ad- zujehcn. Dem Kirchenregiment gehen jetzt schon außerordentliche Sorgen bei, wie es überhaupt möglich sein soll in Zukunft Superintendenten zu ernennen. Es handelt sich zunächst darum, daß der Superintendent Pkarrer ist — sein Amt soll nach wie vor ein Nebenamt sein —, daß sodann der für das Pfarramt als Privatkollator in Betracht kommt, mit dem Verhandlungen ein« zuleiten sind über die Möglichkeit. Tann macht die Kollatur vielleicht Vorschläge, die aber vom Standpunkt des Kirchenregiment» nicht gebilligt werden können. Tann entsteht das Verfahre» über die Überlassung des Kollaturrechtcs. Dann ist weiter nötig, daß der Bezirksausschuß gehört wird. E- wird auch hier schon die Ernennung einem sehr großen Hindernis und einer großen Beschränkung unterworfen. Wird das Landes« konsiftorium dmch den Cynodalausschuß nock- weiter beschränkt, ja so entsteht die Folge, daß wir, wenn cs vielleicht einer der beteiligten Instanzen gefallt, einen ins Auge gefaßten Kandidaten nicht zu akzeptieren, dann in der Besetzung von Supcrintendenturen außerordentlich beschränkt sein werden. Ich bitte es also bei den Kautelen, die vorgesehen sind, dadurch, daß der betreffende Bezirksausschuß gehört werden muß und seine etwaigen Bedenken gegen die Geeignetheit des betreffenden Superintendenten geltend machen soll, als genügend anzusehcn und von dem Antrag abzusehen. Syn. Gcwcrkschastsjelrctär Giertz (Chemnitz): In Abs. 1 von § 34 heißt es: „An der übrigen Verwaltung des Bezirkes sind sic als Mit« glieder des Bezirkskirchenamtes beteiligt", nach dem vorher angeführt worden ist, daß die Kir chenräte die führenden Geistlichen ihres Bezirkes find und zur Pflege und Beaufsichtigung des kirchlichen Lebens sowie zur seeljorgerlichen Be ratung der Geistlichen und Kandidaten im Be zirke berufen sind. Ties erstere ist nach meinem Dafürhalten keine Verwaltung. Ich beantrage zu sagen: Im übrigen sind sie an der Verwaltung usw. beteiligt. Präfiöent: Hr. Syn I>r. Kretzschmar beantragt: In Abs. 2 Ziff. 4 dic Borte hinzuzusugen: sowie die Erteilung von Urlaub an dic Geist lichen unbeschadet der Rechte des LandeS- bischofs. Syn. Pfarrer Piltz (Dresden): In § 34 Abs. 4 heißt er: Tie Kirchcnräte werden vom Landcskon- siftorium nach Gehör des Bezirkskirchenaus- schusses ernannt und verpflichtet. Es dürfte doch immerhin wichtig sein festzu stellen, wann dieses Gehör stattzufinden hat. Bor der Ernennung und Verpflichtung hätte das Gehör ni:,t mehr viel Linn, denn dann wäre die Vahl des betreffenden Pfarrers durch den Kirchenvorstand schon erfolgt. Tie Ernen nung des Suptrintenocnten erfolgt meines Wissens, nachdem er zum Pfarrer der betreffenden Gemeinde erwählt worden ist. Damit aber diele Ernennung ersc'gen kann, wird ja vorher eine Verhandlung mit dem Kollator stattzufinden haben. Syn. Superintendent Müller (Zwickau): Ter Hr. Konslstorialpräsidcnt hat mich wohl dahin verstanden, wenn ich mich nicht irre, als ob ich mit meinem Anträge, eiuzufugcn „mit Zustimmung des Synodalausjchuffes", eine neue Bestimmung hatte cinfügcn wollen. W r haben aber bereits in K 20. Abs. 1, Zrff. 3 a bcjchloffen, daß die Anstellung der Kirchcnräte dem Lanocs« konsiftorium znftcht unter Zustimmung