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Sächsische Staatszeitung : 31.01.1927
- Erscheinungsdatum
- 1927-01-31
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480731217-192701318
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480731217-19270131
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480731217-19270131
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Staatszeitung
- Jahr1927
- Monat1927-01
- Tag1927-01-31
- Monat1927-01
- Jahr1927
- Titel
- Sächsische Staatszeitung : 31.01.1927
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8MMU M AW« ANltzkilmz Nr. 17. zu Nr. 25 des Hauptblattes. 1927. Beauftragt mit der Herausgabe RegierungSrat Brauhe in Dresden Beim Lairdlage zur Ausgabe gelaugte DruSsacheu: Dein Landtage ist die 2. Regierungs-Borlage, den Entwurf eine» Gesetzes über den Staatshaus halt auf das Rechnungsjahr 1827 und die Entwürfe de» ordentlichen und des außerordentlichen Staats- haushaktplan» für dasselbe Jahr betreffend, zur Entschließung zugegangen. Ter Entwurf des Gesetzes über den Staatshaushalt auf das Rechnungsjahr 1927. lautet: Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen: 8 1. Die Gesamteinnahmen und die Gesamtausgaben des ordentlichen Staatshaushalts für das Rechnungsjahr 1927 werden auf die Summe von 367898260 Reichsmark festgestellt. Zu außerordentlichen Staatszwecken wird überdies ein Gesamtbetrag von 37400334 Reichsmark hiermit ausgesetzt. Die Regierung wird ermächtigt, nach Maßgabe des Beschlusses des Landtags Nr..... vom 1927 zur Vorlage Nr vom 1927 die Einnahmen einzuheben und die Ausgaben zu bewirken. 8 2. Tie zu außerordentlichen Staatszwecken bewilligte Summe ist den beweglichen Vermögensbeständen des Staates zu entnehmen. 8 3- Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird das Finanz ministerium beauftragt. Dresden, den 1927. Zur Begründung dieses Gesetzentwurfs sei aus den Vorbemerkungen z u m Staatshaushaltplan für das Rechnungs jahr 192 7. folgendes hervorgehoben: I. Allgemeines. 1. Tie Einnahmen und Ausgaben des vorliegenden ordentlichen Haushaltplans für 1927 gleichen sich mit 367898260 RM. aus Dieser Ausgleich ist jedoch nur formal, er hat sich lediglich dadurch erreichen lassen, daß bei Kap. 11 (Einnahmen der allgemeinen Kassen- Verwaltung) unter Tit. 7 ein Zuschuß aus dem beweg lichen Staatsvermögen in Höhe von 25,60 Mill. Reichsmark m Einahme gestellt worden ist. Wenn dieser Zuschuß hinter dem Zuschüsse des verabschiedeten Haus haltplanes 1926, der 39,25 Mill. RM. betragen hat, um 13 65 Millionen zurückbleibt, so ist hierbei folgendes in Rücksicht zu ziehen: a) Zunächst ist bei der Veranschlagung schon in Rechnung gestellt, daß die Ausgaben des Staates für die unterstützende Erwerbslosenfürsorge mit der Verabschiedung des zurzeit dem Reichstage vor liegenden Entwurfs eines Arbeitslosenversicherungs gesetzes Wegfällen werden und daß sich das Reich bereit erklärt hat, die Länder unerwartet der Verabschiedung dieses Gesetzes mit Wirkung vom 1. April 1927 an von den Lasten der unterstützenden Erwerbslosenfürsorge zu befreien. Hierdurch ist der vorliegende Haushaltplan gegenüber dem Haushaltplan 1926 um 23,4 Mill Reichsmark entlastet worden. b) Nach der Stellungnahme des Reichssiuanzmini- steriums ist noch im Laufe des Rechnungsjahrs 1927 mit einer Nachprüfung der Reichsbesoldungsordnung zu rechnen. Solchenfalls wird sich auch in Sachsen die auch hier als notwendig erkannte Änderung der sächsischen Besoldungsvrdnung erforderlich machen. Für die finanzielle Auswirkung einer solchen Maßnahme sind indes im vorliegenden Haushaltplan noch keine Mittel vorgesehen. e) Bei der Einstellung des Beitrags des Reichs zu den K osten der Landespolizei (Kap.33 Abt. L Tit. 1 unter a) ist vorausgesetzt worden, daß das Reich die Subvention für die Gesamtheit der Länder von 190000000RM. auf 210000000RM. erhöhen wird, sonst würde für Sachten ein weiterer Ausgabebetrag von rund 1,9 Mill. RM. entstehen. 