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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 143. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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wie gar kerne Aufforderung. WollteMan dies nicht voraus setzen, so könnte man es schon für genügend erachten, wenn eine solche nur ganz undeutlich, nur leise, nur halblaut oder heimlich ausgesprochen würde. Es wird daher vorauszusetzerr sein, daß die Aufforderung deutlich ausgesprochen, aber auch wirklich an diejenigen gerichtet worden ist, auf welche man geschossen hat. Wie wenig aber dieses erwiesen worden ist und feststeht, dafür will ich ein einziges Beispiel anführen. Mehrere Zeugen behaupten, daß Aeußerungen, welche der Oberstleutnants. Süß milch gethan hat und welche als Aufforderung gelten können, an eine Menschenmasse gerichtet worden sind, welche im Be griffe gewesen ist, von ihrer Arbeit heimkehrend, in die hinter den Soldaten befindliche Gaffe einzulenken. Sie wollen ver sichern, daß diese Menschenmasse hierauf sich zerstreut habe. Wie könnte nun eine Aufforderung an diese für gleichbedeutend gehalten werden mit der Aufforderung, welche an die viel ent ferntere, in anderer Richtung stehende Menschenmasse gerichtet werden mußte, gegen die eben die todtlichm Waffen gerichtet worden sind? Als der Oberstleutnant v. Süßmilch auf dem Platze erschienen und mit seinen Truppen vorgerückt war, hat sich, wie selbst im Commissionsberichte enthalten ist, die vor ihm befindliche Menschenmasse entfernt. Er mußte hierin eine Lehre finden, daß das blos drohende Marschiren schon ausrerchef um die Menschenmasse zu zerstreuen. Hatte dieses Mittel bereits Wirksamkeit geäußert, so muß man fragen, warum von ihm sogleich der Sprung bis auf's Aeußerste, bis zum Schießen, ge macht worden ist, man muß fragen, wie es komme, daß, wenn wirklich noch aus der in weiter Entfernung stehenden Menschen menge einzelne Trupps hervorgkngen, diese Waffen nicht auf diese dem Militair zunächst erkennbaren, ihnen näher stehenden Menschen gerichtet worden sind, von denen er Insulten befürch ten können, sondern mit hoch gehaltenen! Gewehren auf die höher und entfernter stehende Menschenmasse! Uebrigens ist auch hierbei gänzlich übersehen worden, daß die Steine, mit denen des Oberstleutnants v. Süßmilch Truppen geworfen worden sein sollen, selbst nach demjenigen Maaßstabe, wel chen die Regierung zum Beweise als ausreichend erachtet, aus der Menschenmasse auf das Militair gerichtet worden sind, in welche gefeuertworden ist. Die Entfernungvon jenem Punkte bis zu dem Punkte, wo das Militair stand, ist eine so große, daß es fast wie eine Peinigung der Natur und physischen Möglichkeit aussieht, wenn man behaupten will, das Militair sei von Steinen, welche von dort her geworfen- getroffen worden. Dies widerlegt obige Behauptung. Ist aber anzunehmen, daß von dort aus das Mili tair nicht insultirt worden ist, und ist ihm thätlich kein Widerstand entgegengesetzt worden, so scheint auch in dieser Hinsicht das Feuern nicht gerechtfertigt. Der Oberstleutnant v. Süßmilch hat selbst nicht behauptet, daß er, nachdem er von seinem anfäng lichen Borwärtsgehen wieder zurückgegangm ist in die Position vor dem Hüte! de Prüfst, alsdann noch eine Aufforderung an die Menschenmasse zum Fortgehen erlassen habe. Höchst auf fällig muß es daher erscheinen, daß dies als gewiß angenommen worden ist, gestützt auf Aussagen einiger andern Militairs; daß eine Khatsache als feststehend angenommen worden ist, welche derjenige, dem sie zu wesentlicher Entschuldigung dienen würde, selbst gar nicht behauptet hat. Auch steht der Behaup tung einer besonder» Gefahr der Umstand entgegen, daß, wenn selbst damals, wie zwar aus der großen Entfernung der Men schenmasse kaum noch möglich zu sein scheint, noch ernstlicheGe- sahr für das Hotel de Prüfst oder das vor ihm stehende Militair vorhanden gewesenwäre, gewißnichrderOberstleutnantv.Süß- milch eineTruppe abgesendet und so seine vor demHütel dePrusse versammelte Kraft geschwächt haben würde, blos der von der Polizei vorzunehmenden Arreturen wegen, v. Süßmilch we nigstens konnte zu jenem vor dem des Schießens nicht sehr ent fernten Zeitpunkte nicht an einedrohmde Gefahr glauben. Hier bei kann ich nicht umhin, zu sagen, daß, was die Deputation S. 241. anführt, die Zeugenaussagen nämlich, daß einer Auf forderung geantwortet worden wäre: „Bange machen gilt nicht, es wird mit Mondschein geschossen" auch hier große Ungewiß heit darüber obwaltet, ob diese Worte wirklich vor dem Schießen gesprochen worden sind, oder nicht vielmehr erst, nachdem ge schossen worden ist, ausgerufen wurden. Lieber allen diesen Umständen schwebt große Ungewißheit. Sie werden aber nicht verkennen, daß in ihnen allerdings ausreichende Gründe liegen, um nähere Erforschung und Einleitung einer Criminalunter- suchung zu veranlassen. Durch ihren Versuch der Rechtferti gung desVerfahrens des Leutnants Bollborn ist dieDeputatkon in ein eignes Mißgeschick und Verwirrung gersthen. Die De putation versucht es, ihn in einem Augenblicks aus dem Ge sichtspunkte der Nothwehr, welche er selbst vorgiebt, zu ver- theidigen, im andern aber bezieht sie sich wieder auf die Ordon nanz und auf §. 14 des zweiten Thesis derselben. Da es den Grund, auf welchen Wollborn sich selbst bezogen, nicht aus reichend findet, geht das Deputationsgutachten auf einen ganz andern über. Aber, meine Herren, Z. 14 des zweiten Theils der Ordonnanz, worin selbst für den Fall einer Insulte dem Soldaten erlaubt wird, sich seiner Waffen zu bedienen, ist eine Ausnahmebestimmung vom allgemeinen Rechte, und nach fest stehenden Grundsätzen der Interpretationslehre müssen solche Bestimmungen auf das engste und strengste ausgelegt werden. Es kann also darin nicht gefunden werden, daß die ganze Straf- und vollziehende Gewalt auf den Soldaten selbst übertragen wor den sei, es kann nur so viel darin gefunden werden, daß der Soldat sich seiner Waffen bedienen, und den, der ihn insultirt, mitWaf- fengewalk der competenten Behörde überliefernffolle; und wenn vorhin der Herr Kriegsminister es zu rechtfertigen suchte, daß der Soldat denjenigen, der ihm eineOhrfeigegiebt, niederschieße, so will ich wegen dieserBehauptungnichtlangemitihm rechten, aber nach meiner vollsten Ueberzeugung würde ein solcherSoldat, möge der Herr Minister ihn auch einen tüchtigen Soldaten nen nen, vor dem Gesetze und nach dem Rechte ein Verbrecher sein. Es dürfen aber auch ferner die Gesetze, wenn sie sonst zweifelhaft sind und einer Interpretation bedürfen, nicht fo aus gelegt werden, daß sie gegen dis Mors! und Religion ver stoßen. Das wäre aber dsrSinn, der in jene Bestimmung der
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