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Sächsische Volkszeitung : 14.03.1914
- Erscheinungsdatum
- 1914-03-14
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id494508531-191403141
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id494508531-19140314
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-494508531-19140314
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Volkszeitung
- Jahr1914
- Monat1914-03
- Tag1914-03-14
- Monat1914-03
- Jahr1914
- Titel
- Sächsische Volkszeitung : 14.03.1914
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WscheUolkszeitlma BezugSprei», ! 4 mit r Beilagen vierteljLbrlich ».1« ^ In I I E'MrrN 4°Ä iF°utschIand "?!-«. Hau- ».8» L: l AuSaah« » nur mit Feierabend dierielMrltch 1,80 In Dresden und aanz Deutschland ftel Hau? »,2» ln Oesterreich 4.07 L - Einzel.Nummer 1« L. Wochentag» erscheint die Zeitum istachmiltagSstundcu; die Soimal . in den ersten! erscheint später. Unabhängiges Tageblatt für Wahrheit, Recht und Freiheit mit Unterhaltung-beilage Die illustrierte Zeit und Asirirtugrbeilage Feierabend Aujetgeui , «ana-me von Seschüftranzeiae» bi» 10 Uhr, von Fümitier». > anzetgen dt» 11 Uhr. Brei« für die Petil-Spal-jetle »« 4. im Rellametell «0 l.I Für undeutlich geschrieben«, sowie durch Fernsprecher aus-1 gegebene «„zeigen könne,, wir die Leraatwortltchkett sür die I Richtigkeit de» Lepte» nicht übernehmen. Redaktion».kprechslunde: 10 bi» 11 Uhr vormittag». > Für Rückgabe etngesandter Schrtststücke macht sich die Redaktion > j nicht verbindlich: Rücksendung erfolgt, wenn Rückporto bet- s i Rafrageii ist «ntw gesüg, ist. Brieflichen I stworttporto beijusügea. I Nr. vO ! Geschäftsstelle und Redaktion j Dresden»A. 16, Holbeinstrahe 46 Sonnabend den 14. Ä Mrz 1914 Fernsprecher 21366 13. Jahrg - - -- Iß 8 MNtz Nllmsekr 8 null pi-agee Lteske 34 s?o O Tssts RsLUASgusUs! 17« Vor-Lxileli«, kI-181808 USUS v»ck gsbr»»ckts, »Us Hole- wllä Srilaeis» «oceis »»ck 2sivk»>u>8 von 60 Kark »ll Nissig» L»«iv»k1, gti»«rig» 2»KIvsise, kok» L«sss»r»b»ttl ilist-kliuio» I 1vk»»».t>»<>rx«ll-LU«« U> — An Stelle unseres langjährigen und hochverdienten HauptkasstererS des Herrn Fabrikant August Schmidt, hier, der wegen Ueberlastung in seinen BerusSpflichten von seinem Posten zuriickaetreten ist, wurde Herr Friedrich Kaup, Dresden, Louisenstratze 21, I. als Hauptkassierer des Kath. Pretzvereins, I. P., in der letzten Generalversammlung gewählt. Die neue Postscheckkontonummer ist 11007 beim Postscheckamt Leipzig. Wir bitten alle Zahlungen für den Prehverein in Zukunft dahin zu richten Der Vorstand de» Kath. Preszvereiu», I. P. Fr. I. Bodenburg, I. Vorsitzender. Reichslagsverhandlungen (238. Sitzung vom 13. März 1914. Eröffnung: 10^ Uhr.) Interpellation Dr. Spahn und Genossen (Ztr.) betreffend Zweikampf des Leutnants La Valette Saint George mir dem Leutnant Hange in Metz. Kricgsininister v. Falken Hayn erklärt sich bereit, die Interpellation sofort zu beantworten. Zur Begründung erhält das Wort Abg. Dr. Gröber Atr.): Ich frage den Vertreter des Reichskanzlers: Was hat der Kominandenr, was hat der Ehrenrat getan, um das geplante Verbrechen des Zweikampfes zu verhüten, das ihm amtlich bekannt war? Die Kabinettsorder vom Jahre 1897 weist den Ehrenrat ausdrücklich an, bei derartigen Streitig keiten einen gütlichen Ausgleich herbeizuführen. Welche Ermittlungen hat der Kominandenr und der Ehrenrat an stellen lassen? Die Kabinettsorder von 1897 enthält aus drücklich die Vorschrift, das; der Offizier, bevor er die Auf forderung zum Duell erläßt bezw. annimmt, die Entschei dung des Ehrengerichtes abznwarten hat. Also: der Offi zier, der das nicht tut, macht sich des Ungehorsams schuldig, »md tatsächlich haben im vorliegenden Falle die beiden Duellanten gegen diese ausdrückliche Bestimmung gefehlt. Ich komme nunmehr zu der Frage, ob die ganze Stellung des Ehrenratcs, wie sie sich nach der Kabinettsorder, nach der Ehrengerichtsordnnng und nach der