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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 143. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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an jenem Abende selbst, so ost es auch schon von einzelnen Ab geordneten geschehen ist, nochmals näher beziehe, da ich glaube, daß über einzelne Punkte der Entschuldigung der Offiziere noch sehr erhebliche Zweifel obwalten, welche es zur Pflicht hätten machen sollen, durch competente Behörden wirklich eine Unter suchung einzuleiten. Hier drängt sich als erste Frage auf, warum nicht die Communalgarde verwendet worden. Der Herr Staatsministerdes Krieges versicherte, daß sie seiner Ueber- zeugung nach zurStillung des Aufruhrs nicht mitErfolg hätte angewendet werden können; allein diese Ueberzeugrmg ist we der durch Anführung von Ergebnissen und vorgekommenen Um standen gerechtfertigt, noch scheint sie mit einem unleugbaren, jenem Anführen ganz entgegengesetzten Umstande in Einklang zu stehen. Als nämlich die Communalgarde auf dem Platze erschienen ist, wurde sie von dem Haufen, den sie beim Vor- wärtsschrsiten berührte, mit Freuden empfangen, insbesondere wurde 0. Heyner mit Jubel von ihm begrüßt. Dies läßt nicht auf Absicht der Widersetzlichkeit.schließen und ist durchaus kein Anzeichen dafür, daß, hatte dieCgmmunalgarde ihreThätigkeit entfaltet, dieselbe ohne Erfolg gewesen wäre und sie nicht mit friedlichem Mitteln das Ziel erreicht hätte, was das Militair nur durch Blut erreichen zu können glaubte. Auch ist nicht zu vergessen, daß die Communalgarde bereits auf dem Platze war, als das. Militair geschossen.hat. Höchst auffällig und mit allen Versicherungen der Nothwendigkeit des Schießens in scharfem Widerspruche stehend ist es, daß das vorgerückte Mili tair zu der Zeit, wo es zuerst erschien und mit Steinwürfen begrüßt wurde, nicht von seinen Waffen Gebrauch gemacht hatte. Es zeigt dieses, daß das Militair später, als die Ge fahr für das Hotel de Pruste und für den darin wohnenden Prinzen, zu dessen Schutze es herbeigezogen war, nicht mehr so nahe und dringend war, um so weniger von den Waffen Gebrauch zu machen hatte. Wie wenig auch der Ge brauch der Waffe gerechtfertigt ist, in Vergleich mit dem Ver halten des Militairs Zu andern Fristen jenerTage, zeigt ferner der Umstand, daß, als am nächstfolgenden Lage der Prinz Jo hann beim Fortfahren aus der Stadt vom tumultuirenden Haufen verfolgt, beschimpft und Steine nach seinem Wa gen geworfen wurden, das Militair nicht von den Waffen Gebrauch gemacht hat. Eben so war der Tumult nach dem Schießen viel heftiger und drohender, ohne daß die Soldaten schossen. Zch führe dies an, weil es zeigt, wie sehr die Recht mäßigkeit und Nothwendigkeit des Schießens in dem Augen blicke, wo es erfolgt ist, zu bezweifeln ist. Endlich aber, meine Herren, wird immer als eine vollkommen gewisse Thatsache angenommen, daß ein wirklicher Auflauf vorhanden und Ver anlassung des Schießens gewesen ist. Die Entscheidungen einzelner Gerichtsbehörden, auf die man sich bezogen hat, haben dies ebenfalls in ihren Erkenntnissen anerkannt. Zch bin des halb auch entfernt, Zu zweifeln, daß ein Auflaufstattgefunden, über bestreiten muß ich, daß es in rechtlicher Gewißheit besteht, daß derjenige Haufe von Menschen, in welchen geschossen worden ist, im Zustande des Tumults sich befand. Man be ruft sich auf Entscheidungen der Appellationsgerichtc, auf eine Anzahl von Zeugenaussagen, aber daß jene Entscheidungen, diese Zeugenaussagen sich auf diejenige Zeit beziehen, zu welcher geschossen wurde, und auf denjenigen Haufen von Menschen, auf welchen geschossen wurde, und nicht vielmehr auf denjenigen, welcher vom Hstel de Pruste vertrieben wurde beim Erscheinen des Militairs, darüber liegt keine Gewißheit, keine Wahrscheinlichkeit vor. Zch will nichts Bestimmtes über die Eigenschaften jener Menschenmenge behaupten, aber unerwähnt kann ich einige Umstände nicht lassen, für welche Zeugenaussagen angeführt werden können, Zeugenaussagen, auf die ich mich eben so gut berufen kann, als es von der andern Seite gern geschieht, da für jetzt eben alle Zeugenaussagen, wie ich später noch besonders zeigen werde, rechtlich wenigstens, nichts beweisen. Ob der Menschenhaufe, welcher auf der Allee stand, als ein Auflauf zu betrachten, d. h. ob er der Obrigkeit und welchen? Ungehorsam erwiesen, ob er sich zu dem Behufs zusammengerottet, um etwas und was?,von. der Obrigkeit zu erzwingen, ob mit kurzen Worten es die in gerader Gegenrich tung derSoldaten von ihnen weit entfernt auf derAllee stehende Menschenmenge war, welche jenes in Bezug auf sie thatsächlich ganz Unbekannte that, ob sie in Tumult oder Aufruhr war, sie, in welche geschossen worden ist, dafür mag unter Anderm es auch zur nähern Beurtheilung dienen, wenn ich anführe, daß in jenem Haufen z. B. ein auswärtiger Prinz, der Sohn eines Fürsten, der Sohn eines Ministers, zwei auswärtige Offiziere und ein sächsischer Offizier, ich sage inmitten jenes Menschenhau fens sich befunden haben, abgerechnet viele andere angesehene Per sonen. Wendeichmich nun, wie dieMajoritätderDeputation es gethan hat,zu den einzelnen Personen, welche in diesem traurigen Drama siguriren, so muß ich einer Erklärung derDeputation in Bezug aufden Obersten v. Buttlar durchaus widersprechen. Die selbe sagt, daß in den Aeußerungen, welche er gethan hat) „wenn das Militair insultirt werde, solle es feuern", nichts gefunden werden könne, was unrechtmäßig wäre. Diese Behauptung ist unrichtig. Das Gesetz sagt: „Wenn das Militair insultirt wird, so kann es von seinen Waffen Gebrauch machen." Also zuvörderst ist dem Gesetze entsprechend jene Aeußerung durchaus nicht, indem sie anstatt der Worte des Gesetzes seine unstatthafte Auslegung derselben und den.'äußersten. Grad des Waffengebrauchs, das Feuern, befiehlt, s Der Oberst v. Butt lar ist nach jenen Worten der eigentliche intellectuelle Urheber der That, und wenn dasjenige, was in Folge seiner Äußerun gen geschehen ist, als unerlaubt, als Vergehen befunden werden sollte, strafbar. In Bezug auf den Oberstleutnant v. Süß milch behauptet die Majorität der Deputation, daß der von ihm befohlene Gebrauch der Waffen, das Feuern, schon dadurch ge rechtfertigt worden sei, daß er eine Aufforderung zum Fortgehen an die kumultmrende Menschenmafft erlassen habe. Ich will hierbei bemerken, daß unter dem Worte: „Aufforderung" doch jedenfalls eine solche zu verstehen ist, welche verstanden wer den kann. Denn eine Auffoidemng, die nicht vernommen werden kann, weil sie nicht deutlich ausgesprochen ist, ist so gut,
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