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Sächsische Staatszeitung : 15.07.1929
- Erscheinungsdatum
- 1929-07-15
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480731217-192907159
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480731217-19290715
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480731217-19290715
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Staatszeitung
- Jahr1929
- Monat1929-07
- Tag1929-07-15
- Monat1929-07
- Jahr1929
- Titel
- Sächsische Staatszeitung : 15.07.1929
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SS und ich glaube, der Landtag oder wenigstens die Herren von der Linken sind die einzige Stelle, wo man mit der Verordnung so gänzlich unzufrieden ist. In der Praxis hat sie sich tatsächlich nicht in solcher Welse auSgewirkt. Herr Sollege Hartsch hat selbst anerkannt, daß nach der Verordnung für gemeinnützige Zwecke die Schulräume zur Verfügung gepellt werden dürfen. (Zuruf b. d. Soz.: Das wird noch zu eng gehandhabt!) Dann empfehle ich, im Einzelfalle Beschwerde einzulegen, damit das nach- gcprüft werden kann. Ich möchte noch einiges zu den Anträgen sagen, die abgclehnt bezw. angenommen worden sind gegen den Wunsch der Negierung. Es sind das die Anträge unter II, 2, unter 11,7, den bekannten 8 21 betreffend, und unter N, 8a, den Religionsunterricht betreffend. Was den Fall Lausick anlangt, so gibt die jetzige gesetzliche Lage in der Tat gar keine Möglichkeit, dem Anträge nachzukommen. Es ist zuzugeben, daß das Gesetz oder die Gesetze in dieser Beziehung noch eine Lücke enthalten, nämlich hinsichtlich der Frage, ob und in welcher Weise die Entschädigung zu erfolgen hat bei Zusammenlegung und Vereinigung von Schulbezirken. Das Bolksbildungsministerium hat aber bereits eine Vorlage ausgearbeitet, die demnächst dem Gesamt ministerium zugchen wird. Es wird dann meines Er achtens auch dieser einzelne Fall an der Hand der grundsätzlichen Regelung dieser ganzen Frage geprüft und entschieden werden können. Ich möchte daher dringend bitten, den Antrag II, 2 abzulehnen. Dann ist der Antrag aus Aufhebung des 8 21 der Ausführungsverordnung angenommen worden. Ich möchte noch einmal ausdrücklich erklären, daß das Ministerium die Zusammenlegung der höheren Ab teilungen bis zum 10. Schuljahre an eine bestimmte Schule fordert; so wollen wir lediglich die pädagogische Geschlossenheit hcrbcisührcn und der Zersplitterung Vor beugen, die dem Erfolg des Unterrichts nicht vorteil haft sein kann. Ich bitte, den 8 2l von diesem Ge sichtspunkte auch Ihrerseits zu betrachten. Wir müssen auf ein hohes Leistungsniveau beim Abschluß dieser Züge Wert legen, um die Gleichwertigkeit insbesondere mit den Mittelschulen Preußens und der anderen außer- sächsischen Länder zu erreichen oder zu erhalte«. Auch das ständige Zusammenarbeiten der an den Schulen in den höheren Abteilungen tätigen Lehrer soll durch die Bestimmungen im 8 21 gefördert werden. Was endlich den Religionsunterricht angeht, so muß ich noch einmal ausdrücklich erklären, daß ich keinen Zweifel habe, daß der Art. 174 der Neichsverfassung der Beseitigung des Religionsunterrichts auch in den untersten Stufen der Volksschule widerspricht, und zwar im Zusammenhang mit den Verordnungen, die von der Emanation der Verfassung bereits vom Volksbildungs- Ministerium nach der Richtung ergangen sind, daß auch in den untersten Jahrgängen der Rellgionsunterricht in Höhe von zwei Stunden weiter zu verbleiben hat in Gestalt der biblischen Geschichte. Wenn man die Schranke einreißt, die der Art. 174 