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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 36.1911
- Erscheinungsdatum
- 1911
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19110100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19110100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 16 (15. August 1911)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Versorgung der Filialen mit Waren aus dem Hauptgeschäft ist kein verbotenes Nachschieben
- Autor
- Schönrock
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ein Wort gegen die Schleuderpreise beim Uhrenhandel
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 36.1911 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1911) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1911) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1911) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1911) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1911) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1911) 83
- AusgabeNr. 7 (1. April 1911) 99
- AusgabeNr. 8 (15. April 1911) 115
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1911) 131
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1911) 147
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1911) 163
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1911) 179
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1911) 195
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1911) 211
- AusgabeNr. 15 (1. August 1911) 227
- AusgabeNr. 16 (15. August 1911) 243
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 243
- ArtikelWie berechnet man die Verkaufspreise für Waren und ... 244
- ArtikelDas Warenzeichen, sein Gesetz und seine Anwendung 246
- ArtikelDie Kontrolle über die Wirksamkeit der Anzeigen 247
- ArtikelVersorgung der Filialen mit Waren aus dem Hauptgeschäft ist kein ... 248
- ArtikelEin Wort gegen die Schleuderpreise beim Uhrenhandel 249
- ArtikelNeues Federzug- 4/4- und Westminsterschlagwerk "Agul" mit ... 250
- ArtikelDas Einsetzen einer neuen Spiralfeder 251
- ArtikelPünktlichkeit im Geschäft 252
- ArtikelAus der Werkstatt 252
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 253
- ArtikelVerschiedenes 255
- ArtikelKleine Geschäftsnachrichten 257
- ArtikelKonkursnachrichten 257
- ArtikelPatentbericht 257
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 258
- AusgabeNr. 17 (1. September 1911) 259
- AusgabeNr. 18 (15. September 1911) 275
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1911) 291
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1911) 307
- AusgabeNr. 21 (1. November 1911) 323
- AusgabeNr. 22 (15. November 1911) 339
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1911) 355
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1911) 371
- ZeitschriftenteilAnzeigen -
- BandBand 36.1911 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 16. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst> 249 Die Strafkammer nahm an, dass ein Weihnachtsausverkauf nicht als Saisonausverkauf angesehen werden könne. Für Saison ausverkäufe besteht bekanntlich ein Verbot des Nachschiebens überhaupt nicht, es können also während der Dauer eines solchen Saison- (ebenso auch eines Inventur-) Ausverkaufs beliebig neue Waren angeschatTt werden. Diese Saisonausverkäufe stellen, wie bei der Abfassung des unlauteren Wettbewerbsgesetzes ausdrücklich hervorgehoben wurde, eine unentbehrliche Form des Warenabsatzes dar; das Lager soll für neue, den Bedürfnissen des Konsums ent sprechende Waren freigemacht werden. Saisonausverkäufe sind nach den Ausführungen des Reichsgerichts solche, die nach Ab lauf der Hauptverkaufszeit behufs rascheren Absatzes der Rest bestände veranlasst werden, sofern sie im Verkehr üblich sind. Sie dienen namentlich dem leichteren