de» Lyno« dalauSjchusses. Ich habe nur den Wunsch gehabt, daß diese dort ausgenommen«: Bestimmung nun auch hier an dieser entjchcrdenden Stelle er scheint. Präsident des Erang'lisch-lutbcrischcn LandeS- koasistottmnS VOr. Böhme: ES ist das durchaus zutrcffeno, was der Hr Syn Müller eben ausgefühtt hat Tic Bedenken, die ich hier geltend gemacht habe, halte ich mir bereits gestattet, im Berfassungsausschuß geltend zu machen, aber soviel ich sehe, ist m zweiter Lesung dieses Ausschusses doch über dic Be denken weggcgangen norden und die Fassung des Z 20 so angenommen worden. Ich verkenne nicht, daß es der Konsequenz der bish rigen Bc- schlußsassung entspricht, wenn wir jetzt in der ersten Lesung diese Bestimmung so auftichmcn. Syn. Oberkirchcnrat Superintendent Themas (Schneeberg): Der Antrag de» Hrn. Syn. V«. Kretzschmar, in § 34, 2 Nr. 4 die Entschließung über die Urlaubs- erteilung mit einzujchieben, erscheint mir nicht glücklich. (Sehr richtig!) Hier wird mit dcr Nr. 4 eine Sache verknüpft, die innerlich mit diesem Punkte nicht zu jamme rchängt. Es komntt dazu, daß dieje Urlaubscrteilung an Geistliche durch den Superintendenten, durch deu Lirchen- rat nur ein einziges kleines Stück derjenigen Geschäfte umschließt, die dem Superintendenten zugewiescn sind. Wenn Abs. 3 der Geschäfts- kreis der Kirchcnräte durch nähere, künftig noch zu treffende Bestimmungen umschrieben werden wird, so wird sich reichlich Gelegenheit finden, nicht nur auf die Urlaubscrteilung, sondern auch aus noch manche andere Fragen, die in j 34, Ziff. 2 noch nicht geregelt sind, ciuzugehcn. Tie UrlaubSertcilung hier hcrauszugreifen und in Abs. 2. der nur die wesentlichsten Dinge umfaßt, cinzufügen, erscheint mir unpraktisch und inkon. zinn. (Bravo!) VrSNdent: Hr. Syn. Giertz beantragt. in Abs. 1 den vorletzte» Satz beginne» zu lasse» wie folgt: „Im übrigen sind sie an der Verwaltung des Bezirks usw." wie nach der Vorlage. Präsident des Evangelisch-lutherischen LandeS- konsistoriums Vl)r. Böhme: M. H.! Der Antrag ist auch im Verfassung»- ausschusse Gegenstand der Erwägung gewesen. Ter Versassiingsausschuß hat sich aber doch in Übereinstimmung mit den» Kirchenrcgimeiite schließlich zu dcr Fassung, wie sie hier vorliegt, entschlossen, weil nämlich durch die Fassung, die Hr. Syn. Giertz eben empfiehlt, der Zweifel aus taucht, ob das, was in den vorangehenden Be stimmungen enthalte» ist, unter die kirchliche Verwaltung fällt. Run kann man wohl jagen, beim ersten Satz der prinzipiellen Aufstellung, daß die Kirchenräte dic führenden Geistliche» ihres Bezirkes sind, aber auch soweit die seel- jorgerliche Beratung der Geistliche» in Satz 2 genannt wird, cs sich um eine eigentliche kirch liche Verwaltung nicht handelt. Aber z. B. die Aufsicht des kirchlichen Lebens und der Geist liche» und der Kandidaten ist zweifellos eine Maßregel der kirchlichen Verwaltung. Insoweit wäre der Superintendent als kirchlicher Ver waltungsman» tätig. Man kann also nicht fott- fahrcn „Im übrigen wird er an der Verwaltung beteiligt", sondern man nmß sagen „An der übrigen Verwaltung wird er beteiligt". Tas ist ein wesentlicher Unterschied, und ich würde bitten, es bei dcr Fassung des Ausschusses zu belassen. Syn. Pfarrer l)r. Kretzschmar Lauter): Nachdem die Aussprache über meinen Antrag ergeben hat, daß nach wie vor dem Super« intendcnten das Recht der Urlaubsetteilung bleiben soll, ziehe ich meinen Antrag zurück. Nach dem Schlußwon de- Berichterstatters werden sämtliche Abänderungkanträge »nd mit diesen Abänderungen 8 34 einstimmig angenommen. 