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Sächsische Volkszeitung : 12.07.1928
- Erscheinungsdatum
- 1928-07-12
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id494508531-192807121
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id494508531-19280712
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-494508531-19280712
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Volkszeitung
- Jahr1928
- Monat1928-07
- Tag1928-07-12
- Monat1928-07
- Jahr1928
- Titel
- Sächsische Volkszeitung : 12.07.1928
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Nummer 156 — 27. Jahrgang Sr!«ct», Lina! wSchenll. mit den Illustr. Srattsbeilagei, .D,e Welt» und Für unser- ttelne» Leute', sowie den Terlbeilage» St. Benno-VIatt'. „lluterdaliung und Wissen'. .Die Welt der ö-r<>„' "lerz,sicher Rat«eber'. .Da, gute Buch', .Fllmruud- Monatlicher Bezugspreis g Mi. einschl. Bes.-Lgeid. ktuzeinummer 1« 4. Sonnabend- u. Sonntagnummer »v 4. Hauvtschristieiter: Dr. G. D»Sc,yk. Dresden. SachMe Donnerslag. den 12. Juli 1928 BerlagSort r Dresden Anzeigenpreise i Die Igespaltene Petitzeise »N 4. Familien- anzeigen ».Stellengesuche 8tt4- Die PetUrekiamezoüe. Mmm breit, I Für Anzeigen außerhalb des VerbreiNuigSgebwteS ck» 4. die Petitrellamezeile IOfferlengeb.«« 4. Am Fall« höherer Bewali erlischt iede Verpflichtung au! Lieserung tonne Erfüllung v. An,eigen-Austrügen u. Leistung v. Schadenersatz. Gelchüstltcher Teil: Slrtur Lenz. Dresden. («eschäftSftelle, Druck».Verlag: Nermanta, A.-S. ckr Verlag und Druckerei, Filiale Dresden, DreSden-A. 1. Polierstrahel?. FemruiSlOIS. Postscheckkonto Dresden ?7oa Bankkonto Stadtbank Dresden Nr ÜI719 Für christliche Politik und Kultur Redaktion der Sächsischen VolkSzeitung Dresden-Altstadt l Polierstratze t?. Fernru« Mit und rivlL Volk und Recht O 'M ' V von Amtsgerichtsrat Dr. Schorn. Bonn. Volk und Recht gehören zueinander wie Leib und Seele, Volk und Recht stellen keine Gegensätze, sondern eine Einheit dar,' denn im Recht prägt sich der Wille des Volkes aus. Das Recht ist das Spiegelbild der Volksauf- sassung, von Seele und Geist eines Volkes. Dieser Regelzustand des Einklangs von Volk und Recht weist leider in der heutigen Zeit immer grössere Ausnah men auf, die in ihrer letzten Auswirkung die begriffs mäßig gebotene Verbundenheit von Volk und Recht führen: es bildet sich dann jener Zustand, den Schiffer (Die deutsche Justiz, Berlin 1928 S. 61) als „dauernde Iustiz- irise" bezeichnet mit einem Recht, „in dem nicht die Seele des Volkes lebt, nicht sein Herz schlägt, nicht sein Atem weht, mit einem Volk, „das sein Recht nicht kennt und nicht versteht". Von einem solchen Zwiespalt sind deutsches Recht und t deutsches Volk nicht weit entfernt. Die Bande der Ge- s meinsamkeit sind schon stark gelockert, und nur lose ist noch die Bindung, die Recht und Volk umfaßt. Ein gefahr drohender Zustand, der zur Katastrophe wird, wenn Volk und Recht auch in ihrer losen Fühlungnahme die letzte Verbundenheit preisgcben. Darum erwacht immer mehr die Erkenntnis, daß der Weiterentwicklung dieses unharmo nischen und begriffswidrigen Zustandes entgegengetreten werden muß: man sinnt daher auf Mittel, die der Abwehr unermeßlicher Gefahren dienlich sind: man erforscht sie aber nur, wenn man die Gründe kennt, die diesen schon un haltbaren Zustand heraufbeschworen. Und wie bei Vor gängen des