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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 50.1925
- Erscheinungsdatum
- 1925
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192501005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19250100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19250100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 26, 27,28, 38, 30, 31, 33 fehlen; Es fehlen die Seiten 67, 68, 85, 86, 211, 212, 229, 230, 713, 714, 755, 756, 777, 778, 845, 846, 887, 888, 907, 908, 925, 926, 965, 966, 978, 981, 982, 1001 und 1002
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 20 (15. Mai 1925)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das Alpina-Abkommen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 50.1925 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1925) 1
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1925) 41
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1925) 55
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1925) 69
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1925) 87
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1925) 101
- AusgabeNr. 7 (13. Februar 1925) 125
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1925) 141
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1925) 161
- AusgabeNr. 10 (6. März 1925) 177
- AusgabeNr. 11 (13. März 1925) 193
- AusgabeNr. 12 (20. März 1925) 213
- AusgabeNr. 13 (27. März 1925) 231
- AusgabeNr. 14 (3. April 1925) 249
- AusgabeNr. 15 (10. April 1925) 265
- AusgabeNr. 16 (17. April 1925) 281
- AusgabeNr. 17 (24. April 1925) 297
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1925) 313
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1925) 329
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1925) 349
- ArtikelDas Alpina-Abkommen 349
- ArtikelDie Gottorper Sphären und ihre Meister 350
- Artikel"Die korrigierte Kopfkurve" und "Eine Plauderei für den ... 352
- ArtikelFunkspruch on olle Seegermacher ei Deutschland 353
- ArtikelUnkosten und Kalkulation 355
- ArtikelDer Humor im Schaufenster 357
- ArtikelFähigkeitsproben 1925 für unsere Lehrlinge 358
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 359
- ArtikelAn die deutschen Uhrmacher 359
- ArtikelSteuerfragen 359
- ArtikelSteuerbriefkasten 359
- ArtikelAus der Werkstatt 360
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 361
- ArtikelPatentschau 365
- ArtikelVerschiedenes 365
- ArtikelFirmen-Nachrichten 366
- ArtikelVom Büchertisch 367
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 367
- ArtikelEdelmetallmarkt 367
- ArtikelDas Nürnbergisch Ei (9) 368
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1925) 369
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1925) 385
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1925) 403
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1925) 423
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1925) 447
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1925) 547
- AusgabeNr. 32 (7. August 1925) 613
- AusgabeNr. 34 (21. August 1925) 661
- AusgabeNr. 35 (28. August 1925) 677
- AusgabeNr. 36 (4. September 1925) 697
- AusgabeNr. 37 (11. September 1925) 715
- AusgabeNr. 38 (18. September 1925) 737
- AusgabeNr. 39 (25. September 1925) 757
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1925) 779
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1925) 803
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1925) 825
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1925) 847
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1925) 867
- AusgabeNr. 45 (6. November 1925) 889
- AusgabeNr. 46 (13. November 1925) 909
- AusgabeNr. 47 (20. November 1925) 927
- AusgabeNr. 48 (27. November 1925) 943
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1925) 967
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1925) 983
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1925) 1003
