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Deutsche allgemeine Zeitung : 02.04.1879
- Erscheinungsdatum
- 1879-04-02
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id799109797-187904027
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id799109797-18790402
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-799109797-18790402
- Sammlungen
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDeutsche allgemeine Zeitung
- Jahr1879
- Monat1879-04
- Tag1879-04-02
- Monat1879-04
- Jahr1879
- Titel
- Deutsche allgemeine Zeitung : 02.04.1879
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619 in Braunschweig bei 8. XatLallon NLodkolxsr, „ Oldenburg bei v. L v. LulUu. „ Hamburg bei L. LvLrsun L 8öLuv, „ Bremen bei L. 6. ^v^kLussL, „ Lübeck bei der Lommvrr-Lauk Lu Lüdsok Mr öffentlichen Subskription unter nachstehenden Bedingungen aufgelegt: 1. Die Subscription findet gleichzeitig bei den vorgenannten Stellen am Donnerstag den 3. und Freitag den 4. April 1879 während der üblichen Geschäftsstunden, an letzterem Tage bis ein Uhr Mittags, auf Grund des diesem ProfPeetus beigedruckten Anmeldungs-Formulars*, statt. Einer jeden Anmeldungsstelle ist die Befugniß Vorbehalten, die Subscription auch schon vor Ablauf jenes Zeitraumes zu schließen. Im Fall einer Ueberzeichnung tritt Reduction in den Zutheilungen nach Ermessen einer jeden Zeichnungsstelle ein. 2. Der Subscriptionspreis ist festgesetzt auf 99 Procent, zahlbar in Reichswährung. Die abzunehmenden Stücke werden mit Zinscoupons vom 1. Juli 1879 ab versehen. Außer dem Preise hat dem nach der Subscribent die Stückzinsen vom 1. Juli 1879 ab bis zum Tage der Abnahme der Stücke zu vergüten, in so weit die Abnahme nach dem 1. Juli 1879 erfolgt. Dagegen sind bei der Abnahme vor diesem Termine die Stückzinseu vom Tage der Abnahme bis zum 1. Juli 1879 in Abzug zu bringen. 3. Bei der Subscription muß eine Caution von zehn Procent des Nominalbetrages hinterlegt werden. Dieselbe ist entweder in baar oder in solchen nach dem Tagescourse zu veranschlagenden Effecten zu hinterlegen, welche die Subscriptionsstelle als zulässig erachten wird. 4. Die Zutheilung wird so bald wie möglich nach Schluß der Subscription erfolgen. Im Falle die Zutheilung weniger als die Anmeldung beträgt, wird die überschießende Caution unverzüglich zurückgegeben. 5. Die Abnahme der zugetheilten Stücke, resp. der dafür auf Grund des Art. 2, 6 des Gesellschafts-Statuts auszustellenden Interims-Bescheinigungen kann vom 10. April 1879 ab gegen Zahlung des Preises (2.) geschehen. Der Subscribent ist jedoch verpflichtet: , Ein Drittel der Stücke spätestens bis 18. April 1879, Ein Drittel „ „ „ „ 30. Mai 1879, Ein Drittel „ „ „ „ 3. Juli 1879 abzunehmen. Nach vollständiger Abnahme wird die auf die zugetheilten Stücke hinterlegte Caution verrechnet, resp. zurück- gegeben. Für zugetheilte Beträge unter 12,000 Reichsmark Nom. ist keine successive Abnahme gestattet, und sind solche spätestens bis 18. April 1879 ungetrennt zu reguliren. Berlin, im März 1879. preußische Central-Lodencredit-Äctien-Gesellschaft. ^KMpsdoro. Nosssri. Norrmoav , *) Anmerkung. Das Formular wird bei den Zeichnungsstellen verabfolgt. Auszug aus dem Statut der preußischen GentraL-Iodencredit-Actien-Keseffschast. Artikel 61. Die Gesellschaft gewährt hypothekarische Darlehne nur auf solche Grundstücke, die einen dauernden und sicheren Ertrag geben. Aus geschlossen von der Beleihung sind deshalb insbesondere Bergwerke und Stembrüche. Artikel 62. Die Gesellschaft beleiht Grundstücke in der Regel nur zur ersten Stelle, und zwar: a) Liegenschaften innerhalb zwei Drittel, d) Gebäude innerhalb der ersten Hälfte des Werths. Auf