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02 Deutsche allgemeine Zeitung : 26.06.1851
- Titel
- 02
- Erscheinungsdatum
- 1851-06-26
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id799109797-18510626027
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id799109797-1851062602
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-799109797-1851062602
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDeutsche allgemeine Zeitung
- Jahr1851
- Monat1851-06
- Tag1851-06-26
- Monat1851-06
- Jahr1851
- Titel
- 02 Deutsche allgemeine Zeitung : 26.06.1851
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i Frankf. Teschäft gtwichen. »s Rordd. ; «ugsb. I Erschei- Donnerstag. Zweite Ausgabe. Abends 8 Uhr. S«. Juni 18S1. schrei esgtiq m»r i»d wir» «»«grzttk» tn L«tP,iG Aormittag« 1 l Uhr, Ubrnd« I Uhr; tn »,«»»«, At«nd« i Uhr, B-rmUt«^ « Uhr. Prktt für da« Blertrljahr I Thlr.; jrdr einzelne Num- mer l Ngr. —Rr 324 Deutsche Mgemiuc Zeitung. -Wahrheit und Recht, Freiheit und Gesetz!» Zu beziehen durch alle Puh» ümtcr de« In- und Aulland»«, sowie durch die Lrpeditionen tn Leipzig (Querstraße Nr. «) und »r«4d«« <bet L. Höckner, Neustadt, Au der Brücke, Nr. I). gns«rti»»sgebühr für den Raum einer Zeile I Ngr. , Rr. 2> Leipzig len Buch- »eU > Laien. -7 U. AbdS. rt Naundorf In Teifhen- :r tn Lom- rn Umge- Schiller. - Trg«rn- AoHlsee >tere Niß>. rankenheil, lombergeö, erges, von inkenbeiler raukheiten, on Hörter, l!72SI l. ch mit Krl. kassier i» ünther in Ringenthal Zöllner in nit Krl. O. 'kenberg. — frau A. B. mit Krl. P. rl. A. Key' findte zum r franzöfi- unbedingt 1710—11s «IpLlp. a. d. v.u. . sltlaacksd. rta.d. v. u. an. üslmd.) («lau u. SN- rg« b u. (mit rn achten in nachten in ) u. »trecl. 6n. SalutN.i -irret. Per. . t» Halle» n. ra« 3'/, U. in 5U. in Halle. — S«f»«r- I t bi« Vrmti. nr bis Staffel ,s 12 u. (mit mr bi« Etse- ich München, ü. M»g«iru. rnachten in ersonenbeförd. ror. SaknN.) »urg, ebenso rburg, »re > u. nach «on. linden), MttgS u. naffi-Hanr u. tn Wltttu- genannttnOr- u.«bd«k>/,u. 1ot>. guNnn.s 4 Udr. !), 9—5U. ftveretns iw Die neuesten Versuche zur deutschen Preßgesetzgebung. i. *s* Dresden, 20. Juni. Unsere Zeit, der Savigny so rücksichtslos de« Beruf zur Gesetzgebung abgesprochen hat, scheint durch die gehäufte Zahl und daS mit einer gewissen Kühnheit gepaarte Raffinement der neuern Gesetze daS Urtheil des berühmten juristischen Altmeisters Lügen strafen zu wollen. Wer hat nicht Alles seit 1848 seine gesetzgeberische Rothdurft verrichtet! Wol jede Partei, ohne Ausnahme, hat der mo dernen Gesrtzgebunggmanie ihren Tribut gezollt: der Demokrat schmückte im wildesten Rausche der Anarchie die phrygische Mütze seiner Freiheitö- göttin mit dem unvermeidlichen Paragraphenzeichen und wenige Monate später umklebte die deutsche Bureaukratie den schon militairisch geschützten Thron mit einer Papirrmauer, auf der man die GesetzgebungScocarde H tausendfach wjederfindet. Bei diesem legislatorischen Wettrennen hat sich die Erfahrung, ich will nicht sagen daS Dogma, gebildet, „nicht die praktische StaatSweiSheit erzeuge die besten Gesetze, sondern der po litische Muth, die Energie". Allein in dieser schiefen Basts legislativer Thätigkeit liegt zugleich eine genügende Kritik derselben. Der Muth ist oft unbesonnen, die Energie unpraktisch, die Leidenschaft kurzsichtig und willkürlich; daS Gesetz aber braucht eine andere Grundlage, die Grund lage der Geschichte, der Bildung, der Sitten deS Volks, für das es ge geben wird. Jene staatSweise Anschauung unserS berühmtesten Histori kers, daß die menschliche Willkür in der Gesetzgebung nichts über die still,« aber unwiderstehlich wirkenden Kräfte deS Volkslebens vermöge, gilt heute freilich für paradox; allein wir werden sie früher oder später, und sei es selbst unter den Paragraphen der restaurativen Gesetzgebung von heute, doch wieder anerkannt und zu voller Ehre gebracht sehen. Die neuesten Versuche zur deutschen Preßgesetzgebung, deren Bezie hung zu den