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Deutsche allgemeine Zeitung : 28.07.1854
- Erscheinungsdatum
- 1854-07-28
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id799109797-185407281
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id799109797-18540728
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-799109797-18540728
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDeutsche allgemeine Zeitung
- Jahr1854
- Monat1854-07
- Tag1854-07-28
- Monat1854-07
- Jahr1854
- Titel
- Deutsche allgemeine Zeitung : 28.07.1854
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Freitag. Str. 174 28. Juli L8S4. jKeiPztg. Die Zeümlt, erscheint um AuSnuhmc des Montag« täglich und wild Nachmittag« ä Nhr aus- geg-ben. Prei* für das Viertel- fahr l'/, Thlr.; jede ein. zclne Nunmier 2 Rgr. Deutsche Allgeuieiue Zeitung. «Wahrheit und Recht, Freiheit und GesetzI» Zu begehen durch alle Postämter des In- und Auslandes, sowie durch dle Erpcduivn in Leipzig lOuerstraße Ar. 8). Hnsertiontgedühr für denRaum einer Zeile 2 Aar. Deutschland. o Frankfurt a. M., 25. Juli. Durch hiesige wie durch auswärtige Blätter haben Sie bereits Kcnntniß davon erhalten, daß in der 21. Sitzung der Bundesversammlung das sogenannte Vereinsgesetz zur An nahme gelangt ist. Dieser pur masonn gefaßte Beschluß, für dessen Zu stimmung sich die damals noch nicht instruirten Vertreter Oldenburgs und Dänemarks das Protokoll offcnhielten und hinsichtlich dessen die Nieder lande für Limburg eine Ausnahmestellung in Anspruch nehmen, lautet wie folgt: Da eS im Interesse der gemeinsamen Sicherheit und Ordnung geboten erscheint, allgemeine Grundsätze für daß VereinSwescn in den sämmtlichen deutschen Bundes staaten aufzustellen, so haben sich die höchsten und hohen Bundesregierungen über nachstehende Bestimmungen vereinigt: §. l. In allen deutschen Bundesstaaten dür fen nur solche Vereine geduldet werden, die sich darüber genügend auszuweisen ver mögen, daß ihre Zwecke mit der Bundes- und Landekgesetzgcbung im Einklang ste hen und die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gefährden. K. 2. Die einzel nen Bundesregierungen werden demnach die nöthigen Anordnungen treffen, um von der Einrichtung und den Zwecken eines jeden Vereins, sowol im Beginn als im Laufe seiner Eristenz und Wüksamkeit, Kenntnis nehmen zu können, ß. 3. In Be ziehung auf politische Vereine insbesondere muß, sofern derartige Vereine nicht nach Maßgabe der LankcSgcseygcbung überhaupt untersagt sind oder doch einer für jeden Fall besonders zu crthcilcndcn obrigkeitlichen Genehmigung bedürfen, die betreffende StaatSregicrung sich in der Lage befinden, nach Maßgabe der Umstände besondere vorübergehende Beschränkungen und Verbote erlassen zu können. -1. Allgemein sind für politische Vereine noch folgende Beschränkungen zur Geltung zu bringen: I) Minderjährige, Lehrlinge und Schüler dürfen sich an solchen Vereinen nicht bc- thciligen; 2) jede Verbindung mit andern Vereinen ist unstatthaft. §. 5. In allen Bundesstaaten muß der Landesregierung nicht nur daS Recht zustchen, die Ver sammlungen solcher Vereine, welche, ohne im Besitz einer besondcrn staatlichen An erkennung, beziehungsweise Genehmigung zu sein, sich mit öffentlichen Angelegen heiten beschäftigen, obrigkeitlich überwachen zu lassen, sondern cs muß den bctref- senden obrigkeitlichen Abgeordneten auch überall die Bcfugniß eingeräumt werden, jede Versammlung eines solchen Vereins aufzulösen, sofern entweder die ihren Zu sammentritt bedingenden Förmlichkeiten nicht beobachtet worden sind, oder aber der Inhalt der Verhandlungen eine in der Ncthwcndigkcit der Aufrechterhaltung der Gesetze sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begründete Veranlassung dar bietet. Z. 6. Die bewaffnete Macht darf sich nicht anders als auf Befehl versam meln und weder in noch außer dem Dienst bcrathschlagen; Versammlungen und Vereine jedes Theils der stehenden Heere und der Landwehr zur Berathung oder Beschlußfassung über militärische Befehle und Anordnungen sind auch dann, wenn dieselben