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Deutsche allgemeine Zeitung : 18.10.1857
- Erscheinungsdatum
- 1857-10-18
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id799109797-185710182
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id799109797-18571018
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-799109797-18571018
- Sammlungen
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDeutsche allgemeine Zeitung
- Jahr1857
- Monat1857-10
- Tag1857-10-18
- Monat1857-10
- Jahr1857
- Titel
- Deutsche allgemeine Zeitung : 18.10.1857
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Nr 244 18. October 1837 Wahrheit mid Recht, Freiheit und Gesetz!» Preis für das Biertcljabr t'/, Thlr.; jede einzelne Nummer 2 Ngr Zu beziehen durch alle Postämter des In- uno AuSlandl-S, sewie durch di, Erpeduion in Leipzig (Querstraße Nr. 8). InsertionSgebühr für den Raum einer Zeile 8 Ngr. DlMcht MßtMtiiit ^jkitlmg Deutfchlaao. <NBom Mittelrhein, 15. Oct. Die Deutsche Allgemeine Zeitung widmete bisher der St.-Hclena-Medaillen-Frage vom deutschen Stand punkt aus die verdiente Würdigung. Wir erlauben uns, einen kleinen Bei trag zu liefern. Vor allem scheint es nöthig, zwischen der St.-Helena- Medaille und dem St.-Helena-Legat zu unterscheiden. Die St.-Helena- Medaille führte anfänglich nicht diesen Namen. Die Stiftung geschah durch kaiserliches Decret vom 12. Aug. 1857, „um durch eine besondere Aus zeichnung die Krieger zu ehren, welche unter Frankreichs Fahnen in den großen Kriegen von 1792—1815 gefochten haben", und cs heißt in Art. 1: „Eine Denkmünze wird allen denjenigen französischen und ausländischen Militärs der Land- und Seeheere verliehen, welche unter unsern Fahnen von 1792—1815 gekämpft haben. Diese Denkmünze soll von Bronze sein und auf der einen Seite das Bild des Kaisers, auf der andern die In schrift tragen: «Oampag"^« do 1792 a 1815. — scs oompu^nons dc zloirv sa dornicic s>e»s6e, 5. Illai 1821.» Diese Medaille wird an einem grünen und rothen Bande im Knopfloch getragen." Erst gegen Ende August befahl der Kaiser, daß die Medaille den Namen „Medaille von St.-Helena" führen solle. In obiger Inschrift findet diese Benennung ihren hinreichenden Erklärungsgrund, sodaß es nicht nöthig ist, nach einem andern Motiv, wie z. B. das einer feindseligen Absicht gegen England, zu suchen. Die Stiftungsurkunde läßt aber auch darüber keinen Zweifel übrig, wem die Medaille ursprünglich zugcdacht war. Die Ausdrücke „unter Frank reichs Fahnen, unter unsern Fahnen" sprechen sich vielmehr über die Be stimmung der Medaille viel zu deutlich aus, um daraus eine Streitfrage machen zu können. Nur jene Krieger, seien es Franzosen oder Ausländer, haben Anspruch darauf, welche unmittelbar unter französischen Fahnen foch ten, also in Regimentern oder Bataillonen rc. dienten, welche die französi sche Fahne führten und für sich keinen andern Fahneneid kannte» als den französischen. Selbstverständlich sind mithin von dem Anspruch auf die St.- Helena-Medaille alle diejenigen Krieger ausgeschlossen, welche unter den Nheinbundstruppen dienten und demgemäß der Fahne ihrer Fürsten folgten, wenn auch deren Contingente unter französischem Oberbefehl standen. Be schränkten nun französische Diplomaten aus diesen oder jenen Absichten oder Hintergedanken ihre Aufsoderungcn nicht auf die Angehörigen solcher Pro vinzen, welche durch die Pariser Friedensverträge von 1814 und 1815 von Frankreich abgetreten wurden, so erweiterten sie in unstatthafter Weise den Kreis des durch das Decret vom 12. Aug. festgestellten Anspruchs, und bewarben sich Krieger, welche unter den Rheinbundstruppen dienten, um die St.-Helena-Medaille, so zogen sie sich mit Recht alle die Vorwürfe zu, welche von der deutschen Presse einem so unpatriotischen Benehmen gemacht wurden. Aber wir find der Ansicht, daß auch diejenigen Krieger auf die St.