Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 142. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Es beruht darauf, daß in einigen und mehrern Sätzen die Mi norität mit der Majorität übereinftimmt, theils auch auf dem Umstande, daß der Minorität daran gelegen sein mußte, selbst rücksichtlich solcher Sätze, über welche sie eine verschiedene Mei nung hatte, nicht ein besonderes Gutachten niederzuschreiben, um den Bericht so bald als möglich auf die Registrande zu brin gen. Daraus: wird sich leicht erklären lassen, daß die beiden Berichte nicht wesentlich zusammenhängen, wie auch bereits der geehrte Herr Referent den nöthigen Aufschluß darüber gegeben hat. Ich behalte mir daher vor, auf einzelne Punkte, welche das Minoritätsgutachten nicht berührt, zurückzukommen. Die Minorität hat ihr Gutachten mit dem Worte: „Gerechtigkeit" geschlossen. Die Römer drückten sich so aus: „justitis sst ecm- vt-ms 6t pergetua volimtas, jus 8UUM euigue IribllSlläi." Also Gerechtigkeit ist das beharrliche Streben, der feste Wille, Jedem sein Recht widerfahren zu lassen. Dieses Streben der Mino rität spricht sich in ihrem Gutachten aus. Es ist dies die sub jektive Gerechtigkeit. Objektiv ist die Gerechtigkeit die Ueber- emstimmung mit den Gesetzen. Davon müssen wir ausgehen, wir müssen untersuchen, ob bei dem traurigen Ereignisse des 12. August allenthalben den Gesetzen gemäß verfahren worden ist. Vergleichen wir aber die Gesetze, so tritt uns zuerst das Beneh men derCivilbehörde entgegen. DieGesetze, welchehier- über Aufschluß geben, sind hauptsächlich das Tumultmandat von 1791, dann noch einige Bestimmungen des Criminalge- setzbuchs, auf welche ich sogleich kommen werde. Das Tumult mandat bestimmt schon in §. 6, wo es sich um den Auflauf han delt: „Die Obrigkeit muß den ohne Erlaubniß zusammenge kommenen oder sonstzusammengelaufenenPersonen sogleich ge bieten lassen, bei Vermeidung harter Ahndung ohne Anstand auseinanderzugehen, und wenn sie solches nicht sofort thun, sie dazu durch gebührende Zwangsmittel anhalten." Im §. 9, wo Vvm wirklichen Tumult die Rede ist, heißt es: „und solcherge stalt ein Tumult und Aufruhr, entsteht, so muß die Obrigkeit sofort, mit Zuziehung der Gerichtsfolge, auch da nöthig, mit Beihülfe des nächsten Beamten, welcher die Amtsfolge zum Beistand zu gebrauchen, und, nach Erforderniß der Umstände, auch die Miliz zum Beistand zu requiriren hat, dem Unwesen mit Ernst und Nachdruck begegnen, die Tumultuanten, unter Vorstellung der zu gewarten habenden Leibes- und Lebensftra- fen, von ihrem strafbaren Beginnen abmahnen, und daß siessich sofort auseinander und Jeder nach Hause begeben sollen, bedeu ten." Es sind dies sehr präcise Vorschriften, und diese sind such in unser Criminalgesetzbuch übergegangen. Vergleichen Sie Art. 112 des Criminalgesetzbuchs, welcher vom Auflauf re det. Es heißt am Schlüsse desselben: „Gegen diejenigen, welche der zusammengerotteten Menge als bloße Zuschauer sich beige- sellen, und auf die von den Behörden oder deren Dienern erfolgte Aufforderung sich nicht entfernen, tritt Gefängnißstrafe bis zu vier Wochen ein." Also ist in diesem Artikel des Crimi- nalgesetzbuchs ausdrücklich der Aufforderung der Behörden ge dacht. Art. 114 über Aufruhr lautet: „Haben sich jedoch auf Aufforderung und Abmahnen der öffentlichen Behörden oder deren Diener die Aufrührer wieder zerstreut, ohne noch wirklich Gewalt an Personen oder Sachen verübt zu haben, so sind" sie so und so zu bestrafen. Daraus geht sehr deutlich hervor, daß man auch bei Entwerfung des Criminalgesetzbuchs von der An sicht ausgegangen ist, es sei durchaus nothwendig, daß dieCivil- behörden und überhaupt die Behörden ernstliche Vorstellungen und Ermahnungen an die versammelte Menge ergehen lassen sollen. Meine Herren! Es fragt sich nun: ob dies geschehen ist? Die Bekanntmachung des Ministeriums des Innern über dieses Ereigniß sagt Bl. 16: „Keine der an der Tafel befindli chen Personen hat sich von derselben entfernt, um nähere Er kundigung über den vor dem Hotel stattsindenden Tumult ein zuziehen,.oder um Maaßregeln zu dessen Beendigung zu ergrei fen. Einige der dem Prinzen zunächst Sitzenden haben sich bemüht, durch lebhaftes Sprechen, so wie sonst demselben von dem Tumulte nichts merken zu lassen, um ihn nicht un angenehm berührt zu wissen rc." Sie sehen daraus, von dem Ministerium des Innern selbst ist anerkannt worden, daß die Civilbehörden den Vorschriften der Gesetze nicht genügt ha ben. Wir haben ein Institut im Lande, man nennt es Com - munalgarde. Welchen Zweck hat die Communalgarde? Das Mandat vom 29. November 1830, die Errichtung der Communalgarden betreffend, sagt hierüber §. 2: „Communal- garden sollen in den Städten als eine Bereinigung der wohl gesinnten Einwohner aller Stände für den Zweck der Er haltung allgemeiner Sicherheit und öffentlicher Ordnung und als ein Mittel zur Beförderung des Gemein sinnes errichtet werden." Desgleichen drückt sich das Commu- nalgardenregulativ §.2 aus: „Der Zweck derselben ist, durch eine ehrenvolle Vereinigung von Einwohnern aller Stände die öffentliche Ruhe und gesetzliche Ordnung zu erhalten, sowie das öffentliche und Privateigenthum zu sichern." Der Zweck der Communalgarde ist mithin sehr klar in den Gesetzen vorgezeich net, Sie werden aber aus der Bekanntmachung des Ministe riums ersehen haben, daß der Vorstand der Communalgarde Veranstaltung, wenigstens bei Zeiten, nicht traf, um den gesetz lichen Vorschriften nachzugehen. Mithin muß man sehr leicht auf die Folgerung geführt werden, daß wohl die Civilbehörden hierunter nicht allenthalben ihre Schuldigkeit gethan haben könnten. Es laßt sich das nicht mit apodiktischer Gewißheit hinstellen; denn dazu würde erforderlich sein, daß der andere Theil auch gehört werde. Der Minorität standen alle diese ge setzlichen Bestimmungen vor Augen, und darum sagt sie: „daß wegender am 12. August 1845 in Leipzig stattgefundenen Ver wundungen und Tödtungen vom kompetenten Untersuchungs gericht das diesfallsige Sach- und Rechtsverhält- niß legal erörtert werde. Das diesfallsige Sach- und Rechts- verhältniß ist ein solches, welches alle Umstände umfassen soll, also die Civilbehörden eben so, wie die Militairbehörde trifft. Die Minorität hat etwas Anderes darunter sich nicht vorstellen können, und vergleicht man die Worte des Minoritätsantrags genau, so wird man sehen, daß die Civilbehörden mit darunter begriffen sind. Mithin erledigt sich der Einwand, den der Ab-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder