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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 44.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-191901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19190100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19190100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 9-16 und 27-62 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 3 (1. Februar 1919)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die neuen Kriegssteuern
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wer ersetzt den Schaden, der durch Aufruhr entsteht?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ungünstige Schlagwerkkonstruktionen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 44.1919 I
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1919) I
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1919) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 17
- ArtikelDie neuen Kriegssteuern 18
- ArtikelWer ersetzt den Schaden, der durch Aufruhr entsteht? 19
- ArtikelUngünstige Schlagwerkkonstruktionen 19
- ArtikelEine Schundsteuer 22
- ArtikelWerden die Preise billiger? 23
- ArtikelSprechsaal 23
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 24
- ArtikelVerschiedenes 24
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 25
- ArtikelAnzeigen 26
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1919) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1919) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1919) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1919) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1919) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1919) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1919) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1919) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1919) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1919) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1919) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1919) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1919) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1919) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1919) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1919) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1919) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1919) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1919) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1919) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1919) -
- BandBand 44.1919 I
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Di« ührmacherkunst. 10 Todes zur Kriegssteuer veranlagt worden wäre. Darum ist bestimmt, dass der Abzug des von Todes wegen angefallenen Vermögens vom Vermögensstande vom 31. Dezember 1918 für den Teil des Nachlasses ausgeschlossen sein soll, der sich als abgabepflichtiger Vermögenszuwachs des Erblassers ergeben hätt«, wenn der Erblasser auf den Zeitpunkt seines Todes zu der Abgabe zu veranlagen gewesen wäre. Weiter sind abzuziehen Kapitalauszahlungen, die im Veranlagungszeitraum aus einer Versicherung erfolgt sind, doch ist der abzugsfäbige Betrag zu kürzen um den Wert, den die Versicherung am Anfang des Veranlagungs zeitraumes gehabt hat. Auch wer im Veranlagungszeitraum eine Schenkung von mehr als 1000 Mk. empfangen hat, bat diesen Betrag von dem Vermögensbestand vom 31. Dezember 1918 in Abzug zu bringen, denn die Steuerabgabe soll hier den treffen, der die Schenkung vergenommen hat. Dem auf den 31. Dezember 1918 festgestellten Ver mögen sind hinzuzurechnen, wie sich schon aus den obigen i Ausführungen ergibt, u. a. Schenkungen und sonstige Ver- ; mögensübergaben. j Weiter soll der „Verflüchtigung“ des Vermögens- : Zuwachses damit «ntgegengewirkt werden, dass Beträge, die j zum Erwerb von Gegenständen aus edlem Metall, von Edel steinen oder Perlen, von Kunst-, Schmuck- und Luxusgegen ständen, sowie von Sammlungen aller Art aufgewendet worden sind, sich der Steuerpflicht entziehen. Der Gesetz entwurf geht darin noch weiter als das Kriegssteuergesetz: Es sind nämlich dem Vermögensstand vom 31. Dezember 1913 hinzuzurechnen Beträge, die im Veranlagungszeitraum zu Anschaffungen jeder Art verwendet worden sind, soweit sie insgesamt 10000 Mk. übersteigen. Die Luxusanschaffungen und die Anschaffungen aller Art sind allerdings nur dann zu berücksichtigen, wenn die erworbenen Gegenstände usw. am Ende des Veranlagungszeitraums (31. Dezember 1918) noch