-Helena-Medaille verzichten sollten, welche mit den Pariser Friedensver trägen ihrem angestammten Vaterland« zurückgegeben, damit, den Franzosen gegenüber, Ausländer wurden und seither wieder unter ihren Landsleüten wohnen. Denn die an die „compagnons de gloice" vcrtheilte St.-He lena-Medaille wird an der Brust eines jeden Deutschen, der zur Zeit der Schmach des deutschen Vaterlandes französischer Krieger war, gerade des- halb ein Erinnerungszeichen an diese Zeil, weil sie ihn in die letztere zu folge eines DecretS vom 12. Aug. 1857, also nach einem Verlauf von mehr denn 40 Jahren, plötzlich in eigenthümlicher Weise und jedenfalls unter ganz besondern Umständen zurückverseht. Das St.-Helena-Legat datirt sich auS dem Jahre 1821. Im dritten Abschnitt seines Testaments verfügte Kaiser Napoleon I. wenige Tage vor seinem Tode: „Ich legire meinen Privätschatz zur Hälfte an die Offiziere und Soldaten, welche von der französischen,Armee übrig sind, die seit 1792—1815 -für den Ruhm und die Unabhängigkeit der Nation» gekämpft haben." Vergleicht man diese Verfügung mit dem Decret vom 12. Aug-, so ergibt sich sofort, daß Jeder, welcher Legatar des ersten Napoleon ist, kraft dieser Eigenschaft auch Anspruch auf die St.-Helcna-Medaille hat und umgekehrt. Man gelangt aber damit zur weitern Folgerung, daß jede Ausdehnung der Verleihung der St.-Helena-Mcdaille über die Grenzen hinaus, die wir ihr, auf Grund des Dccrets selbst, oben ziehen mußten, nur durch Absichten sich erklären läßt, die wir Deutsch«, wenn auch nur vorsorglich, auf das bestimmteste zurückweisen müssen. Solche Absichten zu vermuthcn oder anzunehmen sind wir nämlich umsomehr veranlaßt und berechtigt, als Jeder, welcher die St.-Helcna-Medaille vermöge der Erweiterung des Kreises des Anspruchs empfängt, folgerecht auch seinen Antheil am Legat zu beziehen hätte, und als, weil von einem solchen Bezug für die neue Kategorie bisher kein« Rede war, die erst nach dem Decret so betitelte St.-Helena-Medaille offen bar für die Angehörigen dieser Kategorie einen Ersatz bilden und hiernach weit über die Grenzen von Frankreich hinaus wahrlich nicht im deutschen Sinne wirken sollte. Wie es aber mit dem Legat von 1821 und dem An- theil daran beschaffen ist, die- wollen wir an einem Beispiele unwiderleg lich Nachweisen. Wir erhielten nämlich Kenntniß von dem Briefe, den ein französischer Gesandter in Deutschland im Juli 1857 an einen Bauers mann schrieb, der seinerzeit in der französischen ArMec diente, weil sein Heimatland bis zum Jahre 1814 als erobertes Gebiet zu Frankreich gc horte und erst mit dem Pariser Frieden von 1814 wieder an Deutsch land zurückfiel. Dieser Brief enthält in französischem Urtext Folgendes: „Uonsieur! lln decret Im^riu! du 7 -lai 1856, en vue de pour- voir ü l'cxöcution du testament de l'Lmpereun IVazioleon I, a in- stitu6 une coininissio» sp^ciale, charZ^e de röpnrlii' une somme de 200,000 kcancs entre les anciens milltairv8 do l'empire devenus etrariZcrs, ou i^sidanl ä letl-anZec. 6etto Commission vient de ler- minor son travail el a decide, <,ue ootle somme de 200,000 fr. serail röswrtie enlrv 500 lej-gtaices ä naison de 400 tr. siour cüa- oun. -I'ai l'lwlineur de vou8 informer, que vous ötes I'une des per- sonnes dösiAneos siour reeovoir, avec ce logs, le titie qui ost atlacke, eslui de «I^atail-e de I'Kmperour I^apolcion I», titre, qui emprunte uno si lmutv valeur ü la source gUZUste donl il 6mam> et aux Services lwnorgbles, dovt il est la consecration." *) (Das Uebrige bezieht sich auf die Quittung.) Wir schließen mit dem Wunsche, daß unser Beitrag zur Orienlirung bezüglich der St.-Hclena-Medaille und des St.