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Sächsische Staatszeitung : 25.02.1922
- Erscheinungsdatum
- 1922-02-25
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id48072833X-192202257
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id48072833X-19220225
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-48072833X-19220225
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Staatszeitung
- Jahr1922
- Monat1922-02
- Tag1922-02-25
- Monat1922-02
- Jahr1922
- Titel
- Sächsische Staatszeitung : 25.02.1922
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Janck (Chemnitz): Tie Petition sührt uns in eine Materie voll tiescn Ernstes, in ei» Kapitel, welches wir über« schreiben möchten mit dem Goethewort „Ter Menschheit ganzer Jammer saßt mich an." Ter Stand der kirchlichen Verordnungen in dieser Frage ist in» wesentlichen folgender: Die Bcr. ordnung vom 6. Oktober 1877 schreibt vor, daß ein kirchliches Begräbnis den Selbstmördern zu gewähien sei, falls nicht ganz srcvelhaster Lebens- wandel und Selbstmord in zweifellos frevelhafter Weise vorliege, daß aber äußerliches Gepränge und Reden anderer nicht zuzulasscn seien. Tie Verordnnng vom 26. Oktober 1878 schärft ein, daß besondere Feierlichkeiten, Musik und Glocken« geläute unterbleiben solle. Es sind dann viel, fach Gesuche cingegangcn, in denen für einen Emzelfall die Minderung des Begräbnisses als zu hart empfunden und in denen um Ausnahmen gebeten wurde. Anderseits sind wieder Ein gaben gekommen, in denen der Wunsch laut wurde, es möchle doch einheitlich und so ver fahren werden, daß die Kirche stets den tiefen Einst und die Furchtbarkeit des Selbstmordes betone. Aus dem Wunsche nach einer milderen Praxis heraus hat das Konsistorium an» 23. Au gust 1021 aus eine Eingabe des Kirchcnvvrstandcs Technip bei Leisnig Ausnahmen vor» der Vor schrift des stillen Begräbnisses für diejenigen Fälle bewilligt, in denen offenkundig oder ärzt lich bezeugt ist, daß geistige Umnachtuug zur Tat getrieben habe. An» 8. November 1921 haben dann die Hirsch- jeldcr und Zittauer Konferenzen in einer Ein gabe ans Konsistorium eine Einheitlichkeit der Verordnungen gewünscht und aus die Gefahr besonderer Behandlung von Einzelsätlcn hiuge- wiesen. Tas Konsistorium hat am 13. Dezember 1921 in Festhaltung der Grundsätze der Ver. ordnung vom 23. August 1921 betont, daß die Ortsgesctze über die Beerdigung der Selbst mörder nicht aufgehoben seien, daß aber jeden- falls eine besondere Tageszeit sür diese Be erdigungen nicht mehr ausgewählt werden solle. Dies sind also die Bescheide und Verordnungen, denen gegenüber die heute zur Besprechung stehende Eingabe besonders zwei Grundsätze be tont wissen will: a) Einheitlichkeit müsse sein; es sei nicht mög lich, dem Pfarrer oder dem Kirchcnvor- stande die besondere Entschließung über die Handhabung der Vorschriften sür den Einzclsall zu überlassen, dann sei Willkür, zum mindesten der Schein von Willtür, gegeben. Auch ärztliche Zeugnisse seien als Gtundlage sür eine Entscheidung nicht zuverlässig: l ) dem furchtbaren Ernst des Selbstmordes »nüsse die Kirche im ganzen Lande und in jedem Fall durch ein nur stilles Be gräbnis Rechnung tragen. Es ist sür jeden Gerechtdeukeudcn ohne weiteres klar, daß diese Frage niemals restlos gelost, niemals zu allgemeiner Zufriedenheit beantwortet wer den kann. (Sehr richtig!) Es wird immer ein Konflikt zwischen den Pflichten der Kirche be stehen. Unter Würdigung aller Gesichtspunkte glaubt der Ausschuß zwar nicht, daß der jetzige Stand der kirchlichen Gesetzgebung völlig be friedige, aber ebensowenig konnte er annchmen, daß sie sofort und zwingend in bestimmter Richt linie abgeändert werden müsse. Ter Ausschuß glaubt, als Leitsätze für künftige Regelung fol gendes empfehlen zu können: 1. Uber allem und vor allen» muß hier die christliche Milde stehen. 