tatsächlichen Hebung gestaltet, gesetzlich zulässig ist oder nicht. Es gibt kein Ge- setz, welches das Duell den Offizieren gestattet und welches die Beihilfe den Mitgliedern des Ehrenrates erlaubt. Ein solches Gesetz kann auch die Kabincttsorder von 1871 nicht Larstellcn, denn, soweit sie dem Strafgesetz widerspricht, hat sie keine Gültigkeit. Etwas derartiges kann nicht im Sinne dieser Bestimmungen liegen, dann auch der Kaiser, kann keine Bestimmungen erlassen gegen das Gesetz. Er kann nur Bestimmungen erlassen innerhalb des Gesetzes. (Sehr richtig! und Beifall.) Ich habe- nun an den Reichskanzler die Frage zu richten, welche Maßnahmen er zur Bekämpfung des Duells zu ergreifen gedenkt. Wir sind uns alle klar darüber, daß im Heere der Hauptgrund des Uebels liegt. Bei der Erörterung dieser Frage bat cs sich ergeben, daß, im Reichstage keine Partei und kein Abgeordneter mehr tragt, für das Duell ein Wort einzulegen. Das Duell verstößt gegen das Gottesgebot. Von der Einhaltung des Gottes- gebotes hängt aber die Disziplin der Armee ab. Dieses Gebot gilt nicht für die Zivilisten allein, sondern auch für das Militär, für hoch und niedrig, für Kaiser, für König und für das Volk. (Lebhafter Beifall.) Daß der Zweikampf auch gegen die staatliche Ordnung verstößt, kann inan nicht Ikngnen. Daß aber der Grund des Uebels nicht im Gesetze siegt, zeigt schon der vorliegende Fall, wo die Offiziere Ehrenbeleidignngen unter sich ansznmachen haben vor ihrem eigenen Gerichte, vor einem Gerichte, das nur aus Standes genossen zusammengesetzt ist und daß doch ganz gewiß weiß, ist? sehr cS die persönliche und die Familienehre eines Kameraden dem Beleidiger gegenüber schätzen muß. Der Der Reichstag hat mit großer Mehrheit beschlossen, daß der Zweikampf als Uebel zu bekämpfen ist. Der Kriegsministcr bat sich damals bereit erklärt, den Weisungen des Reichs tages gerecht ->u werden. Leider sind den Worten die Taten uicbt gefolgt. Der Beschluß der Dnellkominission, der von Angeliörigen aller Parteien des boben Hauses gefaßt worden ist, ist allein geeignet, Abhilfe zu schaffen. Es soll dadurch vor allein mit der Ansicht aufgeräumt werden, daß daS Duell unter allen Umständen etwas besonders Edles ist. Es kommen Fälle von Robeit und Gemeinheit vor, die sich unter 14, MaSke des Duells verstecken. Weiter verlangen wir den Ausbau deS Ehrengerichts ini Sinne der Beschlüsse, die der Reichstag im Jahre 1998 gefaßt hat. Wir stehen auf dem Standpunkte, daß ein Ehrenmann cs nicht nötig hat, sich einem Rohling gegcnüberznstellcn und ihm Gelegenheit zu geben, mit Säbel oder Pistole ihn zusammenzuhauen oder zusam'.nenzuschießen. (Sehr richtig! im Zentrum.) Das Duell bedeutet eine schwere Mißachtung der öffentlichen Rechtsordnung. Wie will inan vom Bürger Gehorsam gegen die Gesetze verlangen, wenn man gleichzeitig durch die offi zielle Einrichtung des Zweikampfes einer bestimmten Klasse von Staatsbürgern den wohlüberlegten schweren Bruch der Gesetze geradezu anferlegt. (Sehr richtig! im Zentrum.) Unsere Zeit hat ein feines Gefühl für Recht und Gerechtig keit rind nichts ist so sehr in die Ucberzengung aller Schichten und Klassen des Volkes eingedrnngen, als die Forderung der Gleichheit vor dem Gesetz. Wir richten deshalb die Bitte an den Bnndesrat, an die Fürsten und an die Negierungen, mit dein Reichstage znsammcnzngchen in dem Kainpfe gegen das Duell. Nur von einer einmütigen Bekämpfung des Duells durch Bnndesrat und Reichstag, durch Fürsten und Völker ist ein voller Erfolg zu erwarten, den wir für das deutsche Volk mit allen Kräften anstrebcn. (Lebhafter Bei fall im Zentrum.) Kriegsminister v. Falkenhayn: Der in Rede stehenden Erklärung des Ehrenrates wird vielfach eine ganz andere Bedeutung beigemesscn, als sie besitzt, indem man glaubt, sie sei ein unbedingter Dnellzwang. Das ist keines wegs der Fall. Der Ehrenrat hat ebensowenig die Macht und die Befugnis, ein Duell zu veranlassen, wie er die Macht und Befugnis