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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,4
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028058Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028058Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028058Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 106. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll84. Sitzung 2011
- Protokoll85. Sitzung 2043
- Protokoll86. Sitzung 2067
- Protokoll87. Sitzung 2095
- Protokoll88. Sitzung 2119
- Protokoll89. Sitzung 2151
- Protokoll90. Sitzung 2169
- Protokoll91. Sitzung 2201
- Protokoll92. Sitzung 2233
- Protokoll93. Sitzung 2257
- Protokoll94. Sitzung 2271
- Protokoll95. Sitzung 2297
- Protokoll96. Sitzung 2325
- Protokoll97. Sitzung 2345
- Protokoll98. Sitzung 2363
- Protokoll99. Sitzung 2389
- Protokoll100. Sitzung 2405
- Protokoll101. Sitzung 2421
- Protokoll102. Sitzung 2453
- Protokoll103. Sitzung 2479
- Protokoll104. Sitzung 2509
- Protokoll105. Sitzung 2537
- Protokoll106. Sitzung 2553
- Protokoll107. Sitzung 2585
- Protokoll108. Sitzung 2599
- Protokoll109. Sitzung 2623
- Protokoll110. Sitzung 2647
- Protokoll111. Sitzung 2659
- Protokoll112. Sitzung 2685
- BandBand 1845/46,4 -
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sollten; da sie aber auch den nach der LeipzigerHandelsgerichts- ordnung als Executionsmittel stattsindenden Schuldarrest be treffen, so dürste die Zustimmung dazu zu versagen sein. Die Abänderungen unter 4 und 5 gründen sich auf den vonderzwei ten Kammer gefaßten Beschluß, die in dem Gesetze vom 26. August 1843 gegebenen Bestimmungen nicht in das vorliegende Gesetz nach §. 32 einzuschalten, wie nach dem Gesetzentwürfe geschehen soll, sondern das erwähnte Gesetz fortbestehen zu las sen. Die Deputation kann sich jedoch hiermit nichteinverstehen, sondern schlägt vor: diese beiden Abänderungen abzulehnen, und zwar um so mehr, da in dem letzten Berichte der jenseitigen Deputation ausdrücklich erwähnt ist, daß an Z. 32 die Bestim mungen des Gesetzes vom 26. August 1843 sich anschließen würden. Uebrigens ist noch zu erinnern, daß in der fünften Zeile des Entwurfs nach den Worten: „5 Ngr." annoch einzu schalten ist: „täglich". Präsident v. Carlowitz: Bon den 5 Aenderungen, die die andere Kammer beliebt hat, empfiehlt die Deputation, nur eine anzunehmcn, nämlich die zweite; dagegen sollen die Punkte 1, 3,4 und 5 abgelehnt werden, und wenn nicht eine Spaltung beantragt wird, so werde ich dieselbe mit einer einzigen Frage erledigen können. Ich frage also: ob die Kammer denPunk- ten 1, 3,4 und 5 den Beitritt versagen wolle? — Einstim mig Ja. Präsident v. Carlowitz: Weiter frage ich: ob man dem Punkt2 nachAnrathen derDeputationbeitrete? — Einstim mig Za. Präsident v. Carlowitz: Drittens frage ich: ob man nach den Worten: „fünf Neugroschen" annoch einschalten wolle: „täglich"? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Und endlich frage ich: ob man H. 30 mit diesen Modifikationen annehme? — Einstimmig Za. Referent V. Gross: Es würde vielleicht hierbei ausdrück lich zu bemerken sein, daß nach den jetzigen Beschlüssen die HZ. 33—46 des Gesetzes vom 26. August 1843 hier eingeschal tet werden sollen, was die zweite Kammer abgelehnt hatte. Eine Frage dürfte jedoch deshalb nicht zu stellen sein. Prinz Johann: Es würde wohl noch eine Frage aufdie Ablehnung des jenseitigen Beschlusses zu richten sein. Referent v. Gross: Es ist dies schon geschehen dadurch, daß wir den Punkt 4, wonach die Worte eingeschaltet werden sollten: „nach dem Gesetze vom 26. August 1843", abgelehnt haben. Die zweite Kammer wird allerdings darüber noch Beschluß fassen müssen. §. 