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Sächsische Volkszeitung : 11.08.1932
- Erscheinungsdatum
- 1932-08-11
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id494508531-193208113
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id494508531-19320811
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-494508531-19320811
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Volkszeitung
- Jahr1932
- Monat1932-08
- Tag1932-08-11
- Monat1932-08
- Jahr1932
- Titel
- Sächsische Volkszeitung : 11.08.1932
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Ausaabe K und v Sächsische oolksseuuns Kummer 187 — 31. Jahrgang Srlchelui »nini w0cUu. mu iNugr.GraUSbeUagcu.Hcimal und Well'und der Nindcibcilaae.tzllr nnIre Neinen venle', sowie den zeribellage» .Nnlerhallnii« mit. Wissen'. .DlepralUsche Han«- ><>u'. sinie Vnch'. Monalllcher Bezugspreis Ausgabe N mii Sl.-Benno-Plalt 2,7» Ausgabe » ohne St.-Be,mo-Blatt 2,20 kiuzeiuummer 10 Z Sonnabend-n. Lonnlagnnmmer!40 4- Haichischsislleiler »r. G. LeSczl,», Dresden. Donnerstag, -en 11. August 1932 WertaaSorci DreSde» Sinzeigenpreise: Die lgespaiiene peiitzelle 00 ^.Familien anzeigen u.Siellengesuche 20 4- Die psliireklamezeile. 8» mm. breit. 1ANr An,eigen anßerhalb des VerbreitungSge» eie? 40 Z. die peiitreiiamezeiie I.OO^e. Vriesged.I«»^. Im ssalie büberer Geiva» erlischt >ede Verpflichtung ans viesenliig sowie ErsMIung v. Anzeigen - AusirAgcn >,. Leistung v. Schadeuersap «eschiisllicher Teil. G. Winkel, Dresden. Geschäftsstelle, Druck und St,»lag- Germania, Buchdruckerei und Verlag 0reSdcn-A. I, poliersir. 17. sternru« 2l0l2. postschccklouto OreSde» 102k. Bant- lonto Liadtbant Dresden Vc. 0I7S7. Für christliche Politik und Kultur Medaktlou der Sächsischen «olkSzeltuna vreSden.-lllsiadt l Polierstrab- 17. gerncnt 207li und 2I0I2. Der Kampf gegen den Slratzenterror Z Nolverordnungen erlassen — Todesgrase gegen schwere politische Vergehen — Verlüngerung -es Burgfriedens bis Ende August — Einsetzung von Sondergerichlen Militärausstand in Spanien Die S Kabinettsbeschlüsse Berlin, 9 August. IE. Al.) Das Reickzskabinett hat in sei ner heutigen Sitzung drei Bcsckzlüsse gesaht, und zwar 1. die Verlängerung des politischen Burg friedens zunächst bis zum Ende dieses Monats. Er läuft an sich am morgigen 10. Bugust ab. Der darauffolgende Versas- suugstag ist von dem Burgfrieden ausgenommen, so datz dieser also am 12. wieder beginnt. 2. Die Notverordnung iiber die Strafverschärfun gen bei politischen Terrorakten. 3. Die Ausführungsverordnung über die Einsetzung der Sondergerichte. . Reichspräsident von Hindenburg wurde fernmündlich um die Zustimmung zu den Kabinettsbeschlüssen gebeten. Der Reichs präsident hat die Zustimmung darauf alsbald erteilt. «- Nun hat sich die Negierung endlich zu dem Schritt entschlossen, der angesichts der immer stärker gefährdeten öffentlichen Sicherheit in Deutschland eine Selbstverständ lichkeit ist. Seit iiber acht Tagen, man kann sagen, seit Verkün dung des „Burgfriedens", hat sich ein politischer Terror in verschiedenen Teilen des Reiches breitgemacht, der längst die schärfsten Gegenmassnahmen der Reichsregierung hätte M Folge Haven müssen. Konnte man doch beobachten, wie dieser Terror sich zunächst auf Ostpreussen be schränkte, also aus eine Provinz, in der der Radikalismus besonders stark entwickelt ist. Erst auf die Meldungen aus cub. Berlin, 10. August. lE. M s Die am heutigen Mitt- woch in Kraft tretende Notverordnung des Reichspräsidenten trägt den Titel „Verordnung des Rcickzspräsidenten gegen poli tischen Terror vom 9. August 1932" und hat folgenden Wort- laut: „Auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reickzsverfassung wird folgendes verordnet: 8 1. Mit der Todesstrafe, dl« das geltende Recht bereits für den Mord und für das schwere Sprengstossverbrechen nach 8 5 Abs. 3 des Sprengstoffgesetzes androht, wird ferner be- straft; 1. Wer einen Totschlag 188 212 bis 215 des StGB.) begeht: als Angreifer aus politischen Beweggründen oder an einem Polizelbeamten, einer zu dessen Unterstützung zugezogenen Person oder einen Angehörigen der Wehrmacht, die sich in der rechtmässigen Ausübung ihres Amtes oder Dienstes befinden: 2. Wer ein Verbrechen der Brandstiftung, der Zerstörung durch Sprengstoffe oder der Gefährdung eines Eisenbahntrans portes begeht, sofern es nach den 88 307, 311, 315 Abs. 2 des StGB, mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht ist. 8 2. Mit Zuchthaus nicht unter lü Jahren wird bestraft: 1. Wer mit einer Schußwaffe eine Gewalttätigkeit gegen einen anderen begeht, wenn durch die Tat eine schwere Kör perverletzung 18 224 des StGB.) oder der Tod des anderen oder eines Dritten verursacht worden ist, 2. Wer einen Polizcibeamtcn, eine zu dessen Unterstützung zugezogene Person oder einen Angehörigen der Wehrmacht, die sich in der rechtmähigen Ausübung ihres Amtes oder Dienstes befinde», tätlich angreist, wenn durch die Tat eine schwere Kör perverletzung <8 224 StGB.) oder der Tod des Angegriffenen oder eines Dritten verursacht worden ist: 3. Wer bei einem Aufruhr Rädelsführer ist oder Wider stand oder Veamtennötigung begeht 18 1l5 Abs. 2 StGB.): 4. Wer bei einem Landfriedensbruch (8 125 StGB.) Rä delsführer ist oder Gewalttätigkeiten gegen Personen begeht. 8 3. Mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren wird, soweit nicht die Tat nach anderen Vorschriften mit schwererer Straf« bedroht ist, bestraft: Ostpreußen hin griss dann diese Terrorpsyrhos e wei ter, um besonders stark in verschiedenen Teilen Schlesiens, ferner in Mecklenburg und Schleswig-Holstein, kurzum in den Gebieten, wo die radikalen Spannungen am größten sind, in die Erscheinung zu treten. Daß Süd- und West deutschland, also die vorwiegend katholischen Gebiete, wo der ausgleichende politische Faktor des Zentrums seine stärksten Positionen hat, von derartigen terroristischen Zu ständen nicht betrossen wurde, ist auch ein politisches Svmptom, das Beachtung verdient. In den Gebieten aber, in denen Moral und Sille so tief gesunken sind, daß man es ganz an der Tagesord nung findet, den politischen Gegner aus dem Wege zu räumen, muß, nachdem ernstes Drohen nutzlos gewesen, notwendigerweise mit den schärfsten Mitteln des Staates durchgegrifscn werden. Wir wollen wünschen, daß es bei dem Erlaß der harten Bestimmungen bleiben möge, daß nun endlich Ruhe und Ordnung in unser aufgewühltes Volk eiukchre. Wenn aber der Terror noch weiter anhält, dann muß so lange rücksichtslos durchgcgrifsen werde», bis die unvernünftige Minderheit der Mordbuben und Brandstifter entweder zur Naison gebracht oder aber un schädlich gemacht ist. Die Rückkehr zu normalen Verhält nissen aber muß unter allen Umstünden erslrebt werden, da sie erst die Grundlage für ein geordnetes Leben wie des Einzelnen so der Allgemeinheit gewährleistet. Nun ist die Notverordnung erlassen, spät zwar, aber immerhin erlassen. Jetzt ist es wichtige Aufgabe der aussührenden Organe, die Erlasse gerecht und ohne parteiische Vorein genommenheit zur Anwendung zu bringen. 1. Wer aus politisckzen Bewengründen eine gcsährliche Körperverletzung 18 223a des StGB.t oder eine schwere Kör perverletzung 18 224 des StGB.) begeht. 2. Wer mit einer Schuszwasse eine Gewalttätigkeit gegen einen anderen begeht. 3. Wer einen Polizeibeamten, zu dessen Unterstützung zu gezogene Personen oder einen Angehörigen der Wehrmacht, die sich in der rechtmätzigen Ausübung ihres 'Amtes oder Dienstes befinden, tätlich angreist, wenn durch die Tat eine Körperver letzung des Angegriffenen oder eines Dritten verursacht wor den ist. Bombenatteniat auf die Volksbuchhandlung in Freital wsl. Freital, 10. Auglist. Heute nacht gegen 1 Uhr wurde von einem Motorradfah rer eine Boinbe in dir Bollsbnchhandlnng in Freital in der Un teren Dresdner Straße geworfen. Die Ladeneinrichtung wurde zum Teil zerstört. Ebenso wurden zahlreiche Fcnsterfcheiben zer trümmert. Einzelne Splitter drangen in Zimmer der umliegen den Häuser ein, cs wurde aber niemand verletzt. Bon dem Täter fehlt zurzeit jede Spur. In Sachsen, wo es bis jetzt ganz leidlich ruhig zuging. scheint der Erlaß der Terror-Notverordnung also gerade nicht sonder lich zur Beruhigung beitragen zu wollen. Mau wird es abwar ten müssen, ob es bei diesem einen Fall bleiben wird oder aber, ob auch hier der zündende Funke der Unrul-e uxiter um sich greisen wird, da man zurzeit scheinbar auch vor der Verhängung der schärfsten Strafen nicht zurückzuschrecken sckzeint. Für die Ermittlung des Täters sind 500 Mark Belohnung ausgesetzt. Oer Kanzler beim Reichspräsidenten Heute nachmittag Kabincttsbcratuugcu. cnb. Berlin, 10. August. IE. M.) Wie wir erfahren, emp- sinq der Reichspräsident um 1l Uhr vormittags Reichslanzlcr von Papen zum Vortrag. Für heute nachmittag nm 5 Uhr ist eine Kabincttsfitzung «»gesetzt, aus deren Tagesordnung die Besprechung der politischen Lage steht. Das heißt also, daß das Kabinett sich iiber die Frage der Regierungsumbildung aussprechcn will, nachdem die Richtlinien für die weitere Ge staltung der Rcgiernngsvcrkältnisse in dem Empfang beim Reichspräsidenten scftgclcgt worden find. Damit haben die Be mühungen um eine Klärung der innerpolitifchen Situation nun mehr voll eingesetzt. Es ist wohl anzunchmen, daß der nächste Schritt eine Einladung des Kanzlers au Adolf Hitler zu einer Besprechung sein wird. Es verlautet, daß der Führer der Natio nalsozialisten sich bereits in Berlin aushält. 4. Wer abgesehen von den Fällen des 8 2. 3 und 4 Aus ruhr oder Landsriedensbruch begeht. 5. Wer aus politisct»en Beweggründen einen Hausfriedens bruch mit einer Waffe oder gemeinschaftlich mit einem ande ren oder als Teilnehmer einer össentlichen Zusammenrottung <8 123 Abs. 2, 8 124 des StGB.) begeht: zur Strafverfolgung bedarf es keines Antrages. 8 4. In den Fällen der 88 1 bis 3 dürfen mildernde Umstände nicht zugebilligt werden. 8 -1- Für die Verbreiten der 88 2 bis 3 sind, soweit nicht die Zuständigkeit eines Sondergerichtes begründet ist, die Großen Strafkammern zuständig. 8 «. Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Verkündung folgenden Tage in Kraft. Neudeck, den 9. August t932. Der Reict^präsident: gez. v. Hindenburg. Der Reichskanzler: gez. v. Popen. Der Reichsminister der Ju stiz: gez. Gürtner. Ter Reichsminister des Innern: gez. Frhr. v. Gagl. Oer verlängerte Burgfrieden ivtb. Berlin, 9 August Aus Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird folgendes verordnet: Die Vorschriften der Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung des inneren Friedens vom 29. Juli 1932 1RGBI. I S. 389) gelten auch für die Zeit vom 12. August 1932 bis zum Ablauf des 31. August 1932. Neudeck, den 9. August 1932. Der Reichspräsident: gez. von Hindenburg. Der Reichskanzler: gez. von Papen. Der Reichsminister des Innern: gez. Frhr. von Gaql. Bombenanschlag in Elbing wtb. Elbing, 10. August. Aus das Verlagshaus der sozlak- demokrattsckwn „Freien Presse" wurde heute früh ein Bomben anschlag verübt. Es eutüand Sackichaden, politischer Zusammenstoß in Erlangen ivtb. Erlangen, 10. August Im Sladltu'zirk Büchenbach kam es zu einem schweren politischen Zusammenstoß, tun dem drei Reichsivehrsolüaien von Kommunisten angegriffen und ve>. letzt wurden. Ein Schwerverletzter. wtb Königstädten IHessenl. 10. August Zwischen Ange hörigen verschiedener voiitisciier Pgrteien lmm es in der ver gangenen Nacht zn einem schweren Zusammenstoß Ein Nativ nalsozialist verletzte durch zwei Schüsse einen Arbeiter schwer Kommunistische Zeitung In Königsberg verboten. ivtb Königsberg, 10 August. Der Oberpräsident hat das Kommunistisclie „Echo des Ostens" ans Sie Dauer vou einer Wackie verboten Der Wortlaut -er Notverordnung Trotz altem noch keine Ruhe
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