hat, ein Duell zu hindern, das die Beteiligten unbedingt wollen. Gelingt cs nicht, mit allen Mitteln einen Ausgleich zu bringen, so macht er die Beteiligten auf die schweren Folgen aufmerksam, die es für sie mit sich bringt, wenn sie den allerhöchsten Vorschriften widersprechen. Weiter geht seine Befugnis nicht. Dem Duell allgemein entgegcn- zntreten, ist nur durch gesetzgeberische Maßnahmen möglich. Inwiefern solche Maßnahmen nützlich und möglich sein wer den, wurde bei Gelegenheit der Vorberatung des neuen Strafgesetzbuches und wird ja auch in der Dncllkoinniission des Reichstage? gründlich geprüft. Die derartigen Be mühungen etwa zu verdankenden Gesetze werden, wie der Reichskanzler vertrant, auch dein Heere und der Marine zu gute kommen. Unabhängig davon sind die maßgebenden Stellen des Heeres unablässig bemüht, auf erzieherischem Wege eine Besserung zu erzielen. Die segensreichen Wir kungen der Kabinettsorder vom 1. Januar 1897, die am Nenjahrstage 1913 den Offizierkorps erneut eingeschärft worden sind, sind allgemein bekannt. Es wäre aber nach meiner Ucberzengung verfehlt, das Heil in einem beson deren militärischen Duettverbot zu suchen. Schon heute weiß der Fordernde ganz genau, daß er gegen göttliches und menschliches Recht verstößt. (Hört! hört! im Zentrum und links.) Wenn ein Ehrenmann sich trotzdem zum Duell ent- schließt, so tut er eS, weil er im Rahmen der nun einmal bestehenden Ehrenanschaunngen seine? Lebenskreises keinen besseren Ausweg mehr findet. (Hört! bört! im Zentrum und links.) Es ist jedenfalls der Standessitte als Verdienst an- zn rechnen, daß sie auch in dem traurigen Falle Metz das meiner Uebcrzcngung nach Schlimmere, nämlich die unge regelte Selbsthilfe, verhütet hat. (Gelächter und Widerspruch links.) In diesem Sinne handelt cs sich uni die Frage, wo ist das geringere Uebel? Nur unter diesem Gesichtspunkte sind die für den Osfizierssrand geltenden Anschauungen und Vorschriften zu verstehen. (Beifall rechts.) Eine zweite sichere Folge eines militärischen Dnelloerbotes würden bei den in militärischen Kreisen nun einmal bestehenden und auch auf die bürgerlichen Kreise überstreifenden Ehren- anschauungen Uebertretungen des Verbotes sein. Schon heute ist jedeni Offizier klar, daß derjenige, der einen Kame raden freventlich beleidigt, im Heere nicht geduldet wird. Ein förmlicher und formaler Dnellzwang besteht aber im Heere nicht. (Zurufe bei den Sozialdemokraten: forinalerl- Das Duell — das hat Jbueu Herr Gröber sehr viel besser gesagt, als ich eS Ihnen sagen kann — ist ein gänzlich un- taugliches Mittel, den Schnlvigen zu bestrafen. Es ist ein ebenso nntangliches Mittel zur Ausübung der Rache. Eine ganz andere Empfindung ist cS, die den Beleidigten treibt imd zwingt, sich über Recht und Gesetz hinwegznsetzen. Es ist die Empfindung, daß die angetane Beleidigung eine doppelte Schmach ist, »veil sie gleichzeitig die Anzweiflung der Mannhaftigkeit des Beleidigten in sich schließt. Solche An- schaumigen mag man für richtig oder für unrichtig halten. sie für niedrig zu achten, hat niemand ein Recht. (Lebhafter Beifall rechts.) Sie ändern sich nicht durch Gewalt, aber sie ändern sich durch die Zeit. Was kein Verbot und was keine drakonische Strafandrohung früherer Jahre vermocht hat, hat die Zeit mit dem Wechsel der Lebcnsanschannngen vermocht: Sie hat das Duell ans eine ganz kleine Zahl zn- rückgeführt. Ich glaube nicht, daß man mit Verboten viel ausrichten kann, um so sicherer wird man gegen sie an- kampfen auf dem Wege, den »vir in der Armee seit langem beschritten haben und auf dem wir nicht erlahmen werden: auf dem Wege der weiteren Vervollkoinmung des Ossizicr- korps im Geiste wahrer Ritterlichkeit und wahrer christlicher Gesittung. (Lebhafter Beifall rechts, Widerspruch im Zen trum und Zischen links.) Ans Antrag des Abg. Dr. Spahn (Ztr.) findet eine Besprechung der Interpellation statt. Abg. Haase (Soz.): Besonders charakteristisch ist, daß dieselben