zieht, so, glaube ich, kommen w r zu ganz unhaltbaren Konsequenzen: es wird dann von allen Seiten in dieses geschützte Gebiet ein gebrochen werden, und das wollen wir verhüten. Man darf doch auch wohl annehmen, daß cs genügend Lehrer geben wird, die auch den Kindern in den untersten Stufen den Religionsunterricht so vermitteln können, daß sie eine sittlich-religiöse Förderung erfahren. Wir müssen nach den Erfahrungen, die gemacht sind (ich weiß nicht ganz genau, glaube aber, daß ich gesagt habe: „sind", jedenfalls wollte ich es sagen), bitten, an dem Religionsunterricht sestzuhalten, gerade für das Alter, wo die Kinder so besonders enrpsäuglich sind. (Zuruf des Abg. Claus.) Diese Einwendung habe ich schon im Aus schuß gehört. Ich weiß, daß cs sich um eine sehr um strittene Frage handelt. Ich glaube, das Bestehenbleiben des jetzigen Zustandes wird auch beitrage» zur Pflege der Harmonie der Welt im Hause und der Welt in der Schule für Kinder, d'e aus religiösen und christlichen Familien kommen. Das habe ich auch schon im Aus schuß des vorigen Landtags betont. Hierauf werden die sämtlichen Minderheitsanträge ans Drucksache Rr. 99 einschließlich des «engestellten EutschließungSantrags Renner, die Verfassungsfeier betreffend, abgelehnt und die sämtlichen MchrheitS. anträge einschließlich der vom Berichterstatter zu Tit. 14 und 18 erwähnten Anführnngeu angenommen. Schließlich werden in Erledigung des letzten Punktes der Tagesordnung: 2V. Zweite Beratung über Kap. 72 — Anstalten für Taubstumme, Ertaubte und Schwerhörige — des ordentlichen StaatshanshaltPlanS für das Rechnungsjahr 1929. (Mündlicher Bericht des HanShaltausschnsseS Drucksache Rr. 99.) die Einstellungen in Kap. 72 nach der Vorlage Nr. 1 genehmigt. (Schluß der Sitzung um 19 Uhr 57 Minuten.) 8. Sitzung. DounerStag, den II. Juli 1929. Präsident Weckel eröffnet die Sitzung 12 Uhr 7 Min. Am Regierungstisch Ministerpräsident vr. Bünger, die Minister vr. Mannsfeld, Richter und Weber sowie andere Negierungsbertreter. Bor Eintritt in die Tagesordnung erhält das Wort zu einer Erklärung Finanzminister Weber: In der gestrigen Plenar sitzung habe ich u. a. ausgeführt, daß die Stellung der Vertreter des Finanzministeriums in den Haushalt altsschüssen des öfteren dadurch erschwert worden sei, daß man ihre sachlichen Ausführungen mit Zurufen oder Zwischenrufen wie „Abgespielte Walze!- oder ähnlichen begleitet habe. Die Herren Abgg. Wehle und Dobbcrt haben die^ Ausführungen bestritten. Auf Grund der in meinem Ministerium angestellten Erörterungen habe ich festzuftellen, daß Äußerungen der von mir bezeichneten Art in der Tat meinem Referenten gegenüber im HauShaltausschuß gefallen sind. (Abg. Dobbert: Bon wem und wann?) Auch der stellvertretende Herr Vorsitzende dieses Aus schusses hat mir dies, und zwar aus freien Stücken, be stätigt. Bei dieser Sachlage muß ich den Vowurf, ich hätte Unrichtiges behauptet, mit Nachdruck zurückweisen. (Zu rufe links.) Punkt 1 der Tagesordnung: Wahl des Zwischen- ausschusfeS gemäß Art. 23 der Verfassung. Nach den von den Fraktionen gemachten Vorschlägen werden ohne Aussprache einstimmig gewählt: Von der SPD. die Abgg. Böchel, Graupe, Liebmann, Weckel Edel, Kautzsch, Mucker; von der Deutschen Volksparte die Abgg. vr. Blüher, v. Hickmann, Voigt; von der KPD. die Abgg. Renner, Herrmann (Leipzig), Scheffler; von der Wirtschaftspaktes die Abgg. Kaiser, Enterlein; von der Deutschnationalen Bolkspartei die Abgg. vr. Eckardt, Siegert; von der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei Abg. Meyer; vom Sächsischen