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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 141. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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festen Ueberzeugung gewesen ist, es handle in seinem Rechte, es sei befugt, also hu handeln und habe nicht anders handeln kön nen. Wer nun aber, meine Herren, sich seines Rechts bedient, thut Niemandem Unrecht; dieser Rechtsgrunösatz wird schwer lich geleugnet werden können. Wenn das Militair in seinem Rechte war, und das war es, wie ich überzeugt bin, gewiß, so kann es damit auch Niemandem Unrecht gethan, es kann na mentlich kein Verbrechen begangen haben; folglich ist es unmög lich, eine Untersuchung gegen dasselbe anzustellen. Daß auch bloße Zuschauer, daß vielleichtganz unbeteiligte Personen, daß sogar ein Polizeidiener in seinem Berufe von den tödtlichen Kugeln getroffen worden ist, ist gewiß ein großer Trauerfall und wird jeden Fühlenden auf's tiefste ergriffen haben; allein es ist ein Unglück, dem nicht auszuweichen ist und das sich jedes mal ereignen kann, wenn bei einem Tumulte das Militair von den Feuerwaffen Gebrauch machen muß und bloße Zuschauer unter oder hinter der tumultuirenden Menge sich aufhalten. Meine Herren, wenn nach dem, was ich mir bisher zu sagen er laubt habe, kein Zweifel vorhanden ist, daß das Militair an dem Abende des 12. August 1845 nur sich seines Rechts bedient hat, so kann unmöglich ein Antrag auf Untersuchung gegen die com- mandirenden Offiziere gestellt werden, wie Professor Bieder mann und mit ihm die andern Petenten wünschen. Es scheint auch in der Khat, als wenn diese Gründe sogar die Minorität bewogen hätten, ebenfalls nicht auf Untersuchung anzutragen. Es blieb daher eigentlich nichts übrig, als das Gesuch des Pro fessors Biedermann und der mit ihm Petirenden abzulehnen. Dies ist von der Majorität der Deputation ausdrücklich, von der Minorität wenigstens indirect geschehen, und es kann also darauf nichts weiter ankommen, ob eine anderweite Untersu chung vielleicht irgend n?ie noch andereAussagenzuTage fördern könnte. Ich meinesthekls halte das Verfahren des Milktairs nach den Gesetzen und dem strengsten Rechte vollständig ge rechtfertigt; ich glaube, daß es unmöglich sei, eine Untersu chung gegen die betreffenden Offiziere zu beantragen, schon darum, weil es am Lhatbestande, nämlich daran fehlt, daß ein Verbrechen begangen worden ist. Nun kann man freilich noch die zw eite Frage aufwerfen, ob das Militair von der Waffen gewalt auf die angemessene Weise Gebrauch gemacht habe? ob es überhaupt von den Schußwaffen und nicht lieber vonBajonnetten hätte Gebrauch machen, ob es nicht noch län ger hätte warten, ob es nicht blos hätte vorgehen und durch die Alleen und Büsche einen Streifzug machen sollen, um die Tu multuanten zu vertreiben? u. s. w. Ja, meine Herren, auf welchem Felde befinden wir uns da? Es ist dies das Feld des subjektiven Ermessens, das Feld der pflichtmäßigen Erwägung. Das wird jeder commandjrende Offizier gewiß reiflich überle gen, und ich vertraue, es wird auch in diesem Falle sattsam überlegt worden sein, ob es nothwendig war, in dieser Maaße von der Waffengewalt Gebrauch zu machen; aber, meine Her ren, zu einer Criminaluntersuchung kann das rsiemals führen. Es können verschiedene Personen verschiedener Meinung sein über die Zweckmäßigkeit einer getroffenen Maaßregel; allein was beweist das? Meinung steht gegen Meinung. Es.ist das, um ein Beispiel aus dem gewöhnlichen Leben zu nehmen, mit einem Medicinalgutachten über die Zweckmäßigkeit der Be handlung eines Kranken fast derselbe Fall. Wenn ein für ge wisse Krankheiten wissenschaftlich vorgeschriebenes heroisches Mittel angewendet oder eine gefährliche Operation unternom men worden und derKranke gestorben ist, so kann sehr leicht die Frage aufgeworfen werden, ob der behandelnde Arzt wohl recht und angemessen gehandelt habe, ob er nicht noch hätte warten, vorher nicht noch andere Mittel hätte versuchen sollenrc. Allein, meine Herren, wenn ihm nicht nachgewiesen werden kann, daß er ein verbotenes, oder wissentlich ein falsches Mittel angewen det habe, so bleibt er gerechtfertigt. Denn hier, wie dort, ent scheidet der Augenblick, Alles kommt auf die Umstände und dar auf an, wie sich.diese dem Handelnden im Augenblicke des Han delns darstellten, und es ist unmöglich, daß ein Anderer, der sich nicht zugleich mit in derselben Lage befand, hinterher beweisen könne, die Handlungsweise sei unangemessen gewesen. Ich glaube auch daher nicht, daß die Ständeversammlung das in vorliegendem Falle aussprechen kann, und so betrübend es ist, so weh es jedem Vaterlandsfreunde thut, daß man noch immer die Meinung hören muß, es habe das Militair nicht zweckmäßig und angemessen gehandelt, es habe den Gebrauch der Feuerwaf fen vermeiden können, — so kann dies doch, wie ich bereits ge sagt habe, kein Grund sein, auf eine Untersuchung anzutragen. Denn, meine Herren, es fehlt das Verbrechen, es ist unter allen Umständen ein solches nicht begangen worden, weil das Mili tair zum Gebrauche der Waffen requirirt, mithin in seinem Rechte war. Es fehlt aber auch an dem Beweise der Verletzung irgend einer andern Vorschrift. EinEinziges könnte nämlich noch gefragtwerden: ob der executirendeOfsizieretwadenBestimmun- gen des Dienstreglements zuwidergehandelt, oder sonst etwas versehen habe, was ihm aus seinen Instructionen, dem Regle ment und den Krkegsartikeln nachgewiesen werden könnte? Meine Herren, die Frage stände offen; allein sie ist bereits ge löst. Leutnant Vollborn hat dieser Disciplinaruntersuchung unterlegen, er ist, wie im Deputatkonsberichte S. 236 gesagt wird, gereinigt daraus hervorgegangen; man hat erkannt, „daß er den obwaltenden Umständen allenthalben und den militairi- schen Vorschriften im Wesentlichen angemessen gehandelt habe." Eine zweite Disciplinaruntersuchung ist rechtlich nicht möglich und könnte auch zu nichts Anderm führen. Gegen die andern obern Offiziere, den Oberstleutnant v. Süßmilch oder denOberst v. Buttlar kann ebenfalls eine Disciplinaruntersuchung nicht beantragt werden, schon darum nicht, weil auch diesfalls bereits vor dem Kriegsgerichte eine disciplinarische Erörterung stattge funden hat, deren Resultate im Deputationsberichte S. 242ff. niedergelegt sind. Und gesetzt, es fände sich ein Offizier, der be hauptete, es sei nicht nothwendig gewesen, sofort mit der Waf fengewalt vorzugehen, so wäre das Meinung gegen Meinung; wir können die eine Meinung auf der einen Seite und die andere Meinung auf der andern Seite hinstellen, allein eine Ueberwei- sung und Verurtheilungwird daraus nicht hervorgehen können.
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