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Wochenblatt für Zschopau und Umgegend : 08.12.1914
- Erscheinungsdatum
- 1914-12-08
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512512809-191412086
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512512809-19141208
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512512809-19141208
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWochenblatt für Zschopau und Umgegend
- Jahr1914
- Monat1914-12
- Tag1914-12-08
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WilheWntt Mr Zschopa» und llmgegenv Erscheint Dienttag, Donnerstag und Sonnabend und wird am Lbend vorher abgegeben und versendet. BierteljahrdpreiS 1 Mark 2V Pfennige audschlieblich Boten- und Postgebühren. Bestellungen werden in unserer Expedition, von den Boten, sowie allen Postanstalten angenommen Inserate werden mit l2 Psennige« für die 1-gespaltene IkorpuSzeUe berechnet und bis mittags I I Uhr des dem Tage des Erscheinens vorhergehenden Tages angenommen. Reklamen, die 3-gelpaltene Zeile 30 Pfg. Für Nachweis und Offerten-Annahme lO Psennige Extragebühr Fernsprech-Anschluß Nr. 12. Amtsblatt für die Königliche Amtshauptmannschaft Flöha, sowie für das Königliche Amtsgericht und den Stadtrat zu Zschopau. 145. Dienstag, den 8. Dezember 1S14 82. Jahrgang. In Grohölsa (Amtshauptmannschaft Dippoldiswalde) ist die Maul- «ad Klauenseuche ausgebrochen. Dresden, den 4. Dezember 1914. Ministerin« deS Innern. Die zu Lieferungen für die Heeresverwaltung verpflichteten Fabrikanten werden vielfach von ihrer Privatkundschaft, sogar unter Klagandrohung zur Erfüllung der dieser gegenüber eingegangenen Lieferungsverpflichtungen derart gedrängt, daß das Inter esse der Heeresverwaltung darunter leidet. Auf Grund von 8 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestimme ich daher für den Bezirk der Kreis. Hauptmannschaft Chemnitz- Den zu Lieferungen für die Heeresverwaltung verpflichteten Fabrikanten wird Verbote«, ihre Privataufträge vor den Aufträgen der Heeresverwaltung, das heißt unter Zurückstellung der Heeresverwaltungsaufträge, zu befriedigen. Privataufträgc dürfen nur in dem Umfange ausgeführt werden, wie es die von der Heeresverwaltung bereits erteilten «ob «och zu erteilenden Aufträge zulassen. Wer diesem Verbote zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bestraft. Dieses Verbot tritt sofort mit der Verkündigung in Kraft. Ehe««itz, den 5. Dezember 1914. Der Kreishauptmau« Nachstehende Beschlagnahmeverfügung wird mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß Zuwiderhandlungen gegen die Verfügung, soweit nicht nach den allgemeinen Straf gesetzen höhere Strafen verwirkt werden, nach 8 9 unter b des Königlich Preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit der Königlich Sächsischen Verordnung vom 18. Mai 1872 mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft werden. Chemnitz, am 4. Dezember 1914. Die Kreishanptmauuschaft Kriegsministerium. Beschlagnahmeverfügung. 1. Alle Häute von Großvieh, die grün mindestens 10 kg, salzfrei „ 9 trocken „ 4 „ wiegen, und zwar von rr) Bullen, daS heißt unbeschnittenen männlichen Tieren, d) Ochsen, das heißt beschnittenen männlichen Tieren, o) Kühen, das heißt Muttertieren, die gekalbt haben oder belegt sind, ä) Rindern, das heißt allen nicht unter o genannten weiblichen Tieren, werden hierdurch für die Heeresverwaltung beschlagnahmt. Die Häute unterliegen einer Verfügungsbeschränkung derart, daß sie nur zu Kriegslieferungen verwendet werden dürfen. 