Landvolk Abg. Schreiber; von der Volksrechtpartei und von der Alten Sozialdemokratischen Partei in Arbeits gemeinschaft Abg. vr. Wallner; von der Deutschen Demokratischen Partei Abg. vr. Dehne. Punkt 2 der Tagesordnung: Zweite Beratung über die Vorlage Nr. 2, die von» Gesamtministerium in der Zeit zwischen der Auflösung des vorigen und dem Zusammentritt des neuen Landtags erlassenen Not verordnungen betreffend. (Mündlicher Bericht des Rechtsausschusses, Drucksache Nr. 154.) Der Antrag Nr. 154 lautet: Der Landtag wolle beschließen: 1. die Notverordnung über die Grundsteuer für die Rechnungsjahre 1928 und 1929 vom 11. Mai 1929, 2. die Notverordnung über die Verteilung des Landcs- antcilsanderKraftfahrzeugsteuerfürdaSRechnungs- jahr 1929 vom 11. Mai 1929 zu genehmigen. Ver.-Erst. Abg. vr. Dehne (Dem.): Die Regierung hat dem Landtag zwei Notverordnungen vorgelegt, die nach Art. 40 der Verfassung vom Landtag zu ge nehmigen oder nicht zu genehmigen sind. Ter Rechts- ausschuß hat diese beiden Verordnungen auf Grund des Art. 40 dahin geprüft, ob die formellen und ma teriellen Voraussetzungen, die zum Erlaß von Not verordnungen notwendig sind, im vorliegenden Fall erfüllt sind. Formell ist in beiden Fällen die Voraussetzung des Art. 40 erfüllt. Materiell hat der Rechtsausschuß geprüft, ob es sich, wie Art. 40 cs sagt, um eine durch das Staatswohl dringend gebotene Anordnung handelt, deren Zweck durch eine Verzögerung, vereitelt worden wäre. Im Ausschuß ist von einer Seite das Notverordnungsrecht der Negierung grundsätzlich abgelehnt worden und ebenso grundsätzlich erklärt worden, daß man die Genehmigung der Notverordnungen nicht erteilen würde. Von anderer Seite ist betont worden, daß die Regierung in der Lage gewesen wäre, schon im Laufe des Jahreö 1928 die beiden Fragen, die durch Notverordnung geregelt worden sind, gesetzlich durch Vorlage eines Gesetz entwurfs an den Landtag zu lösen, sodaß es also der Notverordnung nicht bedurft hätte. Tie erste Not verordnung über die Grundsteuer entspreche aber, da von abgesehen, auch deshalb nicht den Vorschriften des Art. 40, weil es der Regierung möglich gewesen wäre, alsbald nach Zusammentritt dieses Landtags die gesetz liche Lösung durchzuführcn, dem Landtag eine Vorlage zu unterbreiten, die von ihm noch rechtzeitig hätte ver abschiedet werden können. Aus diesem Grunde käme eine Genehmigung dieser ersten Notverordnung nicht in Frage, während von dieser Seite aus der zweiten Notverordnung zugestimmt wurde mit der Begründung, daß man hier notgedrungen zustimmen müßte, da jetzt nun die Regelung auf dem normalen gesetzlichen Wege für die anderweitige Verteilung der Kraftfahrzcugsteuer für das laufende Jahr 1929 tatsächlich zu spät kommen würde. Die Mehrheit des Ausschusses aber war anderer Ansicht. Sie erkannte an, daß die Regierung infolge der unvorhergesehenen Auflösung des vorigen Landtags sich in einer Zwangslage befand, aus der sie sich nur durch Erlaß dieser Notverordnungen befreien konnte. Bei der Notverordnung über die Grundsteuer handelt cs sich um folgendes. Nach § 5 des Reichsbewer- tungsgesetzes vom 10. August 1926 hat durch die reichsrecht, lichen Grundwerte- und Gewerbeausschüsse nach dem Stande vom 1. Januar 1928 für alle Vermögensarten, also auch für die Steuergegenstände der sächsischen Grundsteuer eine neue Hauptfeststellung der Einheits werte stattgefunden, und nach 8 16 des sächsischen Grundsteuergesetzcs müßte an sich dieser Hauptfest- stellung neuer Einheitswerte eine neue Hauptver- anlagung der Grundsteuer für die Rechnungsjahre 