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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 44.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-191901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19190100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19190100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 9-16 und 27-62 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 13 (1. Juli 1919)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Innungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 44.1919 I
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1919) I
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1919) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1919) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1919) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1919) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1919) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1919) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1919) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1919) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1919) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1919) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1919) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBeschluss des Ausschusses zur Gründung eines Einheitsverbandes 157
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 157
- ArtikelDie Reparatur der Armbanduhr 158
- ArtikelLehrlingsforderungen 159
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 160
- ArtikelVerschiedenes 163
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 165
- ArtikelAnzeigen V
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1919) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1919) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1919) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1919) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1919) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1919) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1919) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1919) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1919) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1919) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1919) -
- BandBand 44.1919 I
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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162 Die ühnnaeherknnst. Nr. 13 liehen Geriohte angerufen werden, d) Dag Schiedggericbt begchlieggt auf Antrag bei veränderten Lebensbedingungen über den Abbau der in § 9 festgesetzten Teuerungszulagen. II. Besond ere Bestimmungen. § 5. Arbeitszeit. Die reine Arbeitszeit beträgt 48 Stunden in der Woehe. Ueberstunden sind nur in dringenden Fällen zu leisten und werden mit 25 °/ 0 Aufschlag bezahlt. An den gesetzlich freigegebenen Sonntagen sind die Gehilfen zur Arbeit verpflichtet, soweit die Beschäftigung gesetzlich gestattet ist. Für diese Arbeit findet eine besondere Entlohnung nicht statt. §6. Kündigung. Die Kündigung ist die gesetzliche und beträgt 14 Tage. § 7 Urlaub. Die Gehilfen haben Anspruch auf Urlaub unter Fortzahlung des Gehaltes. Es sind zu gewähren: Im ersten Dienstjahr (bei der Firma, nicht im Beruf) 4 Tage, im zweiten Dienstjahr (bei der Firma, nicht im Beruf) 8 Tage, bei mehr als drei Dienstjahren (bei der Firma, nicht im Beruf) 14 Tage. § 8. Die Gehilfen werden in drei Lohnklassen eingeteilt: 1. Lohnklasse A: Ausgelernte, die noch der Sicherheit und Ver vollkommnung in der Arbeit bedürfen. 2. Lohnklasse B: Durchschnittsgehilfen, sieher und selbständig in der Bearbeitung von Uhren mittlerer Gattung. 3. Lohnklasse C: Durchschnittsgehilfen, sicher und selbständig in der Bearbeitung von Uhren mittlerer und besserer (nicht komplizierter) Gattung, die auch befähigt sind, den Meister während seiner Abwesenheit im Laden zu vertreten. 