eben vorauSgeschicktcn einleitenden Worten nicht erst zu kennzeichnen ist, sind politisch und materiell von so großer Wichtigkeit, daß die DiScussion noch oft auf sie zurückkommen wird, wenn erst die praktischen Wirkungen derselben sich einigermaßen werden fühlbar ge macht haben. Die praktischen Wirkungen! Ich denke nicht, daß sie eine Heilung deS Uebels, gegen das die legislatorischen Intentionen sich richteten, sein werden; denn der Mangel eines festen RechtSzustandeS, der Mangel an echter Vaterlandsliebe und Religiosität läßt sich nicht durch die alten Polizeimittel beseitigen, solche Nebel fodern eine geduldi gere, behutsamere Behandlung. Wenn der Rechtözustand, statt auf das stille Einverständniß der politisch berechtigten Bürger, nur auf papierene Gesetze gebaut wird, die auf daS nächste, äußerlich hervortretende Be- dürfniß berechnet sind, wer möchte da wol eine Assecuranz gegen FeuerS- gefahr auf sich nehmen? Und doch brauchen wir endlich nichts so nö- thig als dauernde Festigkeit in den Staatsangelegenheiten. Hätten wir diese, wäre erst in Deutschland überall ein gesicherter Rechtszustand her gestellt, dann würde derselbe erhalten werden und gesichert bleiben kön nen bei etwas mehr Freiheit und etwas weniger polizeilichen Strafan drohungen. Die Situation deS öffentlichen Lebens bleibt, wie wir dies zur Genüge erlebt haben, nicht ohne Einfluß auf die Haltung der Presse; die letztere wird neben dem besonnenen und festen Gange einer Regierung, die durch Thaten in der Achtung vor dem Gesetze und Rechte Jedem em Beispiel gibt, selbst immer überlegter und besonnener in ihren Urthetlen und Ausdrücken werden und wo sie im einzelnen Falle bis zum Verbrechen auSwachsen wollte, da würde die durch ihr Recht starke Regierung zur Sühne deS RechtSbruchS ein anderes Mittel nicht ge brauchen als den Strafcoder. Braucht sie mehr, waffnet sie sich, wie man sich gegen einen Feind rüstet, den man fürchtet, so ist dies einZu- geständniß, timt ttroro is somotking koul in tko stuto ok Denmark. Ein Sachverständiger, ein jenenser Buchhändler, hat jüngst sein Vo tum über die Bedürfnisse einer guten Preßgesetzgebung veröffentlicht. *) Die Buchhändler haben in den letzten drei Jahren erfahren, wie hart jede politische Erschütterung sie betrifft; mehr wie irgend Einer brauchen sie zum Gedeihen ihres Gewerbes Frieden und feste gesetzmäßige Zu stände, Frieden in ganz Deutschland, ja in ganz Europa. ES ist daher von doppeltem Gewicht, wenn ein Buchhändler, den überdies der demo kratische Haß nicht bloS in der Presse, sondern auch auf andere Weise wegen seiner konservativen Gesinnung verfolgt hat, vom praktischen Stand punkte eine Kritik über die neuesten Versuche zur Preßgesetzgebung auS- übt, deren Resultate mit dem Ergebniß einer rein rationalen Kritik voll ständig zusammenfallen. *) „Die neuesten Versuche zur Preßgcsetzgebung. Sechs Briefe an einen deutschen Bureaukraten von Fr. Z. Frommann, Buchhändler und Buchdrucker." (Zena 1851). Im Allgemeinen ist eS eine Eigenthümlichkeit der neuern Preßgesetzt, daß sie, indem sie sich vorzugsweise gegen die politischen Tageblätter und Flugschriften richten, der ganzen literarischen Production Formen auf legen, denen nachzukommen dieselbe nicht im Stande ist. Zur Entschul digung läßt sich hier bisweilen eine beschönigende Phrase von der mil den Handhabung der Gesetze hören; Jeder weiß, wie viel dieselbe zu bedeuten hat. WaS aber läßt sich gegen die Zweischneidigkeit solcher je nach Willkür mild oder nicht mild zu handhabenden Gesetze einwenden? Doch nichts weiter, als daß man annimmt, die bestehenden Regierungen seien ewige? Nicht immer wird dieselbe, nicht immer die beste Partei am StaatSruder bleiben. Niemand bürgt dafür, daß nicht da oder dort einmal ein Ultraministerium, sei es ein revolutionaireS oder ein Kreuz- ministerium, möglich werde. Mit dem zweischneidigen Gesetz in der Hand können die zur Herrschaft gelangten Ultras gegen den rechtlichen Mann eine Tyrannei auSüben, die den