-Hclena-Legats behülfkich sein möchte. Preußen. Das am 16. Oct., Morgens 9 Uhr, ausgegebene Bulle tin über das Befinden des Königs lautet: „Das Befinden Sr. Maj. des Königs bot während des gestrigen Tages einige erfreuliche Zeichen der all- mälig fortschreitenden Besserung dar. Die vergangene Nacht verbrachten Allerhochstdieselbcn wiederum in einem ruhigen und erquickenden Schlaf." Nach der «Zeil» Hal der König am 15. Oct. bereits einen Theil des Tages außerhalb des Betts zubringen und Gänge durch das Zimmer ma chen können. Am 16. Oct. hat er daS Bett verlassen. ^'Berlin, 16. Oct. Der brüsseler Nord enthält eine sehr wichtige Mittheilung aus Dresden, auf welche wir die ganze Aufmerksamkeit des LescrS hinlenken möchten. AlS diejenigen Punkte, mit welchen man sich auf der Zusammenkunft in Stuttgart beschäftigt habe, werden die holstei nische Angelegenheit und die Donaufürstenthümcrfrage bezeichnet. In Betreff der holsteinischen Frage sei nun daS unbestimmte Resultat der stutt- garter Zusammenkunft, daß dieselbe nicht an den Bundestag gebracht wer- den solle. Auch hätten sich Preußen und Oesterreich, wie hinzugefügt wird, in diesem Sinne verbindlich gemacht. Ist das nicht eine ganz aller liebste Nachricht? Genau betrachtet überrascht sie uns eigentlich nicht, und wir erlauben uns daran zu erinnern, wie wir einige Tage vor der stutt- garter Zusammenkunft es geradezu ausgesprochen haben, daß die Haltlosig keit, welche die officiöse Presse in der holsteinischen Angelegenheit an den Tag lege, ihren Grund darin zu haben scheine, daß man selbst noch nicht wisse, woran man sei, bis in Stuttgart gesprochen worden. Da hätten wir cs also nun! Was den andern Punkt, nämlich die Mittheilung be trifft, daß Preußen und Oesterreich sich verbindlich gemacht hätten, auch so zu handeln, so überlassen wir hierüber das Nölhige zu sagen der officiösen Presse in Wien und Berlin. Was im Uebrigcn noch weiter darüber zu bemerken wäre, wird sich der Leser wol selbst sagen können. In Betreff der Donaufürstenthümer heißt es, daß beschlossen worden sei, daß die eigene- liehe Discussion aufgeschoben bleiben solle bis zur Pariser Confercnz. Un sere Ausführungen über den betreffenden Punkt sind also auch hier wieder bestens bestätigt. — Die Mittheilungen, welche uns über gewisse Vorgänge in Konstantinopel Vorgelegen haben, waren summarischer Natur. Es kann deshalb sein, daß wir uns in Betreff der englisch-österreichischen Op position gegen die letzten Wahlen in den Donaufürstenlhümern in der Form geirrt haben, unter welcher diese Opposition zutage getreten ist. In der Sache selbst aber haben wir «ns durchaus nicht geirrt, und wenn man nun auch von Wien aus mit einem Dementi auftritt, so beruht dasselbe lediglich auf einer subtilen, lediglich auf die Form bezüglichen Unterscheidung, und es ist deshalb kein Werth darauf zu legen. Das Uebrige werden die Thal- sachen zeigen. — Seil gestern tagt eine wichtige Confercnz hier in Berlin. *) Die obige Zuschrift lautet in deutscher Ucbersctzung: „Mein Herr! Ein kaiserliches Decret vom 7. Mai 1856 hat, um das Testament des Kaisers Napo leon I. in Bollzug setzen zu können, eine Specialcommission eingesetzt, welche be auftragt war, eine Summe von 200,000 Fr. unter die alten Militärs des Kaiser reichs zu vertheilen, die Ausländer geworden sind oder im Auslände wohnen. Diese Commission hat ihre Arbeit beendet und entschieden, daß diese Summe von 200,000 Fr. unter 500 Lägatare zu vertheilen sei, für Jeden tOO Fr. Ich habe die Ehre Ihnen anzuzeigen, daß Sie eine dieser Personen sind, welche mit diesem Aermächtniß den Litel, der mit demselben verbunden ist, den eines « Legatars des Kaisers Napoleon I.», erhalten, ein Litel, welcher der erhabenen Quelle, der er entstammt, und den ehrenvallen Diensten, die er weiht, einen so hohen Werth verleiht."
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