und schnelleren Absatz ab gelagerter oder unmodern gewordener Waren. Die Strafkammer hatte nun den Standpunkt eingenommen, Weihnachtsausverkäufe seien deshalb keine Saisonausverkäufe, weil sie nicht den Zweck hätten, das Lager für neue, den Bedürfnissen des Konsums ent sprechende Waren freizumachen. Das Reichsgericht bemerkt hierzu, dass dieser Standpunkt der Strafkammer in seiner Allgemeinheit im Gesetz keinen Halt finde. Es weist die Strafkammer daher an, aufzuklären, ob der Angeklagte hier nicht doch in einer für die Allgemeinheit er kennbaren Weise einen Saisonausverkauf angekündigt habe. Aber noch aus einem anderen Grunde kommt das Reichsgericht zu einer Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidung, und das ist der interessanteste und wichtigste Teil des Urteils. Der Senat meint, ein verbotenes Nachschieben habe hier überhaupt nicht Vorgelegen. Denn das Hauptgeschäft in Frankfurt und das Zweig geschäft in Köln gehörten einem und demselben Handelstreibenden, dem Angeklagten. Beide sind mehrere Handelsniederlassungen desselben Kaufmanns und bilden eine Einheit selbst dann, wenn sie an mehreren Orten betrieben werden. Der Angeklagte war berechtigt, zu bestimmen, an welcher seiner mehreren Geschäftsstellen er die Waren zum Verkauf bringen wolle. Die Bestimmung konnte er jederzeit treffen und ändern, denn die Waren gehörten, wo immer auch sie sich befanden, dem Angeklagten als dem Inhaber des Gesamtgeschäfts. Es konnte daher bei einem Ausverkauf in der Filiale, das muss man aus dem Reichsgerichtsurteil herauslesen, auch gleichzeitig sein ge samtes Warenlager im Hauptgeschäft mitverkaufen. Dabei kommt es nicht einmal unbedingt darauf an, ob der Angeklagte die Waren zurzeit des Beginns des Ausverkaufs bereits in seinem Hauptgeschäft am Lager gehabt hat, oder ob er sie vielleicht vor Eröffnung des Ausverkaufs bestellt batte und sie erst nachher eingetroffen sind. In dem Verkauf solcher erst nach Eröffnung des Ausverkaufs eintcetfenden Waren ist ein verbotenes Nachschieben erst dann zu erblicken, wenn festgestellt wird, dass die Waren zu dem Zweck bestellt worden sind, in der Form des Ausverkaufs verwertet zu werden. Das wird in den Motiven zum unlauteren Wettbewerbsgesetz besonders betont. Boi Waren, die ein Kaufmann bereits in dem Hauptgeschäft in dem Besitze hatte und von denen nicht festgestellt ist, dass sie zu Zwecken des Ausverkaufs angeschatTt worden sind, kann daher von einem ver botenen Nachschieben noch viel weniger die Rede sein. Die berichtete Entscheidung kann zu praktisch bedenklichen Ergebnissen führen. Es bleibt danach einem Geschäftsmann, der viele Filialen unterhält, unbenommen, wenn er in einer Filiale einen Ausverkauf veranstaltet, sein gesamtes Warenlager aus sämtlichen Filialen und dem Hauptgeschäft, in dem Geschäft zu konzentrieren, wo der Ausverkauf stattfindet. Man hätte also glücklich wieder den Ausverkauf ohne Ende, der durch das neue Wettbewerbsgesetz gerade hatte unterbunden werden sollen. Eine Schranke besteht ja allerdings insofern, als Bestellungen für eine der Geschäftsstellen nach Eröffnung des Ausverkaufs dabei nicht mehr verwandt werden dürfen, immerhin werden aber Ausverkäufe ermöglicht, die in keinem Verhältnis zur Bedeutung der einzelnen Filiale stehen und eine schwere Last für die Geschäfte an dem Blatze der Filiale sind. Rechtlich dürfte sich gegen die Ausführungen des Reichsgerichts nichts ein wenden lassen, ob der erkennende Senat sich aber die wirtschaftlichen Konsequenzen seiner Ent scheidung vor Augen gehalten hat, dürfte zu bezweifeln sein. Den Absichten des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb entspricht eine solche Einengung des Begriffes „Nachschieben“ nicht. Die« angeregten Bedenken wären verschwindend gering, wenn es lauter reelle Geschäftsleute gebe. Gewiss, warum