1928 und 1929 folgen, wobei diese neuen Einheckswerte zu grunde zu legen wären. Für das Jahr 1928 ist das nun nach Meinung der Mehrheit des Ausschusses tat sächlich unmöglich gewesen, denn die neuen Einheits- Werte waren im Jahre 1928 überhaupt noch nicht bekannt. (Sehr richtig! rechts) Aber auch in den ersten Monaten des Jahres 1929 hatte die Regierung noch keinen vollständigen Überblick über die neuen Werte und damit auch noch keinen Überblick darüber, welche Steigerung der Grundsteuer durch die neuen Einheits werte bei Beibehaltung des alten Steuersatzes eigentlich eintreten würde. Diesen Überblick hat die Regierung erst in der allerletzten Zeit gewonnen, es fehlen sogar heute, bei der Beratung im Ausschuß, noch einige Orte, eS läßt sich aber jetzt sagen, daß das eine Erhöhung der Grundsteuer um durchschnittlich 25 Proz. sein würde. Diese Erhöhung ist nach Ansicht der Mehrheit des Ausschusses und auch der Regierung so erheblich, daß sie eine Änderung des sächsischen Grundsteuer» gesetzeS zur notwendigen Folge hat. Diese Änderung wird sich aber auf den Steuersatz im wesentlichen be ziehen müssen, da e» nach Ansicht der Regierung und der Mehrheit des Ausschusses unmöglich und unzulässig ist, die jeweils gültig festgesetzten Emhcitswclte bei der Grundsteuer dauernd außer acht zu lassen und die Steuer etwa nach überholten und nicht mehr gültigen Einheitswerten einzuheben. Das läßt sich nur als Ausnahmezustand vorübergehend tragen, und es soll nach der Notverordnung auch nur für die Jahre 1928 und 1929 gelten. Die Mehrheit des Ausschusses hat sich daher der Meinung zugewendet, daß diese Notver ordnung zu genehmigen sei. Auch die zweite Notverordnung, die die Ver teilung der Kraftfahr zeugsteuer zum Gegenstand hat, will nur eine interimistische Lösung bringen. Auch hier ist der Regierung im Ausschuß der Borwurf gemacht worden, daß sie nicht schon rm Laufe des Jahres 1928 eine Neuverteilung durch eine gesetzliche Regelung durch- geführt habe. Die Negierung konnte aber darauf Hin weisen, daß die hier zunächst Beteiligten, die Gemeinden und Bezirksverbände, unter sich über den Verteilungs schlüssel so uneinig gewesen wären, daß die Negierung Bedenken getragen hatte, eine Vorlage in einem Zeit punkte zu machen, wo die Interessenten selbst noch weit auseinandergehende Ansichten auf diesem selben Ge biete hatten, und sie erklärte, sie hätte befürchtet, daß man ihr den Vorwurf machen würde, daß sie diese Vorlage mit mangelhafter Vorbereitung einbrächte, wenn sie sie früher bereits eingebracht hätte. Allseitig war man der Meinung, daß die Regelung hier notwendig ist. Denn das Gesetz, das bisher diese Regelung ge troffen hatte, ist abgclaufen. Zurzeit besteht überhaupt keine gesetzliche Regelung, und die Folge würde sein, daß eine Verteilung der Kraftfahrzeugsteuer überhaupt nicht stattsinden kann. Aus diesem Grunde hat sich auch die überwiegende Mehrheit des Ausschusses dahin aus gesprochen, daß diese Notverordnung zu genehmigen sei. Ich habe Sie entsprechend dem Beschluß der Mehr heit des Ausschusses zu bitten, diesen beiden Not verordnungen Ihre Genehmigung zu geben. Abg. Nebrig (Soz.): Die Sozialdemokratische Frak tion wird die Notverordnung über die Grundsteuer ab- lehnen. Sie wird lediglich der Notverordnung über die Verteilung des Landesanteiles der Kraftfahrzeugsteuer zustimmen. Die Beweggründe dafür sind folgende. Nach der Verfassung sind Notverordnungen zulässig oder geboten, wenn der Landtag nicht versammelt ist, aber auch nur dann, wenn eine unbedingte Notwendig keit dazu vorliegt. Wir