Herren, die mit einem freilich häufig verdächtigen Eifer verkündigen, dem Volke müsse die Religion erhalten bleiben, für sich in Anspruch nehmen, in diesem Falle die Religion der Gebote übertreten zu dürfen. Was zur Ver teidigung des Zweikampfes vorgebracht wird, wiegt so leicht »vie eine Feder. Die Einrichtung des Ehrenrates wider spricht der Rechtsordnung und des Strafgesetzbuches. Der Kriegsminister muß das Duell aus der Armee entfernen und jeden Duellanten einfach aus dem Heere stoßen. Das Gesetz regiert und diesem Gesetz müssen sich alle beugen, auch diejenigen, die von Recht und Gesetz leider eine sehr ver rottete Anschauung haben. (Beifall bei den Sozialdemo kraten.) Abg. Dr. v. Calker (Natl.): Für uns handelt es sich nm die Frage, was kann der Gesetzgeber ans diesem Gebiete tun? Manchmal schon hat er den Versuch unternommen, das Duell zu beseitigen. Ich glaube auch nicht, daß durch ein Wort des obersten Kriegsherrn das Duell mit einem Male verschwinden wird. Der Kriegsministcr hat uns ver sichert, daß er seinerseits alles tun werde, um das Duell einznschränkcn. Das kann uns meiner Meinung nach ge nügen. Wir wünschen, daß die Neichsjnstizverwaltnng und der Reichskanzler die von uns gestellten Anträge bezüglich der verschärften Bestrafung des Beleidigers bei einem Zwei kampfe zur gesetzgeberischen Durchführung bringt. Es wird dadurch zwar nicht das Duell beseitigt, aber »vir erreichen da durch doch ein siegreiches Fortschrciten von Recht und Sitte. Abg. Graf Westarp (Kons.): Namens unserer poli tischen Freunde kann ich unfern einmütigen Beifall zu den Ausführungen des Kriegsnnnisters anssprechen. Wir »nisten für unser Offizierkorps das Recht und die Pflicht aner kennen, eine Gesinnung zu hegen, vermöge derer es jeder zeit für seine persönliche Ehre cintreten kann. An diesem Grundsatz darf nach unserer Auffassung nicht gerüttelt wer den. Nach unserer grundsätzlichen Auffassung steht allein dem obersten Kriegsherrn eine Entscheidung in dieser Ange legenheit zu, der Reichstag überschreitet seine Kompetenz, wenn er über dm Dnellzwang im Heere Bestimmungen treffen will. Abg. Dr. B l n n ck (Vp): Wir können »ns der Ansicht des Herrn v. Ealcker, daß ein Dnellzwang notwendig sei, nickt anschlicßen. Vielleicht kann »ns der KriegSininisier erklären, daß tatsächlich ein Offizier in irgend einem Falle einmal so lange gewartet bat, bis daS Ehrengericht gesprochen hatte. Noch ein anderes Wort: Von hoher Stelle ist gesagt Warden: Nur ein guter Ehrist kann ein guter Soldat sein. Wie ist dieses Wort praktisch angewendet worden? Ich er innere mir an den Fall deS Leutnants v. Brandenstcin, der ein gläubiger evangelischer Cbrist »var, der aber wegen seiner religiösen Auffassung vom Duell von seinen Vorge setzten nicht mehr würdig erachtet wurde, in der Armee weiter zu bleiben. Kriegsminister v. Falken bahn: Dein Leutnant v. Brandenstcin ist niemals der Vorwurf gemacht worden, der seine persönliche Ebre in Zweifel zielst. Er ist auch nicht wegen seiner Stellung zur Duellsrage verabschiedet worden. (Lachen iin Zentrum und links.) Abg. Do inbeck (Pole): Wenn man dem Duell ernst haft zu Leibe gehen will, so muß man vor allen Dingen die Ausnahmestellung beseitigen, die ibm im Strafgesetzbuch ein- geränmt wird. Wenn die Mitglieder des Ehre»rate? »regen Mithilfe an einem Mord zur Verantwortung gezogen werden und wenn die Duellanten wissen, daß sie nicht mit eincr Ehrensirafe davonkommen, wird mit dem Duell ansae- ränmt sein. Abg. Martin (NP.): Der Ebrenrat bat im Metzer Falle in vollem Maße seine Pflicht getan. Bei Beurteilung des Duells ist zu beachten, daß das Gefühl der Rache dabei in den meisten Fällen völlig ansscheider und daß auch die Absicht der Tötung erst in zweiter Linie steht. Wem: der Kriegsminister den Anregungen Folge leisten will, die Graf Westarp gegeben hat, 'so kann er dabei auf unsere Znstim. mnng rechnen. (Beifall rechts.)
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