vielleicht ehrenwerthen Absichten deS frühem Gesetzgebers schnurstracks entgegenläuft, sie können jede von der ihrigen abweichende Meinungsäußerung abschneiden und dabet völlig auf dem Boden des Gesetzes bleiben. Geht man dann weiter, so wird man als einen allgemeinem Cha rakter der neuern Preßgesetze den finden, daß sie sich nicht damit begnü gen, die allgemeinen strafrechtlichen Begriffe und Grundsätze auf daS einzelne Feld der Preßvergehen anzuwenden, sondern daß man über die selben hinausgeht. Die stellvertretende Verantwortlichkeit nimmt hier einen Platz in erster Reihe ein; sie ersetzt, wie seinerzeit vielfach bespro chen worden ist, die alte Censur durch eine hundertfältige neue, die noch dazu zum größten Theil von Solchen ausgeübt werden muß, die zu einem selbständigen Urtheil über den Inhalt eines Buches gar nicht be fähigt sind. ES versteht sich von selbst, daß bei anonymen Büchern oder bet solchen, deren Verfasser sich außerhalb deS Gebiets deutscher Strafgerichtsbarkeit aufhalten, der deutsche Verleger oder jeder andere erste Verbreiter für den Inhalt derselben die volle Verantwortung zu tragen haben muß; will man dies gesetzlich normiren, so mag man eS thun. Weiterer Normir.ungen aber, einer Strafarbeitsscala bedarf eS sicherlich nicht. Ob außer dem bekannten, im Jnlande aufhältlichen Verfasser oder dem Verleger und ersten Verbreiter anonymer Schriften noch dritte Per sonen sich der Theilnahme an einem Preßvergehen schuldig gemacht haben, ist dergestalt eine gugostio kaoti, daß jede VoranSnormirung, die eine Rücksichtnahme auf die Gestaltung deS einzelnen Falles und die Individualität der concurrirenden Persönlichkeiten ausschließt oder auch nur beschränkt, als dem Begriff vergeltender Gerechtigkeit nicht entspre chend bezeichnet werden muß. Unter diesem Gesichtspunkte sind alle jene Bestimmungen zu betrachten, welche die Verantwortlichkeit selbst bis auf den SortimentShändler und Drucker ausdehnen wollen. ES wird aller dings vorkommen können, daß möglicherweise der Sortimentshändler und der Buchdrucker zur Sühne deS verletzten StaatSinteresseS zur Ver antwortung gezogen werden müssen, aber eS wird sich dann auch immer nur um Anwendung der allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen über Theilnahme an einem Verbrechen handeln und nach diesen wären die Fragen der Strafbarkeit überhaupt und der Strasabmessung insbesondere festzustellen. Wenn ein Sortimentshändler auS allen Enden der Welt verbrecherische Schriften der rothdemokratischen oder rothreactionairen Pro paganda versammelte und vertriebe, dann möge man ihn immerhin zur Rechenschaft ziehen; allein eS wird dies schon geschehen können ohne Be zugnahme auf die Verantwortlichkeitsscala der neuern Preßgesetze. Der Zweck der letztem kann daher in der That nur in zweiter Reihe die Auf rechterhaltung der öffentlichen Sittlichkeit im weitesten Sinne deS Wor tes sein; in erster Reihe wird man sie immer als ein Zurückgehen auf die Censur betrachten müssen, nur mit dem Unterschiede, daß an die Stelle der von StaatSwegen auSgeübten Censur die Censur der dienen den Glieder der Literatur und zwar in absteigender Reihenfolge ange ordnet ist. In einem zweiten Artikel soll auf die Einzelbestimmungen der neuern Preßgesetze näher eingegangen werden. Zur Orientirung ist eS vielleicht Manchem interessant, sie in Kürze nochmals zu überblicken; zur Orien tirung, denn ein anderer Zweck läßt sich heute nicht absehen. ES ist keine Hoffnung vorhanden, daß unsere Gesetzgeber im Interesse bürger licher Freiheit wenigstens dann die Preßfreiheit zur ganzen Wahrheit machen werden, wenn unsere politischen Zustände selbst nicht mehr in Frage befangen, sondern gefestet sein werden. Oesterreich, das eine An zahl deutscher Staaten ihre politischen „Jrrthümer" hat erkennen und verbessern lassen, wird hier mit Bezug auf die Preßgesetzgebung in glei chem Sinne nicht thätig sein, und die Gesetzgeber selbst werden, wenn
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