6) Ein weiterer Vorbehalt muß bei der Einstellu ng desLandcsan teils an der Umsatz st euer gemach» werden. Der Reicksrat hat für das Rechnungsjahr 1927 in dem vorläufigen Finanzausgleich zwischen dem Reich und den Länder,» trotz des Wider spruchs des Reichösinauzministeriums die besondere Garantie für den Länderanteil an der Umsatzsteuer in Höhe von 450 Mill. RM. auch für das Rechnungsjahr 1927 aufrechterhalten. Sollte der Reichstag wider Er warten die Verlängerung der Umsatzstcuergarantie ab- lehnen, so würde ein weiterer, ungedeckter Ausfall von rund 3,8 Mill. RM. entstehen und der Zuschubbetrag deS ordentlichen Haushalts 1927 entsprechend erhöht werden. Aus alledem ergibt sich, daß die Veranschlagungen deS vorliegenden HauShaltplanS in verschiedener Hin sicht auf unsicherer Grundlage beruhen und der Zu schußbetrag des ordentlichen Hckushatts sich über den eingestellten Betrag von 25,60 Mül. RM noch erhöhen kann. 2. I. Gegenüber dem Haushaltplan 1926 sind die Gesamtausgaben des ordent l» G e n Ha u - Halts 1927 von 352927880 RM. um 14960380 RM. auf 367898260 RM., die gesamten Ausgaben des Haushalts der Zuschüsse von 338627790 um 1o 403110 NM. auf 354030900 RM. und , der Gesamtzuschuß des Haushalts der Züschüssc v0tt244320610RM.nnrl3125090RM.attf25744570M gestiegen. 11. Von den gesamten Ausgaben des vor liegenden Haushaltplanentwurfs entfallen a) 227901247RM.,d.s.61,9V.H.auf persönliche Aus gaben (gegenüber dem vorigen Haushalte 1339045 RM. mehr), und zwar: 215597765 RM., d.s.58,6 v.H.,aufdieTicnstbezüge der Beamten, Volksschul lehrer und Angestellten sowie auf die Ruhegelder (1891130 RM. mehr — monatlich rund 17966500 RM. —, 12303482 NM., d. s. 3,3 v. H., auf die anderen persönlichen Ausgaben (552085 RM. weniger), 10 130932913RM,d.s.6l,9v.H.auf die fortdauernden sächlichen Ausgaben, (13034460 NM. mehr), ch 9064100 - 2,5 auf einmalige Aus- gaben zu bestimmten Zwecken (586875 RM. mehr), 367 898260 RM^Z. 100 V. H. III. Von den Noh-Einnahmen entsallen ») 212 400000 RM.,d. s.57,7v.H.,aufSteueru(24O90o00RM. mehr), und zwar: 131100 000 RM., d. s. 35,6 v. H, auf Neichs- steuerüberweisungeu (30070000 RM. mehr), 81300000 RM., d. s. 22,1 v. H. auf Laiidee steuern (5980000 NM. weniger), d) 33296260 - ,-- 9,1 - - .aufNutzungendesStaats- vermögens und der Staatsanstaltcn, ein schließlich der Einnahmen derallgemeinenKassenver- waltung — Kap. 1 bis 11 — (2254060 RM. mehr), v) 48259370 - ,--13,1 - - ,auf Erstattungen von Dritten — Staatstheater, Reichsbeitrag für die Schutzpolizei, Polizeibei träge von Städten, Er stattung eines Drittels des perföulichen Volks- schulaufwaudes usw. — (379557 RM. weniger), ck) 58342630 - )--13,1 - - ,auf Vcrwaliungsein- nahmen, einschließlich Ge bühren (2645877 NM. mehr), e) 25600000 - ,-- 7,0- - ,auf Entnahme aus dem beweglichen Staatsver mögen (13650000 NM. weniger), 367898260 RM., d. s. 100 v. H. 1V. DiegesamtenAusgabenderZuschnßkapite! (Kap. 13 bis 72), die insgesamt 354030 900 NM. (15403110 RM. mehr) betragen, finden ihre Deckung in Höhe von L) 2H 749550 RM., d.s.5S,8 v. H,durch steuern (2412-, 850 RM mehr), und zwar: 1811OOOOORM.,d.s.37,Ov.H., durch Reichssteuerüberweisun- gen (30070000 RM. mehr, 80619550RM.,d.s.22,8 v.H., durch Laude-steuern (5946150 RM. weniger), b) 20109850 « , » » H7 - « ,durch Nutzungen de» Staat»- vermögen» und der SiaatSan- stalten, einschließlich der Ein nahmen der allgemeinen Kas- senverwaltong — Kap. 1 bis 11 — (2662940 RM. mehr), e) 48259270 18,» «« ,durchErstattungen von Dritten —Staat-theatrr.Reich-beitrag wr die Schutzpolizei, Polizei beitrüge von Städten, Lrstat. t«g eines Drittel» de» perjS». ltche» volk»schulaufwande» ns». - (879 557 RM. weniger), ch 48842 680 RM., d. s. 13,7 v. H.,durch Verwal.ungsemnahmen, einichließlich ter Berichtsge- bühren (2645877 RM. mehr), «) 85600000 - , - » 7,2 - - ,durch Entnahme au» dem be weglichen StaatSvermögen 13650000 RM. weniger), 354030900 RM., d. s. 100 V. H. 3. Verzinsung und Tilgung von Staatsschulden (Kap. 13). I. Durch das Gesetz vom 29. August 1922 (GBl. S- 541) ist die Staatsregieruug ermächtigt worden, zur Förderung des Wohnungsbaues eine Anleihe bis zu 500 Mill. Mark aufzunehmeu. Die Verzinsung und Tilgung der Anleihe sollte aus dem Erträgnisse der Wohnungsbau abgabe bestritten werden In Verfolg dieses Gesetzes hat die Regierung folgende Papiermarkmleihen ausge nommen: 1. 