4. Lohnklasse D: Erste Gehilfen, selbständig in der Bearbeitung und Regulierung besserer bis feinster und kompliziertester Gattung, die befähigt sind, den Meister während längerer Abwesenheit im Laden und in der Werkstatt zu vertreten. Die Zuteilung in eine dieser drei Lohnklassen ist vor der An Stellung zu vereinbaren. III. Wirtschaftliche Bestimmungen. § 9. Mindestlohn. Der Mindestlohn beträgt für Lohnklaise A: 125, Mk. monatlich und 100 °/ 0 Teuerungszulage B: 175,- , „ „ ioo o/“ 8 8 ’ „ C: 200,— „ „ „ 100 °/ 0 * D: 225,— . „ n 100% ” und höheres nach besonderer Vereinbarung. ” Es wird nur die wirklich geleistete Arbeitszeit bezahlt. S 10* Zulässige Abzüge. Die Beiträge für die Krankenkassen, Invaliden- und Altersversicherungen werden gemäss des gesetzlichen Anteils vom Lohn in Abzug gebracht. § 11. Lohnzahlung. Die Lohnzahlung erfolgt am 1. und 15. eines jeden Monats. IV. Besondere Vereinbarung. § 12. Die Gehilfen verpflichten sich, keine sogenannte Pfusch arbeit zu übernehmen und weder für Warenhäuser noch Versandgeschäfte zu arbeiten. ° Fortgesetzte Unterbindung der von der Innung festgestellten Mindest reparaturpreise sind dem Schiedsgericht zu unterbreiten, das darüber zu besohliessen hat, ob eine Sperre verhängt werden soll. In diesem Falle wird kein Gehilfe so lange bei der Firma Stellung nehmen, bis die Sperre aufgehoben ist Der 8pruoh des Schiedsgerichtes ist in den Fachzeitungen bekannt- Dieser Tarif wurde in der Sitzung vom 16. Juni 1919 zwischen dem Vorstand der Innung und dem Gehilfenausichuss einstimmig an genommen. In nächster Zeit soll die endgültige Annahme in einer ge meinsamen Sitzung der Innung und des Gehilfenausschusses erfolgen Die in dieser Form zum ersten Male zusammengestellten Bestimmungen dürften als vorbildlich angesehen werden. Hannover. Tarifvertrag. Zwischen der Zwangsinnung für das Uhrmachergewerbe in Hannover und Linden einerseits und der Gehilfen schaft dieser Städte, vertreten durch den Metallarbeiterverband, Ver waltungsstelle Hanno rer-Linden, andererseits, wird heute folgender Ver trag abgeschlossen o a. V' Arbeitazeit ist die gesetzliche und beträgt zur Zeit 8 Stunden, und zwar von vormittags 9 Uhr bis mittags 1 Uhr, und von mittags 2 Uhr bis abends 6 Uhr. Aendlerungen sind als freie Vereinbarungen zwischen den Arbeit gebern und -nehmern gestattet. § 2. Die Lohnzahlung erfolgt in Form von Stundenlohn nach id618tUDg. ’ Die Gehilfen werden hierzu in vier Klassen eingeteilt Klasse A: umfasst die ausgelernten Gehilfen, welche sich noch weiter ausbilden und dauernd beaufsichtigt werden müssen. Klasse B: umfasst die Gehilfen, welche etwa 1 Jahr ausgelerut haben und Durohsohnittiarbeiter sind, aber noch unter direkter Kon trolle des Chefs stehen. Klasse C: umfasst die guten Durchschnittsarbeiter, welche alle gängigen Reparaturen selbständig ausführen. Klasse D: umfasst diejenigen Gehilfen, welche auch die kompliziertesten Arbeiten ausführen (erstklassige Gehilfen). Werkstattleiter, Geschäftsführer, oder sonstige in gehobenen Stellungen befindliche Leute erhalten Zulagen zum tarifmässigen Gehalt nach freier Vereinbarung. Grossuhrmacher können im Tarif nur bis Klasse C gewertet werden. Klasse A. ... . Stundenlohn 1,25 Mk. „ B . . . . n 1,70 „ » C . . . . „ 2,10 . „ D . . . . „ 2,40 „ Diese Löhne sind Mindestlöhne. Die Zahlung derselben erfolgt mit Ausnahme vom Urlaub nur für wirklich geleistete Arbeitsstunden. Die Ka8senbeiträge werden nach den gesetzlichen Bestimmungen zwischen Arbeitgeber und -nehmer geregelt. § 3. Die Gehilfen verpflichten sich, in ihrer freien Zeit für andere selbständige Uhrmacher, Goldarbeiter, Trödler oder Abzahlungsgeschäfte nicht zu arbeiten. Die Uhrmachermeister verpflichten sich, nach Feierabend keine Gehilfen zu beschäftigen, die von anderer Seite engagiert sind. § 4. Ueberstunden sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Sind sie unvermeidlich, so müssen sie geleistet werden. Als Vergütung wird gewährt: Wochentags Zuschlag von 25%, Sonn- und Festtags Zuschlag von 50%. § 5 Jedem Gehilfen, der länger als ein Jahr bei der gleichen Firma beschäftigt ist, ist ein Urlaub mit voller Gehaltszahlung zu ge währen, und zwar bei einer Beschäftigungsdauer von 1 Jahr . 