2. Zu äußerlichen Kirchenzuchtmittcln ist hier kein Raun» uns Platz. 3. Ter in den einzelnen Landesteilen be stehenden, recht vcrscbiedcnartigcn Sitte und Auslassung wird Rechnung zu tragen sein, wenn auch an sich Einheitlichkeit ge wiß sehr erwünscht erscheint. Ein soge nanntes stilles Begräbnis ist oft auch für alle Beteiligten das schönste und beste. (Sehr richtig!) 4. Tie Pflicht der Verkündung ist hier vom Geistlichen ganz besondeis ernst zu nehmen. In diesem Sinne bittet der Ausschuß, das Gesuch der»» Konsistorium als Ma terial zu überweisen. Syn. Pfarrer Schulze (Olbersdorf): Als Vorsitzender der Konferenzen, welche die Eingaben gemacht haben, muß ich erklären, daß wir »nit den Leitsätzen vollständig einverstanden sein würden. Nur das eine will uns nicht recht einleuchtcn, daß diese ernste, bedentsame Sache dem Kirchcnrcgimcntc nur als Material über wiesen werden soll. . Wir meinen, gerade eine so gewichtige Sache wäre cs doch wert, daß sie erneut ernstlich erwogen würde, denn es stehen nicht unwichtige Interessen dabei aus den» Spiele. Immer wieder haben wir uns geiadc mit dieser Frage der Beerdigung der Selbstmörder in unseren Versammlungen beschäftigen müssen. Die Fälle sind zu verschieden. Wer sott in der Lage eines Pastoren, den» ein solcher Fall ge ¬ meldet wird, sich objektiv entscheiden, ob der Fall entschuldbar oder nicht entschuldbar ist? Wir werden da zumeist auf die Angaben der Angehörigen angewiesen sein, aber wir wissen doch alle: die Liebe deckt alles zu, und so ist es auch richtig. Allerdings können wir nur wünschen, daß eine Einheitlichkeit besteht, und zwar so, wie sie sich bei uns als Sitte herausgebildet hat „ohne äußeres Gepränge, in der Stille". Diese alte Sitte möchten wir nicht gern aufgeben, und deshalb möchte ich bitten, cs nicht dabei bewenden zu lassen, daß unsere Petition dem Kirchcnrcgiment als Material überwiesen wird, sonder»» daß sie ihn» zur Erwägung über, geben werde. (Lebhafter Beifall) Syn. Superintendent Lberkirchenrat l). Cordes (Leipzig) unterstützt die Ausführungen des Vorredners. Die Verordnung des Landcskonsistoriums hat uns in eine sehr schwierige Lage gebracht. (Sehr richtig!) Es ist schm» an sich die ganze Sachlage bei Selbstmordfällcn außerordentlich schwierig, und nun soll das ärztliche Gutachten für das maßgebend sein, was zu geschehen hat. Tas ärztliche Gutach'.en ist sür diese ganze Frage durchaus wertlos. Was unsere Geistlichen brauchen, ist eine ganz klare, feste Bestimmung: Darüber hinaus geht es nicht. Irgendwelches Gericht oder Urteil der Kirche über den ein zelnen Selbstmörder ist damit nicht abgegeben, aber die Kirche ist nicht in der Lage, den Selbst mord als solchen irgendwie gutzuheißcn, sondern sie muß daraus bestehen, daß durch die Be stimmung des stillen Begräbnisses die beklagens werte Übertretung von Gottes Ordnung durch den Selbstmörder klar vor Augen gestellt