Weinberge, Wälder und andere Liegenschaften, deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht, dürfen, insoweit der angenommene Werth durch diese Anpflanzungen bedingt ist, hypothekarische Darlehne nur bis zu einem Drittel ihres Werths gegeben werden. Der Verwaltungsrath wird festsetzen, welche Arten von Liegenschaften und Gebäuden außerdem nicht bis zu dem vorangegebenen Maximalbetrage be- liehen werden dürfen. Artikel 63. Die Ermittelung des Werths erfolgt nach den Grund sätzen, welche nach Preußischem Recht bei der Ausleihung von Mündelgeldern maßgebend sind. Es siny..hiernach in der Regel und unter Berücksichtigung der im einzelnen Falle vorliegenden Verhältnisse unverdächtige Erwerbs-Documente, landschaftliche oder gerichtliche Taxen und dergleichen oder der Durchschnitt des letzten Erwerbspreises, des gewöhnlich mit 6 Procent kapitalisirten Nutzungs- werthes und (bei Gebänden) der Fenerversicherungs-Summe für die Schätzung deS zu beleihenden Grundstücks maßgebend. In allen Fällen muß die für das Darlehn anzunehmende Sicherheit sowohl durch den Ertrags- wie durch den Verkaufswerth des Grundstücks vollkommen gerechtfertigt sein. Der Verwaltungsrath hat die Ausführnngsbestimmungen, nach welchen die jedesmalige WerthSermittelung zu mache» ist, zu erlassen. Artikel 74. Die Gesellschaft giebt in Höhe der ihr zustehenden hypo thekarischen Forderungen verzinsliche Central-Pfandbriefe aus. — Die Gesammt- fumme derselben darf den zwanzigfachen Betrag des baar eingezahlten Grund kapitals nicht übersteigen. »' Sie lauten auf den Inhaber und werden von dem Präsidenten oder einem Director und einem Mitglieds des VerwaltungSratheS unterzeichnet und von einem Revisor mit der Bescheinigung versehen, daß die vorgeschriebene Sicherheit in Hypotheken-Instrumenten vorhanden sei (vergl. auch Art. 60). Aus Artikel 60. Die Aufsicht der Staatsregierung über die Gesell schaft wird durch einen Regierungs-Kommissar auSgeübt. Der Negierungs-Kommissar hat die Befugniß, die Ausgabe der Cen tral-Pfandbriefe und Schuldverschreibungen der Gesellschaft und die Einhaltung der hierfür und für die Sicherheit der Darlehne auf Hypotheken oder an Ge meinden in den Statuten vorgesehenen Bestimmungen zu überwachen. Er bezeugt unter den auszugebenden Pfandbriefen, daß die statuten mäßigen Bestimmungen über den Gesammtbetrag der auszugebenden Pfandbriefe beobachtet sind. Aus Artikel 80. Kein Pfandbrief darf von der Gesellschaft auS- gegeben werden, der nicht zuvor durch eine ihr zustehende Hypothekenforderung gedeckt ist. Der Betrag, um welchen sich das Kapital der als Garantie dienenden Hypothekenforderungen durch Amortisation oder durch Rückzahlung oder in anderer Weise vermindert, soll stets aus dem Verkehr gezogen oder durch andere Hypothekenforderungen ersetzt werden, so daß das im Artikel 2, Nr. 4. vorgeschriebene Verhältniß stets aufrecht erhalten wird. Artikel 81. Die pünktliche Zahlung von Kapital und Zinse« der Central-Pfandbriefe wird gesichert: 1) durch die Hinterlegung eines den ausgegebenen Hypotheken briefen wenigstens gleichen Betrages guter hypothekarischer Forderungen in den Archiven der Gesellschaft; . 2) durch die unbedingte Haftung der Gesellschaft mit ihrem gesammten Vermögen, insbesondere mit ihrem Grundkapital und Reservefonds. Die hinterlegten Hypothekenforderungen (Nr. l.) haften nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft; sie werden vielmehr aus deren Ver mögen ausgeschieden und ausschließlich als Sicherheit für die Inhaber von Central-Pfandbriefen unter Mitverschluß des StaatSkommissarS oder eines von demselben zu designirenden Beamten deponirt. ^768z
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