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Sächsische Staatszeitung : 23.04.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-04-23
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480732469-191904233
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480732469-19190423
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480732469-19190423
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Staatszeitung
- Jahr1919
- Monat1919-04
- Tag1919-04-23
- Monat1919-04
- Jahr1919
- Titel
- Sächsische Staatszeitung : 23.04.1919
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sächsische Staatsjntung Asitweis, NsbsublLtter: Bolksk«nnmer-Beilage, Synodal-Beilage, Ziehungslisten der Verwaltung der Staatsschulden und der Alters- und Lande»!,»lturrentenbank Falnesdericht und Rechnungsabschluß der Landes-Brandversicherungsaastalt, Berlaubtste von Holzpflan-en auf den Staatsforstrevieren Beauftragt «tt der Oberleitung (und preßgefetzlichen Vertretung): Hofrat Doenges in Dresden. "> ", Mittwoch, 23. April, nachmittags M9 Beiugspreis: Beim Beäuge durch di« Geschäftsstelle, Große Zwingerstraße IS, sowie durch die I Ankündigungen: Di« 1 spaltige Grundzeile oder deren Raum im Ankündigunastetle SO Pf., deuttchen Pvstanstalten b M. viertelsädrltch. Smzelne Nummern 10 Pf. —Erscheint nur Werktag«. I> die Lspaltige Grundzeile oder deren Naum im amtlichen Lell« IM. LV Pf, unter Eingesandt »M. yernwrecher: Geschäftsstelle Nr. 912-b, Schriftleitung Nr. 14574. — Postscheckkonto Nr. 269S6. I Preisermäßigung auf Geschäftsemzeigen. — Schluß der Annahme vormittags Alv Uhr. Nr. »L «mm»« r-u. Verbot von LedenrUittelauslagen. Auf Grund von Z 12 Ziffer 1 und j 1b Absatz 3 der Reichskanzlerbekanntmachung über die Errichtung von PreiSprüfunasstellen und die Bersorgungsregelung vom 2b. September 1S1S, R.-G.-Bl. S. 607 ... 4. November 1S1S, N.-G^Bl. S 728 w'sendcs bestimmt: 8 1 Das öffeittliche Ausstellel« der in der anliegenden Liste verzeichneten RahrungS- und Gcnußmittcl, soweit dafür keine Höchst- oder Richtpreise bestehen, ist verboten. Im Halle eines dringenden Bedürfnisses sind die Kommunalverbände befugt, die Liste durch Aufnahme anderer Nahrnngs und Genußmittel zu erweitern. 8 2. Tas Verbot erstreckt sich auf die Auslagen in Schau fenstern und offenen Verkaufsständen aller Art. Als offene Berkaufsstände gelten insbesondere auch die Stände auf öffentlichen Straßen und Plätzen lStraßcnhändler), in Hansdurchgängen und in Markt- hallen. Die unter das Auslageverbot fallenden Waren dürfen von außen durch die Schaufenster, Ladenfenstcr und Eingangstüren der BerkaufSläden nickt sichtbar sein. ' 8 3. Zuwiderhandlungen werden nach 8 17 der erwähnten Reichskanzlcrbekanntmachung mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zn 1500 M. bestraft. §4 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1919 in Kraft. Ten Zeitpunkt der Wiedcraufhebnng bestimmt das Wirt- schaftsministerium. 229 o v Lä vi» Dresden, am 19. April 1919. »368 Wirtschaftsministerin m, Landeslebensmittelamt. Anlage. 