täglichen Lebens die Schuld vielfach eine ge teilte ist, so läßt sich auch zur Begründung der Entfrem dung zwischen Volt und Recht eine beide treffende Schuld- vctteilung vornehmen. Dabei spielt die Frage der größe ren oder minderen Schuld hier keine Rolle: denn nicht An klagen, sondern Helfen ist Gebot der Stunde, Es liegt lm Zuge der Zeit, in dem Streben auf Be friedigung persönlicher materalistischer Ziele, daß diesem und jenem Vorgänge unserer Zeit und dabei vielfach Ge bieten, die für die Menschheitskultur bedeutungslos, ja schädlich sind, stärkeres Interesse entgegengebracht svird, als Fragen, die für Staat und Gesellschaft, für Sein und Zu kunft des Volkes von ausschlaggebender Bedeutung sind. Für das Recht bekundet man nur geringes Interesse: man verkennt seinen Wert; man lehnt es mit leichter Geste ab und wendet sich erst dann ihm zu, wenn auch hier wieder persönliche Interessen ein Kenntnisnehmenmüssen des Rechts erheischen. Diese negative Einstellung zum Recht findet aber neben dem Zuge der Zeit auch darin eine moti- vierie Begründung, daß die positive Zuführung zum Recht dem deutschen Volke mangelt. Den Schulen, die die Grundlagen geistiger Bildung und geistigen Wissens sind, ist der Rechtsunterricht als Lehrfach fremd: nur leise sind die Ansätze, die auf die Erteilung elementaren Rechts unterrichts Hinzielen (siehe hierzu Marx in „Deutsche Rich terzeitung" 1928 S. 132 ff. und 1928 S. 176): wo aber An regung fehlt, ist Weiterbildung und Vertiefung in Wissens gebiete nicht zu erwarten. Dabei ist die Sprache des Rechts vielfach nicht leicht und in ihrer Gemeinverständlichkeit nicht immer einwandfrei. Doch ist dieser der Ausdrucksweise des Rechts anhaf tende Fehler nicht der tiefste Grund für die immer stärker um sich greifende Entfremdung zwischen Volk und Recht: sie liegt im Rechte selbst. Hier ist es einmal die unermeßliche Fülle von Gesetzen, die gerade die Nachkriegszeit dem deutschen Volke beschert hat und die in ihrer Ueberflut jedes Lcrtrautwerden und jede Kenntuismögtichkert mit dem Rechte nimmt. Die weitere Folge dieser „ständig in Be wegung befindlichen Klinke der Gesetzgebung" ist die viel fache Unreife der Gesetze und ihre systemlose Behandlung im Gesamtrahmen des Rechts (stehe hierzu Landgerichts- Präsident Dr. Mosler in obiger Zeitschrift 1927 S. 164): da durch lockert sich naturgemäß die Beziehung von Volk und Recht immer mehr: hinzu kommt für das Schwinden des Vertrauensverhältnisses zwischen Volk und Recht das ver einzelte Abgleiten des Rechts von seinem wahren Wesen, Geist und Inhalt. Man vergißt Begriff und Eigenart des Rechts und will nicht mehr anerkennen, daß es über dem „gesetzten", dem geschriebenen Recht ein höheres Recht gibt, ein Recht, das im natürlichen Rechtsempfinden, in der Ver nunft des Menschen (lex naturalis) und über diese hinaus im göttlichen Gesetz, in der göttlichen Offenbarung (lex ueieino) verwurzelt ist. Man verkennt, daß alles welt liche Recht nur eine Ausgestaltung, eine Ausbildung jener lwheren Norm ist, die von Gott «ist und zu Gott führt. Man verlor für das Recht die Orientierung an Für und gegen denn.August Die Vorlage über -en Nakionalfeierkag dem Rechlsausschutz überwiesen Die heutige Rümmer enthält di, Beilage „Unterhal- «ungundWisse n". Berlin, 11. Juli 192» rne geprige Sitzung des Reichstages wurde um 3 Uhr vom Präsidenten Lebe erössuet. Nach