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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 27.1902
- Erscheinungsdatum
- 1902
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19020100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19020100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 18 (15. September 1902)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verband deutscher Musikwerke- und Automatenhändler
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Lehrkontrakt und Lehrverhältnis
- Autor
- Meyer, E.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Flache Herren-Präzisionsuhren
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 27.1902 II
- TitelblattTitelblatt II
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1902) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1902) 13
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1902) 25
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1902) 37
- AusgabeNr. 5 (1. März 1902) 49
- AusgabeNr. 6 (15. März 1902) 61
- AusgabeNr. 7 (1. April 1902) 73
- AusgabeNr. 8 (15. April 1902) 85
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1902) 97
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1902) 109
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1902) 121
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1902) 133
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1902) 145
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1902) 159
- AusgabeNr. 15 (1. August 1902) 171
- AusgabeNr. 16 (15. August 1902) 183
- AusgabeNr. 17 (1. September 1902) 195
- AusgabeNr. 18 (15. September 1902) 207
- ArtikelCentral-Verband 207
- ArtikelErinnerungen 208
- ArtikelVerband deutscher Musikwerke- und Automatenhändler 208
- ArtikelLehrkontrakt und Lehrverhältnis 209
- ArtikelFlache Herren-Präzisionsuhren 209
- ArtikelElektrischer Fernwecker 210
- ArtikelInfolge der Temperaturschwankungen sich selbst aufziehende Uhr 211
- ArtikelNeuheiten. Neuheiten der Hamburg-Amerikanischen Uhrenfabrik in ... 211
- ArtikelZeigerstellvorrichtung für Taschenuhren mit Knopfaufzug 213
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 213
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 214
- ArtikelVerschiedenes 215
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 217
- ArtikelArbeitsmarkt 418
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1902) 419
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1902) 231
- AusgabeNr. 21 (1. November 1902) 243
- AusgabeNr. 22 (15. November 1902) 255
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1902) 267
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1902) 279
- BeilageAnzeigen -
- BandBand 27.1902 II
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
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Nr. 18. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 209 schätzte Verbandsvorsitzende, eine Wiederwahl abgelehnt, hatte, mit der Begründung, den Sitz des ersten Vorsitzenden nach Leipzig, als Mittelpunkt der Branche, zu verlegen. Er liess sich schliesslich bewegen, die Wahl anzunehmen, und zwar, wie statutengemäss vorgesehen, bis nächste Ostern. Der Dank der Versammlung für seinen Entschluss im besonderen und seine erspriessliche Tlnitig- keit im allgemeinen blieb Herrn Spiegel daher nicht versagt. Lehrkontrakt und Lehrverhältnis. edem Lehrverhiiltnis muss nach den gesetzlichen Be stimmungen ein schriftlicher Vertrag zu Grunde ge legt werden, der von den Kontrahenten, also von dem Lehrherrn, von dem Vater, resp. dem gesetz lichen Vertreter des Lehrlings und dem Lehrling selbst unterschrieben ist. Es soll somit schriftlich niedergelegt werden, welche Verpflichtungen in dem Lehrverhiiltnis jeder der Beteiligten zu übernehmen hat. So wie bei jedem Kauf- und Mietskontrakt, sollen auch im Lehrkontrakt die gegenseitigen Abmachungen, Rechte und Pflichten festgelegt werden. Bei einem etwaigen Kontraktbruch wird stets die Entscheidung des Richters nach dem Lehrvertrage gefallt, werden. Das Eingehen eines Lebrverbältnisses ohne schriftlichen Vertrag ist ein unhaltbarer Zustand, der zu Weiterungen Ver anlassung geben kann, die viel Aerger und Verdruss bereiten. Diesen Zuständen ist jetzt dadurch vorgebeugt, dass es ge setzliche Vorschrift geworden ist, schriftliche Lehrverträge ab- zuiassen. Schriftliche Lehrverträge sind aber laut ministerieller Verfügung auch da abzuschliessen, wo zwischen dem Lehrherrn und Lehrling das Verhältnis eines Vaters und Sohnes obwaltet. In diesen Fällen hat man den Handwerkskammern, die die Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften zu überwachen haben, mit Unrecht des öfteren Opposition gemacht. Wenn wir uns vor Augen führen, welchen Zweck die Lehrverträge überhaupt, haben (siehe oben), so ist es unverständlich, warum hier den ge setzlichen Bestimmungen nicht, entsprochen wird und mit. allen Mitteln, auch teilweise unlauteren, das Gesetz zu umgehen gesucht wird. Wenn ein Vater seinem Sohne sein Geschäft verkauft, oder vermietet, wird er zur Sicherheit stets einen schriftlichen Kauf oder Mietskontrakt aufnehmen und dabei möglichst Zeugen herbei bitten. Weshalb nun einen schriftlichen Kontrakt, bei