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139 140 arbeiten, damit die übrige Zeit für höheren Unter richt entweder im Gebäude selbst oder mit Benutzung der Gymnasien und dergleichen Anstalten verwendet werden kann. Nnr durch gute Schule und hu- maneBehandlung läßt sich ein wahrhaft ge bildeter Gewerbs- und Arbeiterstand er ziehen. Vor dem 19. Jahr ist kein Lehrling zu entlassen, damit sich nicht zu viele Gesellen außer Condition hcr- umtrciben müssen. tz- 7- Jeder befähigte Knabe lernt ein Gewerk, so daß keiner weder zu Handarbeiten, noch Laufdien sten, noch in Fabriken verwendet werden darf. (S. weiterhin, tz. 15.) Man räth den ärmern Kna ben ab, kein Handwerk zu wählen, dessen selbstständige Betreibung den Besitz eines Hauses und größeren ka pitales nothwendig macht. Auch bei der Schorn- steinsegerei, welches Gewerk durchaus keine Ueber- füllung zuläßt, bleiben viele Gesellen lebenslang Gc- hülfen, so daß die Annahme vieler Lehrlinge ein wah rer Mißbrauch ist. tz- 8. Die Schulden unvermögender Gewerbtreibenden nnd Arbeiter übernimmt der zugehörige Verein in so weit, als er die thunlichen Abzüge von deren Verdienst veranstalten kann. Man gewährt keine Zinsen. tz- 9. Die Vereine werden sich gegenseitig creditircn, da mit jedes Bureau den ärmern Geschäftstreibenden eine Anweisung geben kann, sich das zu rincr Arbeit nöthige Material und fehlende Werkzeug zu holen. Dem dar- leihcnden Verein wird die Wicdcrbczahlnng unter Ga rantie des Convents von der Einnahme aus der ge fertigten Arbeit zugesichcrt, indem das Bureau die deS- fallsigen Abzüge berechnet. Borgt der Convent auf Rechnung im Ganzen, so legt man die für den Ver lag auf den Preis geschlagene Summe zurück, bis die Schuld gedeckt ist. h- io. Die Frauenzimmer dürfen gleichfalls passende Ge werbe treiben und in Lehre treten, um ihre Selbstän digkeit für das Leben möglichst zu erringen. tz- 11- Der Ausschuß und das Bureau legen dem Convent Rechenschaft ab und die nöthigen Belege von Rechnun gen vor. h- 12. Der Convent berathct sich über alle nähern Ein richtungen und Statuten seines Vereins, sowie über dessen Verwaltung, jenachdcm es die Localität und die einzelnen Umstände erheischen. Die Forderungen der Gesellen nehmen hierbei den wichtigsten Antheil. Das Gesetz greift in dieser Hinsicht nicht vor, um jedem Erwerbszweige volle Freiheit zu lassen, so weit es nicht das zu große Mißverhältnis; der Concurrenz berührt. tz. 13. Der Convent oder der damit beauftragte Aus schuß hält die Aufnahmeprüfungen. tz. 14. Lässigkeit der Mitglieder und Arbeiter, Müssiggang und Trunkenheit sind anfangs zu rügen, später aber der Behörde anzuzeigen. Auch ist jede Geschäftsvernach lässigung von Seiten der Herren durch den Convent zu tadeln. tz. 15. Wegen Ueberfüllung und Arbeitslosigkeit in ein zelnen Gewerben veröffentlicht die StaatSregicrung alle Berichte, welche von sämmllichen Vereinen des Landes einlaufen, und in Generalsummen die Zahl der Bethei ligten, die Einnahmen nnd Ausgaben enthalten, so daß man leicht daraus ersteht, ob in einem Gewerbe der Unterhalt zu erschwingen ist oder nicht. Fehlt an man chen Orten eine größere Zahl Arbeiter, während sie andern Orten überfüllt sind, so finden V crsetzung en statt. Die nicht überfüllten Vereine erhalten eine größere Zahl Lehrlinge. Von den überfüllte n Ver einen aber scheiden die weniger geschickten Ge sellen und Meister aus, um als Handarbeiter , oder in Fabriken u. s. w. ihr Brod zu verdienen. Da sich nun die Handarbeiter überhäufen möch ten, so organisirt die Staatsregierung aus ihnen eine Unterarm ec, welche zum militärischen Poliz eidi enst und zur Laudesvertheidigung verwendet würde. Auch können sich alsdann Haiidarbeitervercinc nach dem Muster der Gewerbsvereine bilden. Jeder, der ander- weit wieder Arbeit findet, kann abgeben, außer in Kriegszeiten, sobald der Dienstzwang eintritt. §. 16. Die Staatsregierung unterstützt jeden Verein, wel cher durch außerordentliches Unglück im Handel und durch Brand, Ueberschwemmung und andere Natur ereignisse viel gelitten hat und öffentliche Hülfe sucht. §- 17. Die Erwerbslosigkeit solcher Personen, welche sich aus Ungeschicklichkeit oder Unfähigkeit nichts erwerben können, ist Sache der Regierung. u) Ungeschickte erhalten eine Lehre; l>) Unfähige, als Leute von 60 Jahren an, je- nachdem sic arbcitsinvalid sind; Kranke, unbegüterte Waisen, Krüppel aller Art, die zu irgend einer Arbeit und sonstigen Diensten untauglich sind; endlich die mittellosen Wahnsinnigen unterhält der Staat ohne Ausnahme. tz. 18. Der große Fabrikstand drückt ohne Wiederrede den kleinen Fabrikanten herab, indem letzterer nicht so billige Maaren liefern kann, daher sind an einem und denselben Handelsorte die Fabrikpreise für gleiche Arti kel gleich hochzustellen. Der Ln-Aros bleibt ausge nommen.