in Wallhausen einen Scheffel reinen Silbers zu einer Kathedralgebühr“. (Harzzeitschrift Band 39, S. 63). Ausschlag gebend aber ist ein bedeutsames Verzeichnis der Steuer, welche die thüringische Geistlichkeit als Beitrag für die Kosten des Palliums 1506 an den Erzbischof Jakobus von Mainz zu zahlen hatte. Das Verzeichnis enthält ein vollständiges Register der damals in Thüringen bestehenden Kirchen und Kapellen. (Registrum subsidii herausgegeben von Dr. Stechele 1880 »Zeitschrift des Vereins für thüringische Geschichte.") ln Wallhausen lag danach außer der Hauptkirche nur noch die »Capella Walhusen Martini," während in Tilleda außer der Ortskirche noch eine Kapelle B. Mariae und eine Kapelle S. Cristofferi desolata genannt wird, die letztere offenbar die damals schon wüst gelegene Pfalzkapelle jenes Ortes. Der Ausdruck »Capella Walhusen Martini* ist trotz des fehlenden „in“ noch deutlicher für die Lagebestimmung, zerlegt er doch den Ort in zwei Bezirke, den Schloßkirchen bezirk und den Ortskirchenbezirk. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß diese selbe Kapelle gemeint ist, wenn der Rat von Sangerhausen in einem Briefe von 1518 bekennt, daß er 3000 rhein. Gold gulden schulde und die Zinsen davon zahlen wolle an „drei neue geistliche Lehen zu unserer lieben Frauen Lobe dienste und sieben Gezeiten (Festtage der Jungfrau Maria), so Bernhard v. d. Asseburg in der Kapelle auf dem Hofe zu Wallhausen, Mainzisch Bistums, gestiftet". Offenbar ist Julius Schmidt, der davon spricht, „daß das Schloß bis zur Reformationszeit eine Kapelle St Mariä" besaß, durch die Erwähnung der Jungfrau Maria in dieser Urkunde zu seiner Meinung veranlaßt Vor dieser neuen Vikarie, d. h. Hilfs geistlichenstelle, bestanden schon in der Martinskirche andere, nämlich eine corporis Christi et Johannis Baptistae, eine andere St. Mariae et Theobaldi in allodio d. h. im damaligen Sprach- gebrauche auf dem Rittergute. Es gab in W., obgleich der Ort nur 100 Familien zählte, damals sieben (!) Geistliche. Einer der Geistlichen hatte 1506 eine „commissio St Martini", womit ohne Zweifel die Verpflichtung gemeint ist, in der Martinskapelle bei gottesdienstlichen Verrichtungen zu helfen. Da in den Visitationsprotokollen von 1539 bei Einführung