400000000 Papiermark von der Landesversichc- rnngsanstalt, 2. 40000000 - von der Arbeiterpensions ¬ kasse der Reichseiscn- bahn, 3. 1500(800 - von der Allgemeinen Kuappschaftspensions- kasse Freiberg, 4. 25175000 - von der Reichsversiche- rnngsanstalt für Ange stellte, 480175000 Papiermark Summe. Diese Beträge sind restlos für den Wohnungsbau verwendet nnd bis September 1923 nach den Verein- barungen in alter Währung verzinst und getilgt worden. Mit dein völligen Verfall der alten Mark und der Einführung der Renten- und der Reichsmark hat die weitere Verzinsung und Tilgung zunächst eingestellt werden müssen. Die bezeichneten Anleihen sind nach Maßgabe des Reichsgesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925 in Reichsmark abzulösen. Di sie nach Ansicht des Gesamtmittisteriums Neubesitz im Siune von § 34 Abs. 2 daselbst darstellen, hat es den Goldmark betrag der einzelnen Darlehen nach den Meßzahlen des Aufwertungsgesetzes auf zu 1) 1 »19925,00 Goldmark, - 2) 329936,00 - , - 3) 3209916 - , - 4) 4 707 73 - , berechnet, so daß abzüglich des Goldmarkbetrags der bereits geleisteten Rückzahlungen eine Barzahlung von zu 1) 106253,62 Goldmark, - 2) 40976,80 - 3) 2021,14 - 4) 546,87 ' - in Frage kommt. Seitens der 4 Darlelmsgeber ist jedoch Altbcsitz auf Grund von 8 11 des Anleiheablö- iungsgesetzes geltend gemacht worden, ein Anspruch, den das Finanzministerium in Dbereinstimmnng mit der Nechlsansicht anderer Länder und mit der als o. erste Instanz zur Entscheidung derartiger Fragen in Preußen in Betracht kommenden Neichsscl uldenverwaltung nur bei der Arbeiterpensiouskasse der Reichsbahn als gerecht fertigt anerkennen konnte. Mit der Neichsversicherungs- anftalt für Angestellte ist ein Vergleich zustande gekommen, wonach der Reichsversicherungsanstalt 12'/, v. H. des Goldmarkbetrags abzüglich des Goldmarkbetrags der Rückzahlung sofort gewährt worden ist und eine Erhöhung des Goldmarkbetrags um 2'/, v. H. auf 15 v. H. daun gewährt werden wird, wenn die Neichsversicherungs- anstalt nachweist, daß ihre Auslegung des §11 des An- leiheablösuugsgesetzcs von der Neichsschuldenverwaliung in einer endgültigen Entscl eidung gebilligt wird. Mit deir beiden anderen Darlehnsgebern, der Landesver- sicherungsanstalt und dem Knappschastsverein, sind Ver handlungen über den Abschluß eines Vergleichs ähnlicher Art wie mit der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte cingeleitet worden. Ta zurzeit noch nicht voransgesehen werden kann, wann die Angelegenheit endgültig ge regelt werden kann,sind nochmals Leertitel für Berünsung und Tilgung in den Staatshaushaltsplan für 1927 ein gestellt worden. 11. Auf Grlmd der Auleihegcsetze vorn 31. Januar, 25. Jrilr und 24. November 1923 (GBl. S. 17, 239, 520) hat das Finanzministerium folgende Anleihen aus genommen: a) Papicrmarkanlcihen: 1) 8prozentige Papiermarkanleihe. Ausgegebcn sind 729870000 Papiermark. 2) Ausgabe 1923 der Nestbestände der 4prozentigen Staatsanleihe von 1919 (Landesschuld). Ausg.'gcben sind 4232000 Papiermark. Auch diese Papiermarkanleihen unterliegen der Ab lösung nach dem Reichsgesctz über die Ablösung öffent licher Anleihen vom 16. Juli 1925. Für beide Anleihen ist eine Barablösung in Höhe von 12^/z v. H. des Gold markbetrags angeordnet worden. Die Anleihe war mit einer Ausschlußfrist vom 1. August bis 1. November 1926, die nachträglich bis zum 30. November 1926 ver längert worden ist, bei der Sächsischen Staatsbank und deren Niederlassungen in Leipzig, Chemnitz und Zwickau sowie bei sämtlichen staatlichen Kassen einzulösen. Bis zum 30. November 1986 sind einschließlich der vor Er-
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