wird. Tarun» begrüße ich die Eingabe der Prediger konferenz auf das wärmste und bitte, daß wir die Sache dem Konsistorium nicht nur als Material, sondern zur Erwägung überweisen. Bravo!) Syn. Pfarrer Heinze (Falkenstein): Ich habe fast immer gefunden, daß unfer Kirchenvolk das Empfinden hat, es muß ein Unterschied gemacht werden zwischen den Ge- meindcgliedern, die durch Selbstmord ihr Leben enden, und den übrigen. Ich sür meine Person halte deshalb keine Rede bei der Beerdigung vor» Selbstmördern, weil ich der Meinung bin, ich lasse lieber das Wort Gottes reden, der den Fall besser beleuchten kann als ich. Syn. Pfarrer Jagsch (Skäßchen): In den kleinen Lanvgemeinden hält »nan bei Selbstmöiderbegrobnissen noch am strengsten auf die alte Sitte, und es wird Entrüstung laut, wenn die Leute erfahren, daß nun in der Bezirksstadt oder Großstadt, vielleicht gar in der Stadt, in der unsere höchste Kirchenbehörde ihren Sitz hat, diese strenge Kirchenzucht nicht übt. Es möchte des: alb eine ein heitliche Regelung der Frage für das ganze Land, soweit cs irgend geht, durch gewiße Richtlinien un bedingt durchgesührt werden. Daß die Lelbstmörder- begräbnisse als stille Begräbnisse gehalten werden, ist wohl die selbstverständliche Forderung. Aber ich sraze: Gehört dazu wirklich, daß man das Elockin- gelüute ablehnt? Wir lassen unsere Glocken auch läuten in der stillen Paisionszeit, wir lassen sie läuten am Karfreitag, den wir als den stillsten und heiligsten Tag der Kirche ausfasscn, und wir versteh.n unter Glockengeläut nicht etwas, was die Stille stört, sondern die Hemgkcit und den Ernst der Stille er höht. Darum kann man auch bei einem Selbst mörderbegräbnis die Glocken läuten lassen. Das wäre die einzige Milderung, um die ich bei der Stille des Begräbnisse; bitten würde. Syn. Lastor prim. Hacblcr (Bautzen): Ich stehe ganz und gar auf dem Boden der Herren Kou'yn. Schulze und V. Cordes. Aber ich bitte doch auch um Erbarmen und Milde. (Sehr richtig!^ Wer selbst so Schweres erlebt hat, der sicht diesen Punkt ganz anders an. (Sehr richtig!) Wer leidet in dieser Frage? Nicht der U»gli cküche, der entweder mit oder ohne ärztliches Urteil be stattet wird, sondern die Fam.lie, die Anverwandten. Wenn nun ein armer Gatte und Vater von so und so viel Kindern es erleben muß, daß seine Ar m diesen furchtbaren Schritt in der Krankheit tut, soll ich dem Mann nicht einmal am Grabe seiner ge liebten Frau singen lassen dürfen: „Ach Gott, ich kitt' durch Christi Blut, mach's nur mit meinem Ende gut!"? Dem soll ich nicht den Trost des Glockengeläutes, und wäre es auch nur mit einer Glocke, geben? Kurz und gut, ich ehre alles, was gesagt worden ist, aber ich habe mich herzlich ge freut über das, was uns das Konsistorium gerade durch die letzte Verordnung vom August 1S21 ge schenkt hat. (Lebhafter Beifall.) Syn. Obermcdizinalrat vr. Meltzer (Großhennerdorf): Ich kann nur das aufnehmen, was eben mit so warmen Wo ten hier ouSgetührl worden ist. Als Arzt und besonders als Psychiater we ß ich ge nau, daß der Selbstmord stets auS irgendwelchem krankhaften Triebe hervorgeht. Ich Halle rS für ganz falsch, wenn man hier tatsächlich die Kirchcn- zucht auSübt, denn man handelt damit absolut un gerecht »n manchen Fällen. (Sehr richtig! und Sehr wahr!) Syn. Pfarrer Klotz (Bockwa): Ich kann Hn». Kvnsynodrlen Haebler nur zustim men und auS der