1. Wein, Spirituosen und ihre Attrappen, 2. Fleisch, Wurst und Fettwaren und ihre Konserven, 3. Wild und Geflügel und ibre Konserven, 4. Fischkonserven, 5. Getrocknete Südfrüchte, 6. Obstkonscrven und Marmeladen, 7. Konditorwaren, Feingebäck, Keks und Pfefferkuchen, 8. Honig-, Zucker- und Schokoladenwaren, 9. Käse und Molkereierzeugnisse. In sämtlichen Amtsblättern abzudrucken. Erdbeer- «ad Lirsche»ernte 1919. Auf Grund der Bekanntmachungen des Reichskanzlers über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September/4. November 1915 (R. G.-Bl. S. 607/728) und über die Auskunfts- Pflicht vom 12. Juli 1917 (R. G.-Bl. S. 604) wird folgendes angeordnet: 8 1 Die Versendung von Erdbeeren und Kirschen mit der Bahn oder mit dem Schiff, auch als Stückgut (Expreßgut) oder als auf Fahrkarte aufgegebencs Gut oder als Traglast ist nur zulässig auf Grund eines von der LandesstcÜe für Gemüse rind Obst — Geschäfts- abteilung — ausgestellten Brrsavdscheines. Die Gültigkeitsdauer des Bcrsandscheines beträgt 5, Lage, wobei der Tag der Ausfertigung als erster Tag gerechnet wird. Der letzte Tag der Gültigkeitsdaner wird auf dem Versandsckein vermerkt. 8 2. Der Berjandschein wird ») für Sendungen uach Orten außerhalb Sachsens von der Landesstelle für Gemüse und Obst — Geschäfts- abteilung —, d) für Sendungen nach Orten innerhalb Sachsens von dem Kvmmu nalverband des Erzeugungsortes oder den vom Kommunalverband bestimmten Stellen aus- gehändigt und ist bei den genannten Stellen schriftlich oder mündlich zn beantragen. §3. Bei Eisenbahn- oder Schiffsladungen sowie bei Stück gut- (Expreßgut-)sendungen wird der Versandschein in Form eines Stempelaufdruckes auf den Verladepap eren erteilt, der folgenden Wortlaut hat: , Erdbeeren . »8 ä"* Beförderung nnt Eisenbahn innerhalb Sachsen- Schiff nach außerhalb Sachsen- ^gelassen bis zum - Für auf Fahrkarte ausacgebenes Gut sowie für Trag lasten wird der Bersandschem in schriftlicher Form erteilt. Er tvstGt außer dem oben genannten Wortlaut noch die Aufschrift: -Gültig nur für einmalige BefSiderung". Dieser Versardschein ist bei der Annahme des Gepäck stücke- »an der Bahn oder dem Sch ffahrtsunternehmen W entwerten. Der Reisende hat den Versandschein während der Fahrt bei sich zu führen nnd ihn auf Per- angen dem Polizeibeamten oder sonstigen ttberwachungs- stellen vorzuzeigen. 8 4. Sendungen, die mit Verladepapieren ohne den vor- aeschricbenen Stempelaufdruck (§ 3 Abs. 1) oder die ohne die schriftliche Genehmiaung (Z 3 Abs. 2) erfolgen, werden von der Bahn (dem Schiffahrtsunternehmen) zurückge wiesen. Ebenso erfolgt die Zurückweisung, wenn bw Begleitpapiere mit Änderungen, insbesondere bei Ge wichtsangaben, vorgelegt werden. Rach Aufgabe der Früchte zur Beförderung auf der Bahn oder im Schiff ist der Absender nur noch mit Ge- nehmickstia der Landesstelle für Gemüse und Obst — GesiMlM>teilung — zu bestimmen berechtigt, daß die Auslieferung der Früchte au einen anderen als den in der Urkunde bezeichneten Enrpfänger zu erfolgen hat. 8 b« Ter Versandschein ist zu versagen, lveun a) Interessen der Volksversorgung entgegeusteheu, insbesondere Grund zu der Annahme besteht, daß durch die Versendung die Erfüllung von Lieferungsverträgen oder von durch die Landesstelle für Gemüse und Obst erfolgten Lieferungsauflagen gefährdet wird, o) Verdacht des Preiswuchers oder eines Verstoßes gegen gesetzliche oder behördliche Anordnung begründet ist. Ter Versandschein darf nicht verweigert werden, wenn der Erzeuger die von ihm erbauten Früchte an einen anderen Ort als