nicht zusammcnberufen sind, untersagt. §.7. Zuwiderhandlungen gegen die aus Anlaß vorstehender Bestimmungen in den einzelnen Bundesstaaten getroffe nen Anordnungen sind mit entsprechenden Strafen zu belegen- ß. 8. Im Interesse der gemeinsamen Sicherheit verpflichten sich sämmtlichc Bundesregierungen ferner, die in ihren Gebieten etwa noch bestehenden Arbeitervereine und Verbrüderungen, welche politische, socialistische oder kommunistische Zwecke verfolgen, binnen zwei Mo naten aufzuhcben und die Neubildung solcher Verbindungen bei Strafe zu verbieten. — Der Leipziger Zeitung wird in ausführlicher Weise über die von un serm frankfurter oCorrcspondenten schon gestern mitgctheilte Schlußabstim- mungdcr Bundesversammlung über die Ausschußanträge für den Beitritt der Gcsammtheit des Deutschen Bundes zu dem österreichisch-preußischen Schutz- und Trutzbündnißverlrage vom 20. April berichtet: „Die Ausschußanträge gingen, wie verlamet, dahin: 1) daß der Deutsche Bund dem eben erwähnten Vertrage bcitrete, und 2) daß die infolge seines Bei- tritts erfoderlich werdenden Maßregeln weitern Beschlagnahmen der Bun desversammlung Vorbehalten bleiben und daß der besondere Ausschuß vom 24. Mai- sich in diesem Betreff mit der Bundesmilitärcommission ins Ein vernehmen zu setzen habe. Bei der Umfrage, welche über diese Anträge stattfand, sprach nur Mecklenburg sich gegen den Beitritt des Bundes aus; es gab zwar seine innige Befriedigung kund über die Uebereinstimmung, welche in so glücklicher Weise zwischen den Cabineten Oesterreichs und Preu ßens bestehe, hielt indessen dafür, daß der Inhalt der zwischen den beiden deutschen Großmächten am 20. April zustande gekommenen Uebercinkunft weit über die Bestimmungen der Bundesacre hinausreiche, und daß aus die sem Grunde die Bundesversammlung sich dieser Convention nicht anschlie- ßen könne; Mecklenburg stimme deshalb nicht für den von dem Ausschuß beantragten Beitritt. Hr. v. Scherff, der Gesandte des Königs der Nie derlande für Luxemburg-Limburg, erklärte im Auftrage seiner Regierung für das Großherzogthum Luxemburg den Anschluß an den Bündnißvertrag; das Herzogthum Limburg werde dagegen als intcgrirende Provinz des König reichs der Niederlande, welches zur Einhaltung einer strengen Neutralität entschlossen sei, nur die nämliche Stellung nehmen können, welche dieser Staat beobachten werde. Der Gesandte des Königs von Dänemark für Holstein und Lauenburg eröffnete, daß er noch ohne Instructionen von Sei- ten seiner Negierung zur Stimmabgabe sei, daß indessen seine Negierung der von Oesterreich und Preußen angenommenen Haltung ihre ganze Aner kennung zutheil werden lasse, und daß Holstein und Lauenburg keinem ihrer Bundesgenossen in der Erfüllung der BundeSpflichtcn nachstehcn würden. Von den Vertretern aller übrigen Bundesregierungen wurde der unbedingte Beitritt zu der Urbcreinkunst vom 20. April ausgesprochen. Nachdem die Abstimmung beendet war, nahm der österreichische Bundespräsidialgesandte, Hr. v. Prokeich-Osten, das Wort und richtete eine würdevolle Anrede an die Versammlung. Zuvörderst erklärte er, daß durch die an Slimmenein- helligkeit grenzende Abstimmung der Vertreter der deutschen Bundesregie rungen der Beitritt der Gesammthcit des Bundes zu dem Schutz- und Trutzbündnißverlrage der beiden deutschen Großmächte nunmehr zum end- gültigen Bundeöbeschluß erhoben sei. Er wünschte sodann der Versamm lung Glück zu ihrem Beschlusse, durch welchen aufs neue erfreuliches Zeug- niß von der Eintracht der deutschen Staaten in ernster Verwickelung abge legt werde; Deutschland, einig in seinem Willen und seinen Kräften, werde im Stande sein, überall hin seine Interessen und seine Rechte mit voller Wirksamkeit zu wahren und aufrechtzuerhaltcn. Der Bundecpräsidialge- sandtc wiederholte endlich mit besonderer Betonung die in der gemeinschaft lichen Eröffnung Oesterreichs und Preußens abgegebene Erklärung, daß dem Deutschen Bunde die ihm gebührende Einflußnahme bei den auf die weitere Entwickelung und Lösung der wichtigen Frage bezüglichen Verhandlungen und