Praxi» bestätigen, daß man mit einer gewiße« Weitherzigkeit durchaus nicht überall Anstoß zu erregen brauch» Ich mSchte mich aber vor allen Dingen gegen eins wenden, wa» vor hin gesagt worden ist: Auf keinen Fall sollen »vir eine Rede halten, sondern wir sollen nur VotteSwort reden lasten Ich bin ganz entschieden dafür, daß der Geistliche sich nicht scheuen soll, gerade ia diesem Falle eine Rede zu halten. Selbstverständlich ist eS, daß er dabet nichts verschweigen kann und darf, er darf auf keinen Fall mit Harmlosigkeit reden, als wenn es sich nicht um einen Selbstmord handelte. Syn. Oberkirchenrat Superintendent v. Cordes (Leipzig): Ich möchte nicht mißverstanden werden. Es Hal mir nicht» ferner gelegen, als gegen die Forderung „Seid milde!" zu verstoßen. Ich stehe auf dein Standpunkt, daß es jedem, vielleicht auch jedem unter unS einmal so gehen kann. Aber gerade dagegen wende ich mich, daß wir Geistlichen urteilen sollen, ob in einem solchen Falle ein Verschulden vorlirgt oder nicht. Entweder wir stehen auf dem Standpunkt und fagen, alle Fälle werden gleich be handelt, sie werden deshalb mit allen Ehren und in aller Öffentlichkeit beerdigt. Wenn daS gleich mäßig dnrcts ganze Land so geregelt ist, dann ist eS Sache des einzelnen Seelsorgers, in der Rede i zu sagen, daß der Selbstmord an sich eine schwere Versündigung gegen Gott ist, ohne über den e n- zelnen Selbstmörder richten zu wollen. Jedensalls muß Einheitlichkeit ge'chassen werden, und eS dars nicht dem einzelnen Geistlichen überlasten werden, zu sagen, hier darf ich es, dort nicht, hier hat es der Arzt fo beurteilt, dort so. (Sehr richtig!) Syn. Schuldirektor Philipp (Trcsden): Ich habe mich von Herzen gefreut über die warm herzigen Worte des Hrn Konsynodalen Häbler und habe mich auf der anderen Seile gewundert, immer noch eine gewiste Schärfe, wenn es auch mild Hingen sollte, aus den Worten anderer Redner heranShören zu müssen. Man laste bei Beerdigungen Kirchenzucht Kirchenzucht sein; man übe sie dorr, wo sie hingehört; dorthin gehört sie nicht, sie ist ungerecht! (Bravo!) Syn. Min-Dir. Geh. Nat vr. Hedrich (Dresden): Ich möchte dringend bitten, dem vollbegründet n Voium des Ausschusses für Beschwerden und Ge- suche beizutreten. Ter Hr. Syn. Schulze will das Gesuch zur Erwägung überweiien. Damit wird der Zweck eine Einheitlichkeit zu schaffen, niemals er reicht werden (Sehr richtig!) Syn. Pfarrer Heinze (Falkenstein): Wenn wir aus ein stilles Begräbnis zukommen wollen, wie viele unserer Amtsbrüder hier, so möchte ich seststellen, daß daS nicht aus Härte geschieht. Nach dem Schlußwort deS Berichterstatters wird der Antrag Schulze abgelehnt und der Ausschußantrag einstimmig angenom men. (Schluß der Sitzung 3 Uhr 5 Minuten nachmittags.) Cyn.Aiiitshauptmann Vr.Vogel v. Frommanns- housen (Oschatz): Mein Antrag bczweckt keine sachliche Änderung, sondern hat lediglich den Zweck, die Terminologie hier mit der sächsischen Gesetzessprache in Einklang zu biingen. Wenn die übe> geordnete Behörde zu- stimmen muß, so erteilt sie die Zustimmung nach der sächsischen VeiwaltunzSgcsetzgebung in der Form der Genehmigung. Syn. Psarrer Piltz (Dresden): Wir haben gestern den Antrag des Hrn Kon synodalen vr. Vogel v Frommannshausen an genommen, nach welchem überall, wo bisher „nach Gehör" stand, „in Vernehmen" zu setzen ist. Ich glaube, das stimmt h er in Abs. 4 