- BandBand 50.1925 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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% * wnamst Alleiniges und eigenes Organ des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher E. u. Halle (Saale) 15. Mai 1925 50. JAHRGANG NUMMER 20 Nachdruck sämtlicher Aufsätze und Notizen ohne ausdrückliche Genehmigung der Schrlftleltung verboten Das Alpina-Abkommen Zwischen dem Zentralverband der Deutschen Uhrmacher, Einheitsverband, Halle (Saale), einerseits, und der Alpina’, Deutsche Uhrmacher-Genossenschaft, e. G. m. b. H., Berlin Frankfurt a. M., andererseits, wird die nachstehende Vereinbarung getroffen: 1. Beide Parteien bekunden hiermit ihren festen und unerschütterlichen Willen, im Interesse des gesamten Uhr machergewerbes einen dauernden Frieden zu schaffen und alle Mißverständnisse und Differenzen, welche sich ins besondere in letzter Zeit ergeben haben, zu beseitigen. 2. Die Parteien sind sich darüber einig, daß es der Alpina, D. U.-G., gestattet ist, ihre Marke Alpina auf Uhren mit eigenem und nicht eigenem Werkkaliber an zubringen und die mit Marke Alpina gekennzeichneten Uhren als Alpina-Uhren bezeichnen zu dürfen. Ebenso dürfen bei Uhren mit Werken eigenen Kalibers die Werke als Alpina-Werke bezeichnet werden. 3. Die Alpina verzichtet darauf, ihre Alpina-Marke auf Großuhren einschließlich Weckern anzubringen. Als Groß uhren in diesem Sinne gelten nicht solche Uhren, welche ein i oder 8 Tage gehendes Taschenuhrwerk besitzen, ebenso wenig kleine Luxusührchen und Wecker mit Ankerwerken. Die am Lager der Alpina oder in Bestellung bei den Uhrenfabriken befindlichen Großuhren und Wecker, welche mit der Aufschrift Alpina versehen bzw. bestellt sind, können bis zum Aufbrauchen noch weiter an die Mitglieder der Alpina geliefert werden. Neue Bestellungen der Alpina dürfen diese Bezeichnung nicht mehr tragen. 4. Die Mitglieder der Alpina sind berechtigt, auf ihrem Firmenschild oder an sonstigen Reklameflächen ihres Ge schäftshauses, ferner auf ihren Geschäftspapieren und auf ihrem Werbematerial folgende Bezeichnungen zu führen: a) ,, Mitglied der Alpina, Deutsche Uhrmacher-Ge nossenschaft, e. G. m. b. H., Berlin — Frankfurt a. M.“, b) „Verkaufsstelle oder Alleinverkaufsstelle der Alpina- Uhren. “ Dieser Bezeichnung ist die Firma des Mitgliedes vor auszusetzen. Bei Schildern, die an oder in den Geschäfts räumen neben der Geschäftsfirma angebracht sind, z. B. bei Pfeilerschildern, ist die nochmalige Voraussetzung der Ge schäftsfirma nicht notwendig. Alpina Deutsche Uhrmacher - Genossenschaf t e. G. m. b. H. Rieh. Rothmann Wilhelm Ulrich Gegen vorhandene Schilder, die die Bezeichnnng Ver kaufsstelle oder Alleinverkaufsstelle der Alpina, Deutsche Uhrmacher-Genossenschaft, e. G. m. b. H., Berlin — Frank furt a. M., tragen, ist nichts einzuwenden. Alte Reklame- schilder, deren Text mit der heutigen Rechtsform der Alpina nicht mehr übereinstimmt, sind zu entfernen oder entsprechend umzuändern. 5- Etiketten oder Schilder, welche die Marke Alpina tragen, dürfen nur für solche Uhren in Schaufenstern oder im Laden verwendet werden, welche den Namen Alpina auf dem Zifferblatte tragen. Alle übrigen Uhren, sowie alle anderen Arten von Waren dürfen mit derartigen Etiketten oder Schildern nicht versehen werden. 6. Die Alpina, Deutsche Uhrmacher-Genossenschaft, verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß ihre Mitglieder sich an das vorstehende Abkommen gebunden fühlen. Der Zentralverband andererseits verpflichtet sich eben falls, mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln auf seine Mitglieder einzuwirken, daß Angriffe gegen eine im Rahmen vorstehenden Abkommens gehaltene Alpina-Reklame, oder Verstöße gegen die Markenschutzrechte der Alpina unter bleiben. 7. Etwaige Streitigkeiten auf Grund dieser Verein barungen sollen zunächst durch eine freundschaftliche Be sprechung zwischen dem Alpina-Mitglied und dem Innungs vorstand des Zentralverbandes zu beseitigen versucht werden. Gelingt dies nicht unverzüglich, so muß jede Partei den Streitfall unter Beifügung der Unterlagen an die Geschäfts stelle des Zentralverbandes bzw. der Alpina weitergeben, um einen Ausgleich zu erzielen. Ist auch an dieser Stelle ein Ausgleich nicht zu er reichen, so sind die Parteien an das ordentliche Gericht zu verweisen. Bei einer gerichtlichen Entscheidung trifft die volle Verantwortung die beiden streitenden Parteien, Der Zentralverband der Deutschen Uhrmacher und die Alpina, D. U.-G., verpflichten sich, in solchen Fällen jede Ueber- nahme von Kosten oder etwaigen Geldstrafen für die unter liegende Partei abzulehnen. 8. Diese Vereinbarung ist auf unbestimmte Zeit ab geschlossen. Sie kann mit vierteljährlicher Frist zum nächst folgenden Vierteljahresschluß gekündigt werden. Zentralverband der Deutschen Uhrmacher E.V. Halle a. S. W. Quentin W. König
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