6 Arbeitstage, „ 2 Jahren ..8 „ » 3 „ . 12 Eine weitere Erhöhung findet nicht statt. Krankheiten bis zu 3 Monaten gelten nicht als Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses. Kriegsdienste werden nicht eingerechnet. Die Beschäftigung vor dem Kriege wird eingerechnet. § 6. Als Kündigungsfrist wird die gesetzliche 14tägige festgesetzt. § 7.^ Alle aus diesem Tarife entstandenen Lohnstreitigkeiten sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das aus zwei Meistern und zwei Gehilfen besteht. Sollte eine Einigung nicht zustande kommen, so ist die Streitsache dem zuständigen Schlichtungsausschuss zu unterbreiten. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig.. § 8. Dieser Vertrag tritt am 15. Juni 1919 in Kraft und gilt bis 30. September 1919. Einen Monat vor Ablauf, also bis zum 31. August, muss eine Lohnkommission der Arbeitgeber und -nehmer zusammen treten, um eine Neugestaltung, evtl. Verlängerung zu besohliessen. Hannover, den 11. Juni 1919. Für die Pa r den Zwangsinnung für das Uhrmacher- Deutschen Metallarbeiterverband, gewerbe in Hannover und Linden: Verwaltung Hannover-Linden: Für die Gehilfenschaft: Herford. Bericht über die am 26. Mai, nachm. 3 Uhr, in Enger, Hotel Schierholz, stattgefundene Innungsversammlung. Es wurde be schlossen , die alte Preisliste über Uhrreparaturen um 60 % zu erhöhen. Eine neue Preisliste über Krankenkassenbrillen wurde einigen Kollegen zur Verteilung der an ihrem Platze befindlichen Kassen ausgehändigt. Es fand eine längere Aussprache über die Luxussteuer statt. Auf eine Anfrage, wie lange heute die Kollegen Garantie auf neue Uhren gewähren sollen, wurde erwidert, dass heute nur noch die gesetzliche Garantie von 6 Wochen massgebend sei und sich alle Kollegen danach richten mögen. Der Schriftführer. I. V.: K. W. Höwener. Uhrmacher-, Goldarbeiter-, Graveur- und Optiker-Zwangs- innnng Kattowitz. Die Monatsversammlung im Vereinslokal Deutsches Vereinshaus“ war nur schwach besucht. Vor Eintritt in die Tagesordnung ersucht der Obermeister die Versammlung, einen stellvertretenden Ober meister für den Fall seiner Behinderung zu wählen Die Versammlung erklärte sich damit einverstanden und wählte Herrn Kollegen Otto Unverhau (Laurahütte), welcher die Wahl auch annimmt. Zu Punkt 1 der Tagesordnung. Lohnfragen für Lehrlinge, beschliesst die Versammlung die folgenden Sätze zu zahlen: Im ersten Lehrjahr monatlich 10 Mk- im zweiten 20 Mk., im dritten 30 Mk., im vierten 40 Mk. Bei guter Leistung und Führung kann dem Lehrling im vierten Lehrjahr eine monatliche Entschädigung darüber hinaus bis zu 75 Mk. gezahlt werden. Die Entschädigung bezieht sich nur auf Lehrlinge, welche ohne Station eingestellt sind. — Nach eingehender Beratung ist die Versammlung für der . Lux . u88te “er vom Kleinhändler. - Die Angelegenheit Ge hilfenlöhne wird einer heute ernannten Lohnkommission, bestehend aus drei Kollegen und dem Altgesellen, überwiesen, welche sofort Zusammen tritt und bis zur nächsten, am 6. Juli stattfindenden Innungsversammlung die neuen Sätze festlegen soll, über welche die InnungsVersammlung dann beschliesst. — Es werden noch einige innere Angelegenheiten er ledigt. Wir bitten aber unsere Mitglieder, sich doch stärker an den Versammlungen zu beteiligen und tätig mit/uwirken. Wir haben deshalb zum festeren Zusammenschluss in der Maisitzung die monatlichen Zu sammenkünfte beschlossen und hoffen, dass die Mitglieder zahlreich erscheinen. i A.: Artur Kusche, Schriftführer.
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