nicht, hier muß e- bei „Gehör" bleiben, denn es ist hier nicht zwischen gleichartigen Behörden bzw. Körperschaften zu verhandeln, sondern zw schen einer übergeord neten und einer untergeordneten. Im übrigen komme ich bei Abs. 4 noch einmal auf me ne Anfrage aus der erben Lesung zurück. Wann hat dieses Gehör zu erfolgen? Es ist mir damals vom Hrn. Berichterstatter geantwortet war den, und wie »ch höre, Hal der Hr. Präsident des Landeskonsistoriums erklärt, daß diese Antwort richtig sei, daß dieses Gehör unmittelbar vor der Ernennung zu ersolgen hat. Nach meinem Ge- sübl hat dann dieses Gehör nicht mehr viel Zweck. Sehr richtig!) Wenn der Herr bereits als Pfarrer für die betreffende Gemeinde gewählt worden ist, so wird der Bezirksklrcheuausschuß vum noch im stande sein, etwas gegen den Herrn mit Erfolg vorznbringen. Ich merue, wenn dieses Gehör nicht überhaupt bloß auf Lem Papier stehen, sondern wirklich etwas bedeuten soll, daun müßte dieses G.hör zu einer Zeit ersolgen, wo es eben noch eine Wirkung haben kann, ohne die Betreffenden zu verletzen. Ich stelle deshalb den Anir g: in Abs. 4 hinzuzufügen: „Das Gehör des B zirks- kirchenausschusses hat vor der Herausgabe der Vorschläge zu dem betreffenden Pfarramt! zu er folgen." Tyn.Anitshauptmann vr. Pogel v. Frommanns» Hausen: Mein gestriger Antrag bezweckte, überall dort, no ursprünglich „im Benehmen mit dem Landeskirchen aml" stand und nun auf Grund des B^chl'-wes Ler ersten Lesung „nach Gehör des Landeskoifi» KonumL" gesetzt worden war, einzusetzen , in» Ver nehmen mit Lem Landeskonsistorium". Nur auf diese Fälle wollte sich mein Antrag beschränken. Demnach würde der hier eben angeführte Abs. 4 von Z 33 nicht darunier fallen, denn hie: Hal nicht ursprünglich „in Benehmen" gestanden und ist durch „nach Gehör" ersetzt worden. Prim Vent: Ich nehme an, daß diese Auffassung von der Synode geteilt wird. Ich stelle das fest, da kein Widerspruch erfolgt. 42. Sitzung Mittwoch, den 22. Februar 1922. Präsident Bürgermeister vr. Seetzen (Wurzen) eröffnet die Sitzung 9 Uhr 54 Mi nuten vormittags m Anwesenheit des Prä sidenten, des Vizepräsidenten und einer Anzahl Räte des Landeskonsistoriums. Nach Gebet und Rcgistrandenvortrag wird in der Beratung des Kirchenverfassungs- entwurfs fortge'ahren. Abschnitt V» Superintendentur und Kirchenbezirke. Syn. Oberstudiknrat Prof. Hickmann Leipzig', beantragt, in der Überschrift das Wort . Superintendent" durch „Kirchenräte" zu ersetzen. Syn. Pfarrer Mehnert (Geyer) verbreilet sich noch einmal über die Wortbildung „Superintendenturen" oder „Superin.eniuren" und empfiehlt, es bei Lem Blschluß Ler ersten Lesung „Superintcntur" zu belassen. Das beste würde sein, dieses Wort überbaust möglichst zu v.rmeiten (TeilireiKs Sekr richtig!) Tas Wort kommt in dreifach-»!» Sprachgebrauch vor. Man bezeichnet mit „Superintenlur" erstens einmal Le:» Ainls- bezirk des SuperintenLenicn. In diesem Sinne kann es sehr gut durch Kirchenbeurk ers tzt werden. Man bezeichnet weiter m l Ler Sup-r ntcnlur auch die Amtswohnung Les Superinlcudenren. Auch da ist cs sehr gut zu vermeiden. Und endlich im haupifächlickstcn Sinne wird damit Las Amt Les Sllperintknkenlkn beze'chnct Ter Superintendent ist Ler einzige Vertreter dieser Behörde. Meiner Ansicht nach wär eS rick t gcr, wenn cr in Zukunst nicht mehr als Sup rintendentur zeichnete, sondern als der Superintendent (Lebr »ichrig!), ebenso wie ! der BezirkSarzt und der B.