sind der Auffassung, daß bei der Notverordnung über die Grundsteuer eine unbedingte Notwendigkeit nicht Vorgelegen hat, sondern daß diese Frage sehr wohl bis zum heutigen Tage durch ein Ge setz geregelt werden konnte, das dann vom Landtag, von den Fraktionen entsprechend beeinflußt werden konnte. Ich halte auch die Begründung, die der Herr Regierungsvertreter gestern im Ausschuß gegeben hat, daß die Sache so notwendig und so eilig gewesen wäre, nicht für stichhaltig, sondern das Gegenteil wird der Fall sein. Wenn Sie bedenken, daß der Herr Finanz- Minister Weber bereits aus der 50-Jahrfeier der Haus besitzervereine die Versprechung gemacht hat, daß die Grundsteuer später nach den alten Einheitswerten er hoben werden sollte, so haben Sie sofort die Motive, aus welchen die Notverordnung geboren worden ist. (Sehr richtig! b. d. Soz.) Sehen Sie sich auch das Da tum der Notverordnung an! Das Datum stammt vom 11. Mai und am 12. Mai, hatten wir bekanntlich Land tagswahlen. Der Herr Finanzminister konnte selbstver ständlich am 11. Mai nicht annehmen, daß er heute noch auf seinem Ministersessel sitzen würde, und mußte natürlich dafür sorgen, daß das Versprechen, das er auf der Hausbesitzertagung gegeben hatte, eingelöst wurde, und dazu war unter allen Umständen nur noch am 11. Mai die Notverordnung möglich, denn wenn der Landtag eine Linksregierung erhielt, wo Herr Weber nicht mit darin war, konnte er unter Umständen dieses Versprechen nicht mehr einlösen. Auch die Begründung, die gestern gegeben worden ist, daß angeblich ein Gesetz nicht abgewartet werden konnte, weil die Veranlagung drängte, ist nicht stich haltig, weil man das Schicksal der Notverordnung doch nicht voraussehen konnte. Die Notverordnung wird erst heute am 11. Juli verabschiedet. Bisher rst also doch auch nur eine provisorische Weitererhebung der Grundsteuer möglich gewesen, weil ja die Negierung >amit rechnen mußte, daß die Notverordnung im Land tag abgelehnt werden konnte. Wenn nian also auch nach der Notverordnung die Veranlagung nur proviso risch vornehmen konnte, hätte man das auch nach dem Gesetz tun können, wenn cs rechtzeitig eingcbracht vorden wäre. Und ich stelle hier fest, der Nechtsaus- chuß hat seit Zusammentritt des Landtags gestern zum ersten Male eine Sitzung gehabt. Wir wären also sehr wohl in der Lage gewesen, eine entsprechende Gesetzes vorlage vielleicht früher zu verabschieden als heute die Notverordnung. Wir sehen also durchaus nicht ein, daß eine Notwendigkeit zum Erlaß einer solchen Notverord nung vorgelegen hätte. Wir beziehen uns bei unserer Auffassung auch auf das Urteil, das der Gemeindetag zu dieser Frage ab gegeben hat. Der Sächsische Gemeindetag bedauert in einem Beschluß, daß die Regierung eine solche Maß nahme getroffen hat, die nun die Gemeindefinanzen wiederum bedenklich ins Wanken bringen muß. Ter Gemcindetag hatte eine Eingabe an den Landtag ge richtet, als die Vorlage 84 beim vorigen Landtage ein gereicht worden war, die dieselbe Materie betraf. In )ieser Eingabe hat der Gemeindetag gesagt, daß die Gemeinden natürlich damit gerechnet haben, daß ihnen >iese Erträge in erhöhtem Maße zufließen, und wenn nun diese Erträge durch eine solche Verordnung nicht jereinkommen, dann entsteht im Gemcindehaushaltplan- wieder ein Loch. ES hat sich bei dieser Notverordnung auch noch foh- zendes ergeben: Als die Regierung die Vorlage Nr. 64 >em alten Landtage vorgeleat hatte, hatte sie hinsicht- ich der Begünstigung de- Grundbesitze- durch die ÄA-,
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