Erledigung einiger Rech- nungssachen wurde die 1. Beratung des vom Reichsrat bereits verabschiedeten Gesetzentwurfs über den Nationalfeiertag be gonnen. Der grundlegende 8 1 der Vorlage lautet: „Nationalfeiertag des deutsche» Volkes ist der Versas- sungstag (11. August). Er ist staatlich anerkannter Feiertag im Sinne des Artikel 139 der Neichsverfassung." Mit der Beratung wurde der kommunistische Antrag auf Einsetzung des 1. Mai als gesetzlichen Feiertag, ebenso der An trag, der Deutschnationalen auf Bestimmung des 18. Januar zum Nationalfeiertag verbunden. Reichsinnenministcr Severing begründete den Gesetzent wurf: In meiner Eigenschaft als Mittler zwischen Reichstag und Neichsrat ist es mir ein Herzensbedürfnis, Sie um Zustim mung zu dem vom Reichsrat beschlossenen Gesetzentwurf zu bit ten. Vor genau sechs Jahren hatten Zentrum, Sozialdemokra ten und Demokraten einen Jnitiationatrag gleichen Inhalts ein- gebrncht. In den verflossenen sechs Jahren hat der Gedanke des Versassungstages im Volke Wurzel geschlagen. Nicht nur in Berlin sind amtlich zentrale Versaungsseiern unter großer Beteiligung veranstaltet worden, sondern auch im Reiche von zahlreichen privaten Vereinigungen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll also eigentlich nur der bestehende Zustand ge setzlich sanktioniert werden. Gegen den 11. August wird eingewandt, daß er in die Schulferien und in die landwirtschaftlichen Erntearbeiten fällt. Die Versassungsfeiern können so gestaltet werden, daß auch die Jugend daran teilnehmen kann. Hinsichtlich der Erntearbeitea werden die Landes- und Kvmmun^Gcrwaltungen Ausnahmen vom 8 31 des Gesetzes zulassen können. Auf einer Veriassungs- seier hat Abg. v. Kardorff in einer ausgezeichnete» Rede die hohe Bedeutung des Tages gewürdigt, an dem die Vertretung des deutschen Volkes sich eine Verfassung, gab. (Zurufe von den Komm, und Nationalsozialisten: „Eine Heine Verfassung!") Eine Verfassung, der Sie. meine Herren Nationalsozialisten und Kommunisten, es verdanken, daß Sie heute hier sitzen kön nen. (Sehr gut!) Nicht alles in dieser Verfassung ist voll kommen, vieles ist noch Verheißung: aber schließlich war auch die Bismark'iche Verfassung nicht der staatspolitischen Weisheit letzter Schluß. Die Weimarer Verfassung bat mit der Einfüh rung des allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten WahU rechts für Reich Länder und Gemeinden ein einigendes Band um alle Schichten des deutschen Volkes geschlungen, das sich auch in den bösesten Tagen bewährt hat. Beim Kapp-Putsch. bei den Eeparatisten-Ilnruhen, bei den Volksabstimmungeil im Osten, im RuhrabwehrkamPf und bei den oberschlesischen Kümpfen, immer hat sich gezeigt, daß auch die ärmsten Söhne des Volkes treu in gemeinsamer Front mit allen übrigen Volksschichten standen. Das hätte niemals ei »Befehl von oben erreicht, wenn nicht die werktätigen Massen sich durch das eini gende Band der Weimarer Verfassung mit der Nation verbun den fühlten. Der i». Januar wird um deswillen^ niemals ein wirklicher Nationalfeiertag für die breiteren Massen werden, weil mit der Gründung des Visinarck'schen Reiches der Ge danke an das Drciklassenwahlrccht verbunden ist, das die Na tion weiter spaltete. Der 9. November als Geburtstag der Republik ist auch wenig, geeignet, denn am 9. November gab es keinen Bastillenskurm. sondern den endgültigen