-zirkSschul.nfpektor als einzige Verlierer ihrer Behörden mit ihrem AwtS- titel zeichnen. Der Antrag Hickmann wird hierauf ab gelehnt und die Überschrift des Abschnitte-Vs nach der Fassung der ersten Beratung ein stimmig angenommen. Desgleichen § 33 ein stimmig. Zu ß 34 beantragt Syn. Amt-Hauptmann vr. Bogel v. FrommanShausen in Abs. 8 Zisf 7 werden die Worte „im Einver nehmen mit dem Landeskonsistorium" ersetzt durch die Worte „mit Genehmigung dcs LandeSkonsi- ftorium«' Präsident des Evangelüch-luiberifchen Landcs- korisistori'.lms vvr. Böhme: Meine hochgeehrten Herren! Ich würde cs gegenüber dem Antrag des Hrn. Snn. Piltz doch mit Freuden begrüßen, daß es bei Lem Bc>c! !uß Ler ersten Lesung hinsichtlich der Wabl Lcr Suver- inte,identen veibliebe. Tas ganze Verfahren aus Bestellung der Superintendenten ist bereue jetzt durch Lie Verfassung so außerordentlich komplizicrt gekältet, daß eS nicht wünschenswert sein kann, das Verfahren noch durch weitere Vorckui'icn ein- zuenzen. Wie liegt die Sache? Es ist ein Super- ntendent zu ernennen, der ein Hauptamt, ein Pfarramt hat. Ta entsteht runächk die Frage, wer »st Kollator sür dieses Pfarramt- Wenn das ein Privatkollatvr ist, fo stehl L:e>m zuuächl» die Auswahl unter Len Vorschlägen zu. Cr muß sich natür.ich dann mit Lem Konsistorium ins Ver nehmen setzen, ob in be»ug auf seine eigenen Kan- diLatcn Lie Aussicht bestehe, Laß cr zum Super intendenten ernannt würde. Tas Verfahren zwi schen dem Konsistorium und Lem Kollator kann nun z-emlich umfangreich werdcn. Es kann sich nämlich Herausstellen, daß Kollator und Konsi storium sich über die Kandidaten gar nichl einigen können Infolgedessen ist bereits die Vorschrift in Lcr Verfassung vorgesehen, daß dann das Lan es- konsistorium den Arsuruch erbeben kann, Laß ihm für Leu betreffenden Fall das Kollaturrcchl über tragen wird. Tiefes Verfahren ist aber erst wieder abzusetzen zwischen Lanveslonsistorium uns Patron cvtl. mit Rechlsmittek nstanzcn. ES kommt zweitens hinzu, Laß die Ernennung Ler Suxerin:e Leuten an die Zustimmung Les Synodalausschusses ge bunden ist. Auch dort wird es zu Auseinander setzungen und ev:l. zur Ablehnung der Kandidaten kommen. Nun wird auch noch der Bezirkskirchcn- ausschuß gebört, und endlich ist Lcr ausschlag gebende Faktor doch der Kirchenvorstand, Ler sich schlüssig »nacht, ob er überhaupt einen Lcr Bor- gcjch'.agenkn wäklen will oder nicht. Cs kann also bei Ablehnung der Kandidaten durch deu Kirchn- vorstand daS ganze Verfahren wieder an Len An sang zurück^eleitct nenen müssen. Ich hatte den Eindruck, laß Las ganze Ver'ahicn der Bcste lung des Superintendenten etwas an eine Küche erinnert, bei der sehr viel Köche beteiligt sind (Sehr richtig!), und daß man deshalb die Sache nicht noch, weiier komplizieren soll Überlasten Sie dem Konsistorium dcn Zeitpunkt zu bestimmen, wo es im konkrelen Fall zweckmäßig erscheint, den Bezirksausschuß zu hören. . Syn. Psarrer Piltz (TreSden): Ich möckne daran erinnern, daß dieser Beschluß, wie er in Abs. 4 vorli-gt, da« Ergebnis langer Ler- handluugcn ist, die sich daran anfchlofirn, daß in weiten Kreisen der lrbhaste Wunsch vorhanden war, daß bei der Wahl Ler Euperntcndcuten der Bezirk irgendwie beteiligt wäre. Besonders au« den kr-ucn
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