den Erzeugungsort zur Ver wendung in seinem eigenen Haushalt verbringen will. 8 6. Gegen die Versagung des Versaudjcheines ist Be schwerde au die Landesstelle für Gemüse und Obst — Vcrwaltung'abtcilung — zulässig. Lie Beschwerde ist schriftlich oder telegraphisch einzureichen, sie ist an einen Ausschluß von zwei Tagen gebunden und hat spätestens an dem der Verjagung nachfolgenden zweiten Wochentage bei der Landesstelle für Gemüse nnd Obst — Verwaltungsabteilung — einzugehcn Für die Ausstelluna eines Versandscheiues (K 3 Abs. 1 Kyd 2) wird eine Gebühr erhoben, die bei Sendimgeu nach Orten außerhalb Sachsens 1 Mark für jeden an- gefangenen Zentner, bei Sendungen innerhalb Sachsens 60 Pfg. für ieden angefangcnen Zentner beträgt 8 8. Tie Laudesstelle für Gemüse und Obst nnd die von ihr Beauftragten sind unter Verpflichtung zur Eleheim- haltung l>efngt, zur Ermittelung richtiger Angaben Ge schäftsbücher und Geschäftsbriefe einzusehen, die er forderlichen Auskünfte zu verlangen, die Räume und Grundstücke zu besichtigen, in denen Vorräte gelagert oder fe ^gehalten werden, oder in denen Früchte zn ver- mnten sind. Beide Teile sind berechtigt, bei der Besichtigung von Räumen die Anwesenheit eines Vertreters der Orts- pol-zeibehörde zu verlangen. Die Ortspolizeibehörden haben dem darauf gerichteten Ersuchen eines Beteiligten zn entsprechen. 8 9. Wer den vorstehenden, sowie de» in Aussührung dieser Verordnung erlassenen Vorschriften zuwiderlwndelt, wird nach Maßgabe von 8 1? der Bekanntmachung über die Preisprüfungsstcllen und die Bersorgungsregelung vom 25. September/4. November 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft, sofern nicht nach § 5 der Bundesratsvcrordnnng über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 eine höhere Strafe verwirkt ist. 324 »V01 Dresden, am 23. April 1919. 4369 Wirisch aftsmi«ift<ri«m, Landcslebensmittelamt. Stkll«»tm<ch«ug, die Biaberufm«- der zehnten »rdentl che« Landess qnode dcr cvangeiisch-luthertschen Landeskirche betreffend. DaS Evangelisch-lutherische Landeskonsistorium hat im E »Verständnis mit denr ständigen SynodalauSschuf beschlossen, die zehnte ordentliche Landessynode der evan gelisch-lutherischen Kirche zum 19. Mai dieses Jahres cinzuberufeu. An die Mitglieder dcr Landessynode ergehen be sondere Einladungen seitens de- Evangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums. L'OOg Dresden, den 14. April 1919. 4342 Vva«geIisch»I«therische- L»»de-ksNftftori«». 20. Unter Bezugnahme auf Hie am Januar d. I. veröffentlichten Höchstpreise der einfacken, sonst ohne ärzt liche Verschreibung (im Handverkauf) an die Kranken kassen abzugebenden Arzneimittel (Nr. 19 der Sächsischen Staatszeituug) werden die vom 1. Mär 1919 ab geltcude« P eisä drruugea der amtlichen LandverkaufSlistc für Kraukcurasjcn im Königreich Sachsen hiermit bekannt gemacht: 50 8 100 8 200 « z.oiänm bolieum 20 g üb 110 200 3b0 „ putv . . 20 g 55 110 200 350 ,, »»tio^Iivum . , . 20 z 45 90 160 —- vor»» putv. . . , , . 30 8 4b 00 160 280 !»true»u>m kini »Liv. , , — 50 85 <1or^ ^iliue oouo . . . 20 8 65 130 240 - - Vitkus»«- . . , . 20 8 bb 110 200 —.. 8perie» pvctoralv» , . . 20 8 6b 130 240 420 .. .. Kriegymisch. 20 8 b0 100 180 3b0 Talcam putv. ..... — 20 30 50 Nnouw OLväutum cruä . 