im Besitze des Abgabepflichtigen sind. Eine besondere Behandlung erfahren u. a. bei der Be rechnung des Vermögensstandes vom 31. Dezember 1918 die nach dem 31. Dezember 1913 eingegangenen Lebens-, Renten- und Kapitalversicherungen aller Art. Falls nämlich die jährliche Prämienzahlung den Betrag von 1000 Mk. oder die einmalige Kapitalzahlung den Betrag von 3000 Mk. übersteigt, ist die volle Summe der eingezahlten Prämien oder Kapitalbeträge in das Vermögen vom 31. Dezember ein zustellen. Was die Höhe der Kriegsabgabe betrifft, die nur von dem den Betrag von 3000 Mk. übersteigenden Vermögens zuwachs erhoben wird, so sei folgendes bemerkt: Die Kriegs abgabe beträgt: für die ersten angefangenen oder vollen 10000 Mk. des abgabepflichtigen Vermögenszuwachses 10%. für die nächsten angefangenen oder vollen 10000 Mk. des abgabepflichtigen Vermögenszuwachses 15 °/ 0 , für die nächsten angefangenen oder vollen 10000 Mk. des abgabepflichtigen Vermögenszuwachses 20 %, für die nächsten angefangenen oder vollen 20000 Mk. d«s abgabepflichtigen Vermögenszuwachses 30 °/ 0 , für die nächsten 50000 Mk. 40 °/o, für die nächsten 100000 Mk. 50 %» für die nächsten 100000 Mk. 60 %, für die nächsten 100000 Mk. 80 %» für die weiteren Beträge 100 % des abgabepflichtigen Ver mögenszuwachses. Wer ersetzt den Schaden, der durch Aufruhr entsteht? Eine Frage, die sich in letzter Zeit wohl mancher Kollege vorgelegt hat. Gerade wir Uhrmacher mit unserer glänzenden Auslage bieten raublustigen Spartakusrotten einen hohen Reiz für ihren Betätigungsdrang. Vorsorglich wird der vorsichtige Kollege bei drohender Gefahr den Glanz seiner Auslage dämpfen oder ganz löschen. Aber «s ist und wird immer wieder Vorkommen, dass der Pöbel Uhren läden plündert. Die Einbruchsversicherung haftet in solchem Falle nicht. Sie kommt auch nur noch bei ganz wenigen Kollegen in Frage, da die Gesellschaften ja bekanntlich die Einbruchs versicherung der Uhrmacher ablehnen. Die Plünderer, die wohl haftpflichtig sind, besitzen nichts. Nach dem sogenannten „Tumultgesetz“ vom 11. März 1850 (Gesetz betreffend die Verpflichtung der Gemeinden zum Ersatz des bei öffentlichen Aufläufen verursachten Schadens) haftet die Gemeinde. Die Haftung setzt voraus, dass „bei einer Zusammenrottung oder einem Zusammenlaufe von Menschen durch offene Gewalt oder durch Anwendung der dagegen getroffenen gesetzlichen Massregeln Beschädigungen des Eigentums oder Verletzungen von Personen“ stattfinden. Nicht erfordert wird hier ein Verschul|den der Gemeinde. Der Geschädigte wird somit des für ihn überaus schwierigen, oft unmöglichen Nachweises eines Verschuldens enthoben. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf einen solchen Schaden, den eine einzelne Person verursacht, die sich zwar gerade nicht mehr unter der Rotte selbst befindet, aber doch noch als Teil dieser vorgebt; es fallen also darunter auch Ausschreitungen, die ein Mitglied einer solchen Bande in Läden und Wohnungen verübt. Ersetzen muss die Gemeinde auch denjenigen Schaden, der durch die gegen die Gewalttätigkeiten gerichteten Mass nahmen der Sicherheitsorgane, also der Militär- und Polizeitruppen, verursacht wird; es wird z. B. durch die Sicherheitsorgane das Gebäude zusammengeschossen, das die Aufrührer rechtswidrig besetzt haben, oder es werden Menschen durch abirrende Geschosse verletzt oder getötet. Die Geltendmachung der Ansprüche ist an die kurze Frist von 14 Tagen gebunden. In dieser Zeit ist der entstandene Schaden beim Gemeindevorstand (Magistrat) anzumelden. Wird der Anspruch abgelehnt, so ist binnen 4 Wochen nach Eingang des Bescheids der Anspruch gerichtlich geltend zu machen, entweder durch Klage oder durch Zahlungsbefehl Ungünstige Schlagwerkkonstruktionen. In nachstehender kleinen Abhandlung sollen nicht etwa j Seblagwerkkonstruktionen aus alten Zeiten an das Tageslicht wieder hervorgezogen, sondern auf Konstruktionsmängel auf merksam gemacht werden, die man bei modernen, in der Massenfabrikation hergestellten Uhren beobachten kann. Ein bekanntes Regulatorschlagwerk ist nach Abb. 1 an- j geordnet. Es hat einen langen Auslösehebel A, der von einer Wippe B angehoben wird. Diese letztere besteht aus einem flachen, gestanzten Stück Eisenblech, mit drei nach vom ge bogenen Lappen; sie ist mit einer gewöhnlichen Niete an der Platte gehalten und liegt auf dieser auf, so dass sie, durch zwischengelaufenes Oel behindert, gern kleben bleibt, Nur der Zusammenschluss gibt Kraft und Machtl
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