2. Um diese Verwendung zu regeln, hat das Kriegsministerium eine Gesellschaft gegründet, die Kriegsleder-Aktiengesellschaft mit dem Sitze in Berlin 8, Behrenstraße 46, welche ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt und weder Dividende verteilt, noch das eingezahlte Kapital verzinst. Das Kriegsministerium, das Reichsmarineamt, das Reichsamt des Innern und das Königlich preußische Ministerium für Handel und Gewerbe sind im Aufsichtsrat dieser Gesellschaft vertreten. Der Kriegsleder-Aktiengesellschaft angegliedert ist eine Verteiluugskommisston die nach einem von Zeit zu Zeit neu aufzustellenden und jedesmal vom Kricgsministerium zu genehmigenden Verteilungsschlüssel die Häute allen Gerbereien Deutschlands, welche zu Kriegslieserungen verpflichtet worden sind oder noch verpflichtet werden, zuzuweisen hat. 3. Die Hänteverwcrtungsvcrbände und die ihnen angeschlossenen Vereinigungen haben sich dem Kriegsministerium gegenüber verpflichtet, die Häute zu festen Preisen und Bedingungen der Kriegsleder-Aktiengesellschaft durch Vermittlung einer vom Kriegs ministerium gegründeten gemeinnützigen Gesellschaft der Deotscheu Rohha«tGesellschaft m. b. H. zuzuführen. In ähnlicher Weise sind bisher mehrere Großhändler, deren Namen noch m den Fachzeitungen bekannt gegeben werden, vom Kriegsministerium verpflichtet worden. Kriegslieferungen im Sinne dieser Verfügung, also erlaubte Lieferungen, sind daher bis auf weiteres ausschließlich folgende Lieferungen: u) Die Lieferungen vom Schlächter bis in die Versteigerungsläger der Häute. Verwertungsgemeinschaften oder Innungen in derselben Weise wie bisher, b) die Lieferungen vom Schlächter an Kleinhändler (Sammler), soweit der Schlächter denselben Personen oder Firmen vor dem 1. August 1914 auch schon derartige Häute geliefert hat, o) die Lieferungen von dem Kleinhändler (Sammler) an die zugelassenen Großhändler, 6) die durch Vermittlung der Deutschen Rohhaut-Gesellschaft m. b. H. und der zugelassenen Großhändler erfolgenden Lieferungen an die Kricgsleder- Akticngesellschaft, e) die Lieferungen von der Kriegsleder-Aktiengesellschaft an die Gerbereien. Jede andere Art Lieferung, sowie überhaupt jede andere Art von Veräußerung ist verboten 4. Behandlung des inländischen Gefälles. Das von der Beschlagnahme be troffene Gefälle ist in der bisherigen Weise sorgfältig abzuschlachten; das Gewicht der Haut ist sogleich nach dem Erkalten fcstzustcllen und in unverlöschlichcr Schrift (z. B. auf einer Blcchmarke oder durch Stcmpcldruck) richtig zu vermerken, außerdem ist die Haut unverzüglich sorgfältig zu salzen. 5. Vorräte inländischen Gefälles der unter 1 gekennzeichneten Art, die nicht bei Häutcverwcrtungsgcmeinschaftcn (3) lagern, sind gut zu konservieren und, sofern sie mehr als 100 Haut betragen, sofort der Kriegslcdcr-Akticngcscllschaft, Berlin 8, Bchrenstraßc 46, anzumclden. Vordrucke können von dort bezogen werden. 6. Vorräte ausländischen Gefälles. Besitzer von Vorräten ausländischer, von Tieren der Gruppen rr bis e stammender Häute haben die Bestände gut konserviert zu erhalten und übersichtlich zu lagern. Sie haben ferner eine genaue Lagerbuchführung einzurichten und die bei ihnen lagernden eigenen und fremden Bestände, ferner ihre eigenen bei Spediteuren oder öffentlichen Lagerhäusern lagernden Bestände jeweils bis zum 5. jeden Monats nach dem Stande vom 1. desselben Monats der Kriegsleder. Aktiengesellschaft Berlin 4V. 8, Bchrenstraßc 46, in übersichtlicher Aufstellung zu melden. (Vordrucke können von dort bezogen werden). Berlin, den 22. November 1914. Der stellvertretende Kriegsmiuister. gez. v. Wandel. Bekanntmachung. Die zu Lieferungen für die Heeresverwaltung verpflichteten Fabrikanten werden vielfach von ihrer Privatkundschaft, sogar unter Klageandrohung, zur Erfüllung der dieser gegenüber eingcgangencn Licferungsvcrpflichtungen derart gedrängt, daß das Interesse der.Heeresverwaltung darunter leidet. Auf Grund des 8 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestimme ich daher für den Bereich