8 35. Syn. Schriftführer Geh. Kirchenrat Rosenkranz (Bautzen): In Abs. 4 hab« ich ein kleines sprachliches Be denken gegen das Wort „soweit" es Hauptamt! ch verwendet wird. Ich glaube, es würde richtiger jein, zu sagen: „dasern es hauptamtlich ver waltet wird". Prisidcut: Hr. Syn. Kummer stellt den Antrag, in Abs. 3 das in Klammern stehende Wort „Kirchenamtsrat" durch das Wort „Bezirks, kirchenrat" zu ersetzen. Syn. Pfarrer Kummer (Burlhardswalde): Nachdem wir vorhin den Superintendenten wieder hergeftellt baden, ist der Titel Kirchenrat frei geworden. Ich habe von allem Anfang an den Titel Kirchenamtsrat nicht gerade schön ge funden. <Zustimmung.) Ich würde dann min destens wegen der Locht verlangen, daß cs Be zirkskirchenamtsrat heiße» müßte. Tas wird na türlich viel zu lang. Ta können wir nun jetzt das „Amts" streichen und ihn einfach Bczirks- kirchcnrat nennen. Ich bitte Lie herzlich, diele» meinen Anttag anzunehmen. (Beifall.) Präsident dcS Evaugeliscl^lutkerrsck-cn LaudeS- konsistoriums Ovr. Böhme: Ich würde auch hier bitten, cS bei dem Vor schläge des Vcrfaffungsausschusses zu belassen. Tas Eharatteristische an diesem Manne ist ge rade, daß cr Mit licd des Amts ist Er ist Mitglied des BczirkskirchenamtS, und das kommt übcrbaupt in dem vorgeschlagene» Titel gar nicht zur Erscheinung. Ter Begriff „Bezirk" kann wolfl entbehrt werden, aber daß er Amts rat ist, nicht Kirchcnrat, kommt gar nicht zur Erscheinung. Ich glaube, daß der Titel „Kirchen amtsrat doch charakteristischer ist. Im übrigen ist durch die parenthetische Ein führung dieses Titels schon angedeutet, daß da durch der Drenstbezeichnung, die im Dicnstverkehr zu führen ist, gar nicht präjudizicrt wird. Tiefe wollen wir dcr Zukunft überlassen, da ja bereits genehmigt worden ist, daß die TienstbezeichnungS« frage dcr Entschließung der obersten Kirwen- behördc ofsengchaltcn ist. Auch den Titel „Bc« zittskirchcnrat" würde ich glauben nicht cmpfchen zu können. Der Antrag Kummer wird abgelehnt und der ß 35 gegen 2 Stimmen angenommen. 8 36. Prästäeni: Hr. Syn. Kummer stellt hierzu den Antrag, in Abs. 5 das Wort „Bczirkskirchenstcuern" durch dic Worte „Beiträge von den Kirch gemeinden" zu ersetzen. Pfarrer Kummer (BurkhardSwalde): Ich wende mich gegen diesen Au-druck, weil ich befürchte, er wird Anlaß zu Kämpfen gegen die Kirche geben. Es wird heiße», dic Suche erhebt nicht nur eine Landeskirchcnsteuer, nicht nur eine Gemeiudekircheostcncr, soudern nun auch zum Dritten noch eine DczirkSkirchensteuer (Zustimmung) Ich »erweise darauf, daß auch die politischen BezittSverbändc es vermi den daben, BczittSsteuern auSzulchrcibcn, foidcrn sie legen einfach das, was sie brauchen, im Umlege- verfahrsy auf die einzelnen Gemeinden nm, und da» möchte ich empfehlen, auch hier zu tun.
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