Zusammenbruch eines Spstems, das schon vorher Tag für Tag morscher geworden war. Der il. August, an dem die Weimarer Verfassung in Kraft trat, ist der Tag des nationalen Aufüaus, der Wieder gewinnung des nationalen Selbstvertrauens. Darum bitte ich Sic, ihn auch gesetzlich zum Nationalfeiertag zu machen. (Bei fall b. d. Soz. u. in der Mitte.) Abg. Sollmann (Soz.) erklärte, der 11. August sei trotz aller Einwände ein großer Tag in der deutschen Geschichte. Das deutsche Volk habe sich zum ersten Male aus freiem, eige nem Willen ein Grundgesetz gegeben und dieses in einem Jahr zehnt nie erlebter Stürme hochgehalten. Das war. so erklärt der Redner, nicht nur ein Akt der Gesetzgebung, sondern eine weltgeschichtliche Wende, als die Deutschen aus tausendjährigen Monarchien zur Republik übergingen. Der Redner betont zum Schluß die großen gemeinsamen Gedanken, an denen sich das Volk am Verfassungstaae erheben tonne: die Reichseinheit, das kommende Reich von Aachen bis Wien, die volle Freiheit nach außen, die Sicherung der Volkssouveränität im Innern, der Friedenscharakter der Republik, der Wille, die republikanische Verfassung zur Grundlage aller politischen Kämpfe zu machen und die sozialen Gedanken in die Wirklichkeit umzusetzen. Weil wir die Republik zum Volksstaat gestalten wollen, rufen wir das Parlament auf, den Geburtstag der Republik zum Volks- taa der Nation z» erbeben. (Fortsetzung nächste Seite!) jenen Erundstiitzen, die in den Worten Religion und Sitte den Rahmen des Rechts umschreiben: man sagte sich von jener Basis los und bekannte sich zum Laizismus, zum Po sitivismus des Rechts, für die nur der Machtspruch des Staates oberster Grundsatz ist: damit trat an die Stelle des Rechtsgedankens der Machtgedanke: dem Staate wird unbeschränkte Gesetzgebungsbefugnis zugestanden, die an keine Grenzen, es sei den nur an formale Erfordernisse ge bunden ist; wo diese aber beachtet sind, soll das so „gesatzte" Recht „Recht" sein, verpflichtend dem Staate gegenüber zur Befolgung und zum Gehorsam, ohne Rücksicht auf den sitt lichen Inhalt der einzelnen Norm. Solche Auffassung ergab in nicht vereinzelten Fällen Widersprüche zwischen Recht und Sitte; diese Widersprüche führten zur Erschütterung des Rechtsbewußtseins, verrin gerten damit die Achtung vor der Autorität des Gesetzgebers und bedingten damit auch eine sonstige Umstellung dem Rechte gegenüber selbst in solchen Fragen, in denen das Recht seines Wesenscharakters nicht entkleidet ist. Wenn aber der Gesetzgeber selbst die Basis dessen verläßt, was der einzelne Staatsuntertan als „Rechtsgefühl" in sich trägt, so ist es nicht verwunderlich, wenn dieses Rechtsgefühl immer mehr zurückgedrängt und schließlich zum Erkalten gebracht wird und wenn sich aus dem Schwinden des Rechts gefühls offene Auflehnung gegen wirkliche Rechtssätze ent wickelt: wo die Eigentumsbegriffe ins Wanken geraten, sind Einlassungen von Angeklagten, die die Wegnahme fremden Gutes als etwas „Selbstverständliches" bezeichnen, nicht ganz „unerklärlich" zu finden. Dabei sind die Fehler, die die Gesetzgeber in Ausgestaltung des Rechtes schufen; nicht nur begrenzt auf innerstaatliche Normen; auch im überstaatlichen Recht trafen die Gesetzgeber Maßnahmen, die zur Erschütterung des Glaubens an die Heiligkeit und Wahrhaftigkeit des Rechts führen mutzten; die mit Sieger faust normierte Alleinschuld