31. Die Berbindlichkeit.des Klägers, die Sitz - und Atzungs kosten vorzuftrecken, erledigt sich, wenn der Schuldner nicht im öffentlichen Gefängnisse oder Krankenhaufe enthalten wird, oder sich in selbigem selbst zu verpflegen übernimmt, tritt aber, wenn der Beklagte die eigne Verpflegung aufgiebt, oder sonst dessen Enthaltung im Gm'chtsgefangnisse nothwendig wird, sofort wieder ein. Präsident v. Carlowitz: Nimmt die Kammer Z. 31 des Entwurfs an? — Einstimmig Ja. Referent v. Gross: §. 32. Wenn der Kläger die erforderte Vorauszahlung nicht am bestimmten Lage leistet, so ist der Schuldner ohne weiteres einst« weilen des Arrests zu entlassen. Präsident v. Carlowitz: Nimmt die Kammer Z. 32 an? — Einstimmig Ja. Referent v. Gross: Vierter Abschnitt. Vom Wechselproteste. §- 47. Wenn aus Wechseln, kaufmännischen Anweisungen, oder aus eignen Wechseln, welchen durch die Wechselordnung ein Gebrauch als wahrer Wechsel beigelegt ist, auf Einlösung oder Rembours geklagt wird, so findet der Wechselprotest als eine besondere Gattung des Executivprocesses statt. Derselbe tritt aber auch dann ein, wenn sich der Beklagte außer dem eigent lichen Wechselgeschäft zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bei Schuldarrest verpflichtet hat und alle LH ei le der Klage ohne Ausnahme durch Urkunden zu erweisen sind. Im ersten Berichte heißt es: Zum vierten Abschnitte. Zu §. 47. (im altern Entwürfe Z. 48.) Nach einer bereits der vormaligen ersten Deputation der ersten Kammer von der Staatsregierung bei der Verhandlung des §. 48 des ältern Entwurfs gegebenen Erklärung ging die Absicht bei Abfassung dieses Paragraphen dahin, daß derWech- selproceß gegen persönlich Wechselunfähige, wenn sie dennoch Wechselgeschäste gemacht hätten, nicht stattfinden solle, jedoch über diesen Punkt bei der Wechselordnung noch weitere Bera- thung stattfinden werde. Nun ist aber in der Berathung über Z. 257 der Wechselordnung von derjetztBerichterstattendenDe- putation der Satz zur Annahme empfohlen, daß allen mündi gen und dispositionsfähigen Personen die Wechselfähigkeit, d.i. das Vermögen, wechselmäßrge Verbindlichkeiten zur Zahlung oder zum Rembours von Wechseln einzugehen, zustehen solle; in wie weit aber die Execution gegen sie mittelst Arrestes verfügt werden könne, solle in dem Gesetze über den Schuldarrest be stimmt werden. Ferner sollen nach §. 259 auch Minderjährige nach erfülltem 18. Lebensjahre unter gewissen Bedingungen wechselfähig sein. Der in der Wechselordnung aufgestellteund auch im Gesetzentwürfe über den Schuldarrest stillschweigend berücksichtigte Unterschied zwischen persönlicher und dinglicher Wechselfähigkeit verschwindet solchergestalt ganz. Dagegen bleibt die Fähigkeit, sich bei Schuldarrest, also auch bei Wechsel arrest, zu verpflichten, von der bloßen Fähigkeit, aus Wechseln sich verbindlich zu machen, sorgfältig geschieden; es sollen nach §. 12 und 13 nur Mannspersonen, welche das 25. Jahr des Al ters erfüllt haben, sich dem Schuldarreste unterwerfen können, und auch diese nur, in so fern sie nicht in §. 13 ausdrücklich aus genommen sind. Dies macht nun einen Zusatz bei dem gegen-
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