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Wochenblatt für Zschopau und Umgegend : 14.01.1879
- Erscheinungsdatum
- 1879-01-14
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512512809-187901149
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512512809-18790114
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512512809-18790114
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWochenblatt für Zschopau und Umgegend
- Jahr1879
- Monat1879-01
- Tag1879-01-14
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— V» Wochenblatt 1879. für Zfchopa« «vd Amgegeiid. für die MUMK Amtsblatt Amtshauptmannschast zu Flöha, sowie für das König!. Gerichtsamt und den Stadtrath zu Zschopau. Erscheint Dienstag, Donnerstag und Sonnabend früh. Vierteljährlicher Abonnementspreis bei Abholung in der Expedition 1 M., bei Zusendung durch den Boten 1,15 M. . 47. Jahrgang. Dienstag den 14. Januar. Inserate von 3 Zeilen an die gespaltene Zeile 6 Pf. Annahme derselben,längstens bis Mittag 12 Uhr des dem Tage de- Erscheinens jedesmal vorhergehenden Tages. Von dein Unterzeichneten Königlichen Gerichtsamte soll den 19. März 1879 das dem Kaufmann Paul Volkmar Johannes Frisische hier zugehörige Haus- und Gartengrundstück Nr. 138 des Catasters, Nr. 1088 des Flur buchs der Stadt und Nr. 133 des Grund- und Hypothekenbuchs für Zschopau, welches Grundstück am 12./20. December 1878 ohne Berücksichtigung der Oblasten auf 23834 Mark — Pf. gewürdert worden ist, nothwendiger Weise versteigert werden, was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtsstelle aushängenden Anschlag hier durch bekannt gemacht wird. Zschopau, am 30. December 1876. , KöniglichesGerichtsamtdaselbst. Forken W. Oeffentliche Bekanntmachung. Am 6. dies. Monats früh gegen 7 Uhr ist von einein bislang unbekannt gebliebenen jungen Mann, anscheinend in den zwanziger Jahren stehend, von kleiner aber stämmiger Statur und mit dunkelm Anzuge bekleidet, aus einem offnen Schuppen zu Weißbach ein roher schwarzer Schaaf- pelz mit bräunlich gefärbtem Oberleder gestohlen worden, was man zur Ermittlung des Diebes und Wiedererlangung des Pelzes andurch öffentlich bekannt macht. Zschopau, den 11. Januar 1879. Königliches Gerichts« in t daselbst. Im Aufträge: Tobias, Ass. Bekanntmachung, die Anmeldung der Militärpflichtige» zur Recrutirungs-Stammrolle betreffend. Die deutsche Wehrordnung vom 28. September 1875 bestimmt unter Z 20 und 23 Folgendes: Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar desjenigen Kalenderjahres, in welchem der Militärpflichtige das 20, Lebensjahr vollendet, und dauert so lange, bis über die Dienstpflicht der Wehrpflichtigen endgültig entschieden ist. Nach Beginn der Militärpflicht haben die Wehrpflichtigen sich zur Aufnahme in die Recrutirungs-Stammrolle anzumelden. Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen Ortes, an welchen, der Militärpflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat. Ist sein Aufenthalt ein vorübergehender, so hat er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes, d. h. desjenigen Ortes, an welchem sein, oder sofern er noch nicht selbstständig ist, seiner Eltern oder Vormünder ordentlicher Gerichtsstand sich befindet, zu melden. Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie ihren dauernden Wohnsitz und daher sich zur Stammrolle anzum.lden haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Handlungsdiener, auf der See befindliche Seeleute re.), so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- odcr Fabrikherrn die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem anderen Aushcbungsbezirk verlegen, haben dies behufs Berichtigung der Stammrolle, sowohl beim Abgänge der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Orte derjenigen, welche die Stammrolle daselbst führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu nielden. Wir fordern hierniit alle Diejenigen, welche nach den vorstehenden Bestimmungen der deutschen Wehrordnung am hiesigen Orte meldpflichtig sind, auf, innerhalb der Zeit vom IS. Januar bis I. Februar 1879 behufs Eintragung ihrer Namen in die Recrutirungs-Stammrolle bei dem Unterzeichneten Stadtrath sich persönlich zu nielden. Dabei ist von Denen, die sich zum ersten Male anmeldcn, sofern sic auswärts geboren, der Geburtsschein, von allen Andern aber der nach der Musterung empfangene Loosungsschein vorzulegen. Gleichzeitig ergeht an Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherrn die Aufforderung, die unter ihrer Aufsicht stehenden militärpflich tigen Personen, welche vom hiesigen Orte zeitig abwesend sind, unter Beobachtung vorstehender Bestimmungen rechtzeitig anzumelden. Endlich be merken Wir noch, daß Diejenigen, welche die vorgeschriebencn Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterlassen, nach Z 23 des vorerwähnten Gesetzes mit Geldstrafe bis zu 30 M. oder init Haft bis zu 3 Tagen bestraft werden. Zschopau, am 13. Januar 1879. Der Stadtrath. Walde. Der neue deutsch-österreichische Handelsvertrag. ii. Von einer neuen Regelung der deutsch-öster- rei hischcn Handelsbeziehungen schien gerade die deHsche Leinenindustrie einige Erleichterung erwarten zu dürfen; denn gerade sie war durch di-* massenhaft hercinfluthcndc österreichische Con- currenz, die zum Theil unter günstigeren Be dingungen arbeitet, hart bedrängt; die deutschen Weber und Spinner wußten ein Lied davon zu sinxen. Und nun mußten sie erfahren, daß sich gerade in dieser Beziehung auch unter der Herr schaft des neuen Vertrages nur wenig bessern wird. Nach wie vor werden österreichische Roh lein-», rohe ungebleichte Leinwand und leinene Garne, zollfrei die österreichisch-preußische (schlesische) Grenze überschreiten. Die freie Einfuhr der Roh leinen soll zwar auf zwei besonders dazu einzu richtende Grenzmärkte (Landeshut und Neurode) beschränkt bleiben; in deutsch-industriellen Kreisen meint man jedoch, daß diese Einrichtung, im Hin blick auf die damit verbundenen Berkehrsverein fachungen und Controlerleichterungen, der öster reichischen Concurrcnz eher angenehm als beschwerlich sein könne. Anzuerkennen ist unter den obwal tenden Verhältnissen, daß Sachsen sich geweigert hat, der zollfreien Einfuhr österreichischer Roh- leinen auch von sich aus, durch Errichtung eines Grenzmarktes für diese Artikel die Thore zu öffnen. Dem Beharren der sächsischen Regierung bei dieser ihrer Weigerung ist cs zu danken, daß die directe Einfuhr in dieser Beziehung fortan etwas eingeschränkt erscheinen wird. Wenn jedoch die Denkschrift, mit der die Reichs regierung den neuen Vertrag beim Bundesrathe einführte, auf diese Einschränkung ein besonderes Gewicht legt, so liegt hierzu wMg Grund vor; denn mittelbar wird auch die sächsische, ^ wie die deutsche Industrie unter der Fortdauer der freien Einfuhr an der schlesischen Grenze leide». In der erwähnten Denkschrift deutet die Rcichsre- gicrung an, daß die Zugeständnisse, die sie in dieser Richtung gemacht, ihr durch eine Zwangs lage aufgenöthigt waren, durch die Rücksicht auf die Fortdauer des Veredlungsverkehrs nämlich, die sie im Interesse der deutschen Industrie nnter allen Umständen sichern mußte, die aber Oester reich nur unter der Bedingung einräumen wollte, wenn ihm die gedachten Vergünstigungen in Be treff des Leinenverkehrs gewährt würden. Wir glauben das gern; da aber auch die österreichische Industrie au dem Fortgange des Veredlungsver-
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