sollte nicht eine in der Filiale vorzeitig ausverkaufte Warengattung aus dem Hauptgeschäft nachgeliefert werden? Sie bilden, wie das Reichsgericht bemerkt, in der Tat eine Einheit. Leider gibt es aber nicht nur Kaufleute von unantastbarer Redlichkeit; unlautere Elemente gibt es in jedem Beruf und wird es auch immer geben. Diesen aber dürfte das berichtete Reichsgerichtsurteil bedenkliche Mittel zu Schiebungen in die Hand geben. Ein Wort gegen die Schleuderpreise beim Uhrenhandel. in untrügliches Zeichen des mangelnden Verständnisses! Das sind so etliche Gedanken, die jeder Inhaber eines Uhren- für die Lebensbedingungen seines Standes ist der Verkauf j ladens sich aneignen muss Vielleicht empfiehlt sich auch ge- zu Schleuderpreisen. Darüber sind sich sowohl Fach-! legentlich als Gesprächsstoff mit seinem Kunden die vielseitige leute als auch nur halbwegs gebildete Laien einig. Wohl j Verwendbarkeit der Uhr im täglichen Leben, denn sehr viele bleibt uns der nicht gering anzuschlagende Trost, dass der Zug j Uhrenbesitzer wissen gar nicht, zu welcher Geldquelle die Uhr unserer Zeit immer mehr zur Qualitätsware hinstrebt. Die Zahl. zu machen ist. Man suche, sofern man es nicht schon weiss, derer, die prinzipiell nur solide Waren bei etwas höherem Ein- i den Beruf seines Kunden zu erraten oder zu erfragen. (Stets kaufspreis und weit höherer Lebensdauer einkaufen, ist schon j einen höheren Beruf einschätzen, als zu vermuten ist!) Der gewaltig gross und in ständigem Steigen begriffen. Man sieht i Akkordarbeiter: kann an Hand der aufgehängten Taschenuhr ein, dass diese Art des Einkaufens tatsächlich die wohlfeilste ist bei Massenherstellung fortwährend kontrollieren, wie lange er und verrechnet dabei ausserdem, dass man sich eine Quelle all- zum einzelnen Arbeitsvorgang für ein Stück, ein Dutzend, 100, täglichen Aergers vom Halse geladen hat. Wenn schon gekauft. 1000 Stück braucht usw. Fast bei jedem Beruf kommen Stunden werden muss, dann recht und solid. Die fortschreitende Aus- ! vor, die rein mechanische, also in Zeitintervallen messbare Arbeiten bildung der jungen Leute in Gewerbe-, Fach- und Fortbildungs- [ zu erledigen haben. Der Verfasser bekennt sich gern dazu, dass schulen lässt auch die wichtige Einsicht vom Wert der Qualitäts-; eine peinlich strenge, jahrelange Beobachtung der Uhr sein Ein ware in breiten Volksschichten heimisch werden. Der Gedanke, ■ kommen wider Erwarten in den letzten 10 Jahren nahezu ver eine zuverlässige Uhr bei sich zu führen, hat etwas Beruhigendes, doppelt hat, Mir ist es möglich, stundenlang fortzuarbeiten und mit ziemlicher Sicherheit die Zeit zu erraten, die ich inzwischen ohne Uhr durcharbeitete. Nur durch ein eingehendes Studium dieser wichtigen Maschine lernte ich deren Wert im Alltagsleben Dazu kommt die enorme Zeitverschwendung, die jemand im Laufe schätzen. auch nur eines Monats mit diesem Kontrollieren und Umrechnen | Damit ist für den Verständigen wohl genügend die Not seiner „billig“ erworbenen Uhr verschwendet, Ferner müssen | wendigkeit des Eintretens für gute Qualität bewiesen. Was sollen die Verluste gerechnet werden, die durch ein Verlassen auf seine i die Uhrmacher aber mit denen machen, die solchen Vernunft- (schlecht gehende) Uhr entstehen: Zuspätkommen auf die Bahn, gründen unzugänglich sind, die die Interessen ihres Standes mit zur Arbeitsstätte, zum Vortrag, Konzert, Theater, zur Einladung, Füssen treten und wider besseres Wissen ihren unwissenden zum Spaziergang, zum Essen usw. Kunden Schund verkaufen? Man sollte zwar meinen, der klare Zielbewusstes, wogegen eine unzuverlässige Uhr durch das stete Umrechnen und Schätzen der angezeigten auf die tatsächliche Zeit etwas Beängstigendes, Aufregendes, Unsicheres in sich trägt.
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