Eingehung eines Lebrverhältnisses für nicht nötig halten? Können doch Um stände eintreten, die eine Unterlassung schwer rächen. Namentlich scheint es als unbequem empfunden zu werden, dass bei einem Lehrverhältnis zwischen Vater und Sohn ein Pflege- oder Schatzmeister bestellt werden soll, jedoch ist. es aus nachstehenden Gründen unbedingt erforderlich. Ein Lehrling ist in gegebenem Falle, da er nicht, mündig, gar nicht, in der Lage, seinen Rechten Geltung zu verschaffen. Wenn das Lehr- ein Missverhältnis wird, wer nimmt sich des Lehrlings an? Wenn der Vater während der Lehrzeit mit dem Tode abgeht, wer sorgt, für Beendigung der Lehrzeit seitens des Lehrlings bei einem anderen Meister? Der Vater kann sich eine entehrende Ilandluug zu schulden kommen lassen, und es ist dringend geboten, dass der Lehrling dem Vater genommen wird. Der Vater kann in Konkurs geraten, und, um seinen Gläubigern zu entgehen, benutzt er den Namen seines Sohnes als Inhaber des Geschäfts, so dass er in ein verwerfliches Abhängigkeits verhältnis zu seinem Sohne als Lehrherr tritt. Es kann auch, wie kürzlich in Wahrheit vorgekommon, der Fall eintreten, dass der Sohn, von bösen Freunden verführt, aus der Lehre sich entfernt, um irgendwo andere Beschäftigung zu finden. Ist in diesem Falle ein schriftlicher Kontrakt, vorhanden, so kann er durch polizeiliche Gewalt, ermittelt und zur Beendigung seiner Lehrzeit gezwungen werden. Noch viel andere Fälle können angeführt, werden, die einen schriftlichen Vertrag für ein Lehrverhältnis zwischen Vater und Sohn unbedingt, erforderlich machen. Der Gesetzgeber hat alle eintretenden Fälle in dieser Richtung wohlweislich erwogen und danach die Bestimmungen über die Lehrverträge erlassen. Ver werflich ist es, sich gegen das Gesetz aufzulehnen. Ordnung regiert, die Welt, Das Gesetz will Ordnung schaffen, und wir sollten uns dem fügen. — Kein Gewerbe hat durch unbeschränkte Gewerbefreiheit so gelitten, als gerade das Uhrmachergowerbe, namentlich ist. aber bei Ausbildung unserer Lehrlinge alles verabsäumt. Wer unfähig ist, Lehrlinge auszubilden, dem muss die Berechtigung zur An leitung entzogen werden. Ich rufe am Schluss meiner Ausführung allen Kollegen zu: mache sich ein jeder das neue Organisationsgesetz zu nutze, helfe ein jeder, es weiter ausbauen, aber nie den gesetzlichen Be stimmungen Opposition machen, es ist. zur Hebung unseres Standes erlassen und hat schon viel verbessert., man möge nur die Augen öftnen. E. Meyer, Magdeburg. — Flache Herren - Präzisionsuhren. n dem Bestreben. Herren-Anker-Taschenuhren so flach als irgend möglich zu gestalten, ist. man darauf ge- ! kommen, flach gebaute Damen-Remontoirwerke mit einem 1 flachen, massiven Messingring von dem Durchmesser gewöhnlicher Herren-Uhrwerke zu umgeben, das Zifferblatt auch über den Durchmesser des Werkes hinaus über die ganze Flächo des umgebenden Ringes reichen zu lassen und hat dadurch den Anschein erweckt, eines grossen, flachen Werkes. Oder man hat. grosse IJerrenuhr-Platinen in Verbindung mit einem Damenuhr- Räderwerk verwendet. Begreiflich ist, dass ein so flaches Damen-Uhrwerk nicht, besonders stabil ist und auch keine Präzisionsreglage zulässt, weshalb wir uns entschlossen haben, ein extraflaches Herrenuhr werk zu konstruieren, welches sich kennzeichnet durch die flache Bauart eines gewöhnlichen Herrenuhrwerkes mit gleich kräftigen und auch sonst in der üblichen Form, Stärke, Durchmesser, Zapfenstärke gehaltenen Teilen des Rad-, Trieb-, Gang- und Unruh-Mechanismus. Diese extraflache Herren-Anker-Remontoir haben wir unter dem 28. Februar 1898 zum D. R. G.-Musterschutz angomeldet und deren Eintragung unter Musterschutznummer 92212 erwirkt. Der Schutzansprucb lautet folgendermassen: „Flache Herren-Anker-Taschenuhr, bei welcher das Werk sowohl in den Platinen als auch in den Mobilen, in der für Herren-Taschenuhren gebräuchlichen grossen, kräftigen und präzis regulierbaren Ausführung derartig flach gebaut, ist, dass seine Stärke die eines Damenuhrwerkes nicht übersteigt und infolgedessen das Gehäuse besonders flach gestaltet sein kann.“ Hieraus geht, hervor, dass von unserer Seite die ersten extra- flach gebauten Herren - Remontoirs in den Handel gebracht, wurden und uns diese Neuerung als Priorität zuerkannt werden muss. Nichtsdestoweniger sind in neuerer Zeit von seiten der Schweizer Fabrikanten extraflach gebaute Remontoiruhren mit Herrenuhrwerken auf den deutschen Markt gebracht worden. Wir sehen uns deshalb genötigt, an die betreffenden Herren Fabrikanten das Gesuch zu richten, diese Priorität auf die extraflach gebauten Herrenuhren anzuerkennen und dafür Sorge zu tragen, dass die von ihnen bisher gelieferten extraflachen Uhren wieder aus dem Verkehr gezogen werden. Sollte dieser unserer Aufforderung nicht Folge geleistet werden, so würden wir veranlasst, in denjenigen Fällen den Straf richter zum Einschreiten aufzufordern, in welchen uns eine der artig flach gebaute Uhr zu Gesicht kommen sollte- Als Ueber- gangszeit für die Zurückziehung der sich im Handel befindlichen vorbezeicbneten flachen Uhren bestimmen wir den 1. No vember 1902. Glashütte (Sachsen). A. Lange & Söhne. —
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