des stellvertretenden Generalkommandos Xll. Armeekorps: Den zu Lieferungen für die Heeresverwaltung verpflichteten Fabrikanten wird Verbote«, ihre Privataufträge vor den Aufträgen der Heeresverwaltung, das heißt unter Zurückstellung der Heeresvcrwaltungsaufträge, zu befriedigen. Privatausträge dürfen nur in dem Umfange ausgcführt werden, wie cs die von der Heeresverwaltung bereits erteilten und noch zu erteileuden Aufträge zulassen. Wer diesem Verbote zuwiderhandclt, wird mit Gefängnis bestraft. Dieses Verbot tritt sofort mit der Verkündung in Kraft. Der Kommandierende General. Nachstehende Verordnung wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Marieüberg, Flöha, Zschopau, am 5. Dezember 1914. Die Kircheninspektioneu. Verordnung, die Errichtung der Evhorie Flöha betreffend; vom 1. Dezember 1914. Mit Genehmigung der in Lvangeliow beauftragten Herren Staatsminister, sowie im Einverständnis mit den Königlichen Ministerien des Kultus und öffentlichen Unter richts, sowie des Innern wird mit dem L. Januar ISIS in Flöha eine Luper- iutendentur errichtet Die neue Ephorie umfaßt den gesamten Bezirk der Amtshauptmannschaft Flöha; es werden ihr danach zugcwiesen: aus der Ephorie Chemnitz II die Parochien: Aucrswaldc, Augustusburg, Dittersdorf, Dorfschcllcnberg, Ebersdorf, Erdmanns dorf, Flöha, Frankenberg, Frankenstein mit Kirchbach, Gahlcnz, Hohcnfichte, Leubsdorf, Niederlichtcnau, Oberwiesa, Oederan, Sachsenburg, aus der Ephorie Marienberg die Parochien: Börnichcn, Borstendorf, Dittmannsdorf, Eppendorf (ohne Klcinhartmannsdorf), Grünhainichen, Krumhcrmcrsdorf, Waldkirchen, Weißbach, Zschopau. In Ansehung der vorstehend aufgcführten Parochien gehen die bisher den Supcr- intendenturen zu Chemnitz II und Marienberg obliegenden Geschäfte vom 1. Januar 1915 ab ohne weiteres auf die neu errichtete Supciintendentur zu Flöha über. Dresden, den 1. Dezember 1914. Evangelisch-Iutherisches LandeSkousistorium. Or. Böhme. Fürst Bülow mit der Führung der Botschaftsgeschäfte in Rom beauftragt. V Berlin, 4. Dezember. (Amtlich.) Die Norddeutsche Allgemeine Zeitung meldet: Da der Kaiserliche Botschafter in Rom, v. Flatow auS Gesundheitsrücksichten einen längeren Urlaub antreten muß, hat Se. Majestät der Kaiser den Fürsten v. Bülow mit der Führung der Geschäfte der Kaiserlichen Botschaft in Rom beauftragt. Fürst Bülow ist heute 65 Jahre alt, aber er steht noch auf der Höhe körperlicher und geistiger Frische und Leistungs fähigkeit. Der Grund aber, warum seine Sendung nach Rom mit ungeteiltem Beifall vom ganzen deutschen Volke ausge nommen werden wird, liegt darin, daß für den zurzeit vielleicht schwierigsten AuSlandsposten ein geeigneterer Mann nicht ge funden werden konnte. Wohl selten hat man das Gefühl in gleichem Maße gehabt, daß sachliche Gründe und nur solche für die Wahl bestimmend waren. Sie waren so stark, daß alle Hindernisse und Schwierigkeiten entfielen. Warum der Fürst der richtige Mann auf dem wichtigen Posten sein wird, darüber erübrigt sich jedes Wort. Dank verdient der Kaiser, daß er einen Staatsmann wieder hcrangezogen hat, von dem er sich seinerzeit nicht ohne Meinungsverschiedenheiten trennte. Dank verdient Fürst Bülow, das; er dem Ruse seines Herrschers, und man kann ohne llcbertreibung sagen, des ganzen Volkes folgte. Er übernimmt einen Posten, den er bereits vor 21 Jahren bekleidete, von dem er dann aufslieg zur höchsten Spitze des Beamtentums. Willig ordnet er sich jüngeren Leuten als Untergebener unter, deren Vorgesetzter und Lehrer in der diplomatischen Kunst er einst war. Das ist eine patriotische Tat von einem Manne, der nach einer an seltenen Ehren reichen Laufbahn die verdiente Muse unter den denkbar angenehmsten Verhältnissen genoß.
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