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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028058Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028058Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028058Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 99. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll84. Sitzung 2011
- Protokoll85. Sitzung 2043
- Protokoll86. Sitzung 2067
- Protokoll87. Sitzung 2095
- Protokoll88. Sitzung 2119
- Protokoll89. Sitzung 2151
- Protokoll90. Sitzung 2169
- Protokoll91. Sitzung 2201
- Protokoll92. Sitzung 2233
- Protokoll93. Sitzung 2257
- Protokoll94. Sitzung 2271
- Protokoll95. Sitzung 2297
- Protokoll96. Sitzung 2325
- Protokoll97. Sitzung 2345
- Protokoll98. Sitzung 2363
- Protokoll99. Sitzung 2389
- Protokoll100. Sitzung 2405
- Protokoll101. Sitzung 2421
- Protokoll102. Sitzung 2453
- Protokoll103. Sitzung 2479
- Protokoll104. Sitzung 2509
- Protokoll105. Sitzung 2537
- Protokoll106. Sitzung 2553
- Protokoll107. Sitzung 2585
- Protokoll108. Sitzung 2599
- Protokoll109. Sitzung 2623
- Protokoll110. Sitzung 2647
- Protokoll111. Sitzung 2659
- Protokoll112. Sitzung 2685
- BandBand 1845/46,4 -
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Ergehniß derN?chanhl.irrder Vereinigungsdeput.: Man hat sich vereinigt, die Fassung der zweiten Kammer «n'zunehm en, und hat der Kammer anzurathen, diesen Bor schlagzu genehmigen. Präsident v. Carlowitz: Ich frage: ob die Kammer die Fassung der zweiten Kammer hierin annehme? — Einstim mig Ia.> Referent Domherr v. Günther: Beschluß der zweiten Kammer: Demnächst hat die jenseitige Deputation vorgeschlagen, bei der künftigen Nedaction den §§. 184, 1S4b., 184c., 1846. ihre Stelle nach §. 189 anzuweisen. Ergebniß der Verhandl. in der Wereinigungsdeput.: Ist eine Frage, welche lediglich zur Redaction gehört. Präsident v. Carlowitz: Will die Kammer diese Frage als bloße Redactionssache ansehen? — Einstimmig Za. Referent Domherr v. Günther:. Beschluß der ersten Kammer: 25) Beide Kammern haben §.195, wie er im Entwürfe lautet, angenommen. Die erste Kammer aber hat nach den Worten: „der Schreiber dieser Bemerkung" noch den Satz eingeschaltet: „dafern er solche mit seinem Namen oder Firma unterzeichnet hat". Beschluß der zweiten Kammer: Die zweit eKammer hat diese Einschaltung nicht ange nommen. Ergebniß der Verhandl. in der Vereinigungsdeput.: Die Majorität der diesseitigen,fund die ganze jen seitige Deputation rathen an, die von der ersten Kammer beschlossene Einschaltung fallen zu lassen. Die Minorität der diesseitigen Deputation empfiehlt, bei dem frühem Be schlüsse zu beharren, weil aus einer nicht unterschriebenen Be merkung auch nicht nach Wechselrecht verfahren werden kann. — Präsident v. Carlowitz: Nach der Ansicht der Majorität der diesseitigen Deputation soll also die von der Kammer früher beschlossene Einschaltung wegfallen, und ich frage also: ob man -er Mehrheit der Deputation beitritt? — Wird gegen sechs Stimmen bejaht. Referent Domherr v. Günther: Beschluß der ersten Kammer: 26) Die erste Kammer hat einen im ersten Berichte der jenseitigen Deputation selbst vorgeschlagenen Zusatz zu ß. 208 angenommen des Inhalts: „Sollte weder aus dem Wechsel, noch aus dem Protestehervorgehen, zu wessen Ehren die Zah lung geleistet worden ist, so wird bei der Intervention eines, in einer Nothadresse genannten, Ehrenzahlers der Schreiber die ser Adresse, sonst aber der Aussteller,, als derjenige angesehen, M dessen Ehren die Zahlung erfolgt sei. Beschluß der Zweiten Kammer: DiezweiteKamMerhatd iesen Zusatz abgelehnt. Ergebniß der Verhanhl. in der Wereinigungsdeput.r Die Deputation der zweiten Kammer ist dem diesseitigen Beschlüsse beigetreten. Präsident v. Carlowitz: Ich frage also: ob die Kammer bei ihrem frühem Beschlüsse beharren wolle? Einstimmig Za. Referent Domherr v. Günther: Beschluß der ersten Kammer: 27) Z§. 210, 211, 212,213,223,224. Hier sind mehr fache Differenzen zwischen beiden Kammern, welche sich im We sentlichen darauf beziehen, daß die erste Kammer einen Unter schied zwischen der Intervention auf Nothadresse und der frei willigen Intervention machen will, welcher Ansicht die zweite Kammer nicht beigetreten ist — und daß in dessen Gemäßheit bei dem in jenen Paragraphen in Rede stehenden Falle nach der Ansicht des Entwurfs der Inhaber eines Wechsels, der sich wei gert, zur Derfallzeit die Ehrenzahlung anzrmehmen, die Regreß rechte zwar wider die Nachmänner des Honoraren, abernichtgegen denHonoraten selbst verliert — woge gen er nach der Ansicht der zweiten Kammer den Regreß gegen beide, sowohl gegen die Nachmänner des Honoraren, als gegen diesen selbst verlieren würde. Mit Uebergehung ganz unbedeutender und reine Re dactionsfragen betreffender Punkte ist hier Folgendes zu be merken: Die fraglichen §§. sind von der zweiten Kammer in fol gender Fassung angenommen worden: Z. 210. Der Inhaber eines Wechsels zur Verfallzcit muß die Ehren zahlung annchmen. Außerdem verliert er dis Regreßrechte, welche ihm wider den Honoraten und dessen Nachmänner zuge standen haben würden. §. 211. Wenn sich Mehrere zur Ehrenzahlung erbieten, so haben diejenigen, welche zu Ehren eines spätern Indossanten interve- niren wollen, denen den Vorzug einzuräumen, welche zu Ehren eines frühem Vertreters Zahlung zu leisten bereit sind, widri genfalls sie der Regreßrechte an den Interessenten, für welchen der Andere Zahlung zu leisten sich bereit erklärt, so wie an dieje nigen verlustig werden, die nach diesem in die Wechselverbind lichkeit getreten sind. §. 212. Ein gerichtliches Verbot, die Ehrenzahlung zu leisten, fin det unter allen Umständen, wo Mehrere um den Vorzug streiten, nicht statt. Wer sich aber um das Zusammentreffen mit einem andern Intervenienten, welcher zu Ehren eines frühem Indos santen oder des Ausstellers zahlen will, von der Ehrenzahlung nicht abhalten laßt, kann an seinen Honoraten nicht regrediren, auch verliert er den Regreß an die Nachmänner desjenigen, wel chen sein Concurrent als seinen Honoraten^bemerkt hatte, so wie an diesen Letztem selbst. §. 213. Auch der Honorat, welcher die Ehrenzahlung genehmigt, die für ihn geleistet worden ist, obschon sie der für einen frühem Vertreter angebotenen hatte weichen sollen, ist, wenn er seinem Ehrenzahler den Rembours geleistet hat, des Regresses an den, für welchen die vorzüglichere Intervention angeboten worden, so wie an dessen Nachmänner verlustig. § 223 Ist eine vollständige oder nach ZZ. 110,110 b. und 1U
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