Deutschlands am Weltkriege war wohl die schwerste Belastung, die je ein Gesetzgeber dem Rechtsempfinden eines Volkes zuzutrauen wagte. Das Recht wird daher uf solchem Wege haltmachen und sich, soll die Verbundenheit von Volk und Recht wieder Gestaltung annehmen, in allen seinen Ausbildungen auf seine Urform zurückziehen müssen. Der Positivismus des Rechts, den Papst Pius IX. in These 39 des Snllabus verwarf, und der Laizismus, den Papst Pius Xl. in seiner Enzyklika „tzuss prims8" vom 11. Dezember 1925 als „verheerende Seuche unseres Zeit alters, als schleichendes Uebel im Schoße der Staaten ver- l,oroen" bezeichnet«, müssen vor der Heiliakeit und Unver gänglichkeit des natürlichen und göttlichen Sittengesetzes ihre Grenze finden, der Gesetzgeber muß sich bewußt wer den, daß über dem „gemachten" Gesetz das von Gott ge gebene Gesetz in seiner Schönheit und Reinheit thront. M Worte von Haller (zitiert bei Väumler: I. I. Bachofen: Selbstbiographie und Antrittsrede über das Naturrccht, Halle 1927, S. 7), mit denen er natürliches und mensch liches Recht mit überzeugender Kraft in Parallele stellt, müssen auch heute wieder greifbare Form und restlose An erkennung gewinnen: „Es ist seltsam, daß unsere Philo sophen immer meinen, man könne die natürlichen Gesetze übertreten und hingegen die weltlichen nicht. Wahrlich letztere noch eher; denn sie haben nicht die nämliche Heilig keit, sie werden als in unvollkommene Worte gefaßt, von jedem anders verstanden, auch bald vergessen, eben so oft von denen, die sie gemacht haben, als von denen, die sie befolgen sollen." Will der Staat der Entfremdung des Rechts Vorschub leisten, so darf er nur zu solchen Geboten schreiten, deren Verpflichtung nicht in der „Befehlsgewalt fremden Willens, sondern in dem Echo beruht, das das Gebot im Gewissen und Rechtsgefühl des Menschen findet" (Laun: Recht und Sittlichkeit. Rektoratsrede an der Uni versität Hamburg. 2. Ausl. 1927); denn „Recht, zu dem das Gefühl, das Gewissen nicht Ja und Amen sagt, ist nicht Recht, sondern Gewalt und wird nur als solche empfunden." Es ist ein erfreuliches Zeichen und ein Beweis für ernstes und zielbewußtes Streben, daß Männer der Rechis- praxis und der Rechtswissenschaft die philosophische Erfor schung von Grund und Wesen des Rechts wieder in den Vordergrund stellen (stehe liierni Dr. Darmstädrer in „Deutsche Juristen-Zeitung" 1927, Heft 24) und den Be griff des Rechts aus dem Sittengesetz heraus ergründen. Aus solcher Einstellung heraus betonte daher auch Pros. Dr. Jung auf dem 5. Preußischen Richtertag, daß selbst „bei höchster Rechtskultur und vielleicht sogar gerade dann das Rechtsleben und die Rechtsanwendung des Rückgriffs auf die obersten sittlichen Grundlagen der Rechtsordnung oder aus das Rechtsgewissen nicht entbehren können und daß derjenige, der die Rechtsordnung nur auf den Staatswillen zu stellen suche, sich an der Majestät der Rechtsordnung ver sündige" (Verhandlungen des 5. Preuß. Richtertages, Ver lag Liebmann, S. 96). Prof. Dr. Stampe („D. Richter- Zeitung" 1926 S. 330) fordert daher mit Recht in seinem viel beachteten Artikel „Schranken der Gesetze" als oberstes Ziel des Staates „eine für jeden Staatsbürger wirtschaftlich erträgliche und sittlich befriedigende Gestaltung non Laae und Zusammenleben aller vom Staate umfassten
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