Schritten gesichert sein werde." Preußen. /X Berlin, 26. Juli. Während die wiener Berichterstatter fast sämmtlicher süddeutscher Zeitungen den Oberstlicutcnant v. Manteuffel sich in der österreichischen Kaiserstadt vorläufig noch auf einige Wochen fest setzen lassen, ist gestern früh derselbe, inzwischen zum Oberst avancirle Hr. v. Manteuffel hier cingetroffcn. Seine Sendung scheint, wenn an ders Dasjenige, was über die Natur derselben mit großer Uebereinstimmung mitgctheilt worden, richtig ist, nicht ohne Erfolg gewesen zu sein. Denn wir erfahren von zuverlässiger Seite, daß die österreichische Negierung an die Höfe von Paris und London auf telegraphischem Wege eine Note ge richtet hat, worin die in dem russischen Antwortschreiben vom 17. (29.) Juni enthaltenen Propositioncn als geeignet erachtet werden, neuen Fric- denSvcrhandlungen zur Grundlage zu dienen. Zugleich wird zur Eröffnung solcher Verhandlungen auf der zu diesem Zweck wieder in Thätigkeit zu setzenden Wiener Conferenz eingcladen. Nach der bekannten, der vorstehend bezeichneten Auffassung gerade cntgegenstehendcn Ansicht der Wcstmächte in Bezug auf die russischen Propositioncn kann kaum ein Zweifel darüber obwalten, wie die Höfe von Paris und London diesen Vorschlag, zu dem, wie früher bei Absendung der Sommation an Rußland, Österreich aller dings die Initiative ergriffen, nicht aber ohne vorher der Zustimmung Preu ßens sich versichert zu haben, aufnehmen werden. Zwar wird die hervor getretene Meinungsverschiedenheit sicher zunächst einen Bruch des allgemei nen guten Einvernehmens zwischen den vier Großmächten nicht hcrbeiführen; cs ist aber andererseits nicht zu verkennen, daß der Mangel an Ucberein- siimmung in Betreff eines so wesentlichen Punktes, wie unverkennbar die Basis von FriedcnSvcrhandlungcn ist, wol geeignet sein dürfte, dem in der Tiefe schlummernden Zwiespalt neue Nahrung zuzuführen. Beim Schluffe unserer letzten Kammersession war Hr. v. Gerlach in der Lage, mit Hin weis auf den 9. und 20- April eine Niederlage der Partei registriren zu müssen: es ist zu fürchten, daß die Partei der Nussenfreunde baldigst einen Triumph rcgistrirt, wenn cs der rastlosen Thätigkeit derselben gelungen sein sollte, den offen erstrebten Bruch zwischen Preußen und Oesterreich einerseits und Frankreich und England andererseits in aller Wirklichkeit hcrbeigeführt zu haben. Die vorgestern auf telegraphischem Wege hierher gelangte Nachricht von dem Einrückcn der Ocstcrreicher unter dem Ober befehl des Fcldzeugmcisters v. Heß in die Walachei hat bisjeht noch keine weitere Bestätigung gefunden. < Berlin, 26. Juli. Die Cavalerieregimcnter werden auf den Kriegs fuß gebracht. Die Landwehr der Cavalerie wird indessen nicht einbe rufen. Zur vollständigen Verstärkung der Artillerie werden die Reserven cinberufen werden. Die Einlieferung der zu gestellendcn Pferde, deren Abschätzung in vielen Kreisen des Staats bereits stattgcfunden hat, wird nach dem neuen MobilmachungSgcsetz geschehen, in welchem in dieser Be ziehung zweckmäßige Aenderungen vorgesehen sind, wie sic die Erfahrung bei der letzten Mobilmachung an die Hund gegeben hat. Auf die gegen wärtig in vollem Gange befindliche Ernte dürfte bei der Einberufung der Reserven wol Rücksicht genommen werden, sodaß die unentbehrlichen Ar- bcitskrafte dem Landmann nicht entzogen werden. Von mehren Blättern wird angedeutec, daß diese militärischen Maßregeln Preußens keineswegs in einem solchen Sinne geschähen, als ob diese Streitkräfte je gegen Ruß land in Anwendung kommen könnten. Die richtige Bcurthcilung möchte die sein, daß Preußen durch bas Schutz- und Trutzbündniß mit Oester reich zur Aufstellung von Streitkräften in «incr in den betreffenden bcson- dern Verhandlungen näher fcstgcstelltcn Ausdehnung verpflichtet ist. Wenn man also durchblicken läßt, daß die eigentliche Bestimmung dieser Streit kräfte noch jchr zweifelhaft sei, so möchte dem preußischen Cabinct, den Westmächten gegenüber, durch eine solch« Andeutung eben kein Gefallen
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