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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028058Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028058Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028058Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 96. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll84. Sitzung 2011
- Protokoll85. Sitzung 2043
- Protokoll86. Sitzung 2067
- Protokoll87. Sitzung 2095
- Protokoll88. Sitzung 2119
- Protokoll89. Sitzung 2151
- Protokoll90. Sitzung 2169
- Protokoll91. Sitzung 2201
- Protokoll92. Sitzung 2233
- Protokoll93. Sitzung 2257
- Protokoll94. Sitzung 2271
- Protokoll95. Sitzung 2297
- Protokoll96. Sitzung 2325
- Protokoll97. Sitzung 2345
- Protokoll98. Sitzung 2363
- Protokoll99. Sitzung 2389
- Protokoll100. Sitzung 2405
- Protokoll101. Sitzung 2421
- Protokoll102. Sitzung 2453
- Protokoll103. Sitzung 2479
- Protokoll104. Sitzung 2509
- Protokoll105. Sitzung 2537
- Protokoll106. Sitzung 2553
- Protokoll107. Sitzung 2585
- Protokoll108. Sitzung 2599
- Protokoll109. Sitzung 2623
- Protokoll110. Sitzung 2647
- Protokoll111. Sitzung 2659
- Protokoll112. Sitzung 2685
- BandBand 1845/46,4 -
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wird meist nur in Bezug auf die Fassung etwas verändert, und zerfallt in zwei Paragraphen, nämlich Z. 3 b. und 3e., und ich frage also: ob die Kammer den von der Deputation empfoh lenen Z. 3b.: „Will oder kann der Berechtigte die in §. 2 er wähnte Entschädigung nicht in Anspruch nehmen, so steht ihm auch frei, auf die Bestrafung dessen, der die unbefugte Auffüh rung veranstaltet hat, anzutragen. Solchenfalls ist mit Rück sicht auf die Größe der Bühne, bei welcher die Aufführung stattgefunden hat, des muthmaaßlichen oder wirklich en Ertrags der letztem und darauf, ob eine stehende oder wandernde Bühne in Frage ist, auf eine Geldbuße bis zu fünfhundert Lhalern zu erkennen" annehmen will? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Dieselbe Frage stelle ich auf Z. 3«. „Sowohl von der nach §. 2 zu gewährenden Entschä digung durch den Betrag der Einnahme von der unbefugten Aufführung ohneAbzug der Kosten, als von der nach §. 3b. zu erkennenden Strafe fallen zwei Drittheile dem Berechtigten, ein Drittheil aber der Armencasse des Orts zu, wo die unbe fugte Aufführung stattgefunden hat", und frage also: ob die Kammer diesen Paragraphen genehmige? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Nun räth uns die Deputation ferner an, am Schluffe des §. 2 noch hinzuzufügen: „Vgl. je doch Z. 3 c.", und ich frage die Kammer: ob sie diesen Zusatz genehmigt? — Einstimmig Ja. Präsident v.Carlowitz: Sodann ist dieweitere Folge da von, daß der gutgeheißene Zusatzparagraph 2 b. nach dem Worte: „Entschädigung" die Einschaltung erhalte: „oder von der nach §. 3 b. zu erkennenden Strafe frei". Und ich frage demgemäß die Kämmen: ob sie auch hier ihrer Deputation beistimmen will? — Wird allgemein bejaht. Referent v. Gross: Zu §4- hat die jenseitige Kammer eine ganz unbedeutende Fassungs änderung des Eingangs beantragt, welche füglich der künftigen Redaktion überlassen bleiben kann; dagegen hat sie am Schluffe des Paragraphen noch folgenden Zusatz in Vorschlag gebracht: „Welches der m §Z. 2, 3, 3 b. und 4 aufgezählten Mittel zur Verfolgung seines Rechtsanspruchs der Be rechtigte sich bedienen will, ist völlig seiner Wahl über lassen, nur schließt die Anwendung eines der in §§. 2, 3 b, und 4 aufgezählten Mittel den Gebrauch eines an dern dieser Mittel aus." Die Deputation kann zwar diesen Zusatz keineswegs für nothwendig halten, da er aus den Prämissen von selbst gefolgert werden dürfte; es geht ihr aber auch gegen dessen Aufnahme in das Gesetz kein Bedenken bei, und sie räth daher an, die Zustim mung dazu zu ertheilen. Königl. Commiffar v. Langen»: Ich glaube, daß dieser Zusatz überflüssig sei, denn es kann kein Zweifel darüber ob walten, wie sich die Sache eigentlich verhält, wenn man §. 3 b. S. 467 in's Auge faßt, wo es heißt: „Will oder kann der Be rechtigte die in §. 2 erwähnte Entschädigung nicht in Anspruch nehmen, so steht ihm auch frei, auf die Bestrafung dessen, der L 96. die unbefugte Aufführung veranstaltet hat, anzutragen." Ich glaube also, daß hier ein Zweifel durchaus nicht austauchen kann. Abgesehen hiervon, ist es mir zweifelhaft erschienen, ob man selbst im Eingänge die Worte: „Welches der in §§. 2,3, 3 b. und 4 aufgezählten Mittel" u. s. w. hier mit aufnehmen kann. Ich weiß wohl, daß die geehrte Deputation dann ganz sachgemäß nicht §. 3 b., sondern 3 weggelassen hat: „Nur schließt die Anwendung eines der in 2, 3 b. und 4 aufge zählten Mittel den Gebrauch eines andern dieser Mittel aus." Allein es ist schon nicht ganz passend, selbst im Eingänge dieser in eine Categorie zu stellenden Frage §. 3 mit aufzunehmen, weil er von etwas ganz Anderm handelt. Referent V. Gross: In Ansehung des ganzen Satzes war die Deputation ebenfalls der Ansicht des Herrn Regierungs- commissars, daß er eigentlich unnöthig sei; allein es war bei der Berathung in der jenseitigen Kammer von einem Königl, Commiffar selbst eine Fassung dieses Paragraphen vorgeschla gen worden, weshalb man annahm, daß die Regierung mit dessen Aufnahme einverstanden sei. Was aber die Weglassung des §. 3 rm Eingänge des Zusatzes betrifft, so kann ich der An sicht des Herrn Commissars nicht beistimmen; denn wenn auch das in §. 3 erwähnte Mittel nur eine Maaßregel zur Sicher stellung des Rechtsanspruchs ist, so soll dieses Mittel doch dazu dienen, die Verfolgung des Rechtsanspruchs zu erleichtern, und es kann mithin wohl unter denen aufgezahlt werden, deren der Berechtigte sich bedienen kann, um zu seinem Rechte zu ge langen. Königl. Commiffar v. Langenn: Der Vorschlag, der hinsichtlich der Fassung gethan worden ist, ist gewiß nur hypo thetisch geschehen unter derVoraussetzung,daß man es wünsche und wolle, und es schließt dieses also nicht aus, daß die Negie rung sich gegen das Ganze erklärt. So viel den §. 3 betrifft, so ist mein Grund für Weglassung desselben der, weil es eine ganz andere Categorie ist, von welcher tz. 3 handelt. Es ist nämlich blos von der Beschlagnahme die Rede; da aber doch der ganze Zusatz nicht von einem moäu« proeeäenck handelt, sondern von einem materiellen Rechte, so schien es mir conse- quenter, wenn §. 3 wegbliebe. Indessen hat die Sache eine so große Bedeutung nicht. Prinz Johann: Ich würde mich auch für den Vorschlag des Herrn Regierungscommissars verwenden, daß §. 3 oben wegfalle; denn ich glaube, daß hier im Begriffe verschiedene Grade der Mittel unter einander vermischt werden. Die 3 Mittel, zur Entschädigung zu gelangen, sind entweder präven tiv, nämlich Widerspruch der Aufführung, oder nachfolgend, nämlich Entschädigung oder Bestrafung; die Beschlagnahme aber ist nur ein Mittel zum Mittel, um zur Entschädigung zu gelangen. Daher scheint es nicht sachgemäß, diese vier Dinge neben einander zu stellen, die einander nicht coordinkrt sind. Ich habe mich auch schon in der Deputation dafür erklärt, daß man an der Fassung nichts ändern möge. Präsident v. Carlowitz: Was zuvörderst die Auslassung des Citats §. 3 betrifft, so habe ich zu erwarten, ob der Hery 2 ---
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