20 g 20 45 80 10 25 50 '.00 250 '8)0 »alte, rein ' 1000 g 1300 2b 4ü 85 160 360 700 - steril — 70 110 — — — - mit Karbolsäure 5 Hz — 70 120 225 - — - mit Salicylsäure 4*)» — 70 120 22b — — - - - 10«^ — 80 140 — - - - - Sublimat "o — 70 120 22b — — Spitalwatte II — — 70 120 270 490 Die KreiOhaup1m««ttsch«»ft<« Bautzen, Uhem«itz,Dre»de«, Leipzig n. Zwickau, 4358 am 17. April 1919. 127 o IV Öffentliche Sitzung des Krcitzausschnsses zn Leipzig indet Freitag, den 2. Mai 1919, mittag 12 Uhr, im Siyunassaale der Kreishauptmonnickaft hier (Roß platz 11, II.) statt. Leipzig, den 19. April 1919. 43b« Der Kreishauptwan«. Tie unterzeichnete Kreishauptmannschaft hat unterm 13. März 1919 die Berbandssatzung für de» Schornstein« frgerbezirk Lichtentanne u»d Umgebung genehmigt, der nachbenannte Orte und Gutsbezirke umfaßt: Lichtentanne mit Brand, Steinpleis, Stenn, Ebers- brunn, Gospersgrün, Schönfels, Thanhof, Boigtsgrün, Neumark, Lberncuyzork, Untcrneumark, Altrottmanns- dsrs, Erlmühle und Nömcrsgrün, sowie die selbständigen Gutsbezirke Lichtentanne größeren Anteils, Lichtentanne kleinere« Autcchk, Thunhöf, Nntcrsteinpleis, Oberstein pleis, Weißenbrunn, Altschönfeks, Neüsckönsels, Voigt- grün, Erlmühle und Neumark. Ter Verband bezweckt die gemeinsame Regelung des Schornsteinfegerwesens in seinem Bezirk und wird vertreten durch einen Vorstand, dessen derzeitiger Vor sitzender der Gcmeindevorstand von Lichtentanne ist. Eine dem Verband angehörende Gemeinde kann nur mit Genehmigung ihrer Anfsichlsbehörde aus den. Verbände austreten. Tie für den Verbaiw erforderlichen Mittel werden von den Verbandsmitgliedern anteilig zu V-- nach Maß gabe dcr Brandkassen-Einheiten und zu V, uach Maß gäbe dcr Eiuwohner (von 16 Jahren an gerechnet) auf gebracht und nach diesem Vertcilungsverhältnis haften auch die Verbandsmitglieder für Verbindlichkeiten des Verbandes. I7vbli Zw'ckm», am 15. April 1919. 436 > Die Kreishauptmannschaft. F4»a»z«inistcrin«. Den Bauamtmännern bei der Staatserseubahuver- waltung Wünsche in Meißen, Edler v. Littrow in Dresden und Welte in Dresden ist die Dienstbczeick- nung Baurat und dem Wirtschaftsinspektor bei dcr Staatsciscnbabnvcrwaltung Siegismund in Dresden die Ticnstbezcichnung Recknungsrat bcigelegt worden. Ministerium des Jnuern. Der Hilfsarbeiter im Ministerium des Innern Re gierungsrat I)r Knüpfer ist zum Amtshauptmann nnt> Vorstand der Amtsbauptmannschaft Freiberg ernannt wordeu. Ter Regierungsrat Hardraht bei der nreish. Le pzig ist mit der Leitung dcr Arntsh. Grimma beanf- tragt und ihm hicrbci die Tienstbezeicknung Amtshaupt mam» beigelegt worden. Ernennungen, Versetzungen usw. im öffentlichen Dienste. z» «efchäftadcreichc des Geftmttmimperimu« Over rechnungstammer. Ernannt: der scith Bauftlretär dein« Sisendabndauamtc Leipzig II 8 lrihn er zum Oderrechnnugs revisor, der vorm. Hoffilb-rkämmcrer Friedrich zum Sekretär Nichtamtlicher Leit. Deutsches Reich. de» AriedeusdcrPaudluu-e« Die Abreise der deutschen Frieden-abgeordneten nach Pari-. Basel, 22. Avril. Die französischen Zcitungeu melden, daß die deutschen Bevollmächtigten und ihr Gefolge für nächsten Montag in Versailles erwartet werden sollen. S e werden sofort in ein Hotel gebracht, das für sic Vorbehalten tvurde Der Fftedenävertrog wird
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