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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028059Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028059Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028059Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll62. Sitzung 1443
- Protokoll63. Sitzung 1473
- Protokoll64. Sitzung 1505
- Protokoll65. Sitzung 1535
- Protokoll66. Sitzung 1561
- Protokoll67. Sitzung 1581
- Protokoll68. Sitzung 1597
- Protokoll69. Sitzung 1615
- Protokoll70. Sitzung 1639
- Protokoll71. Sitzung 1667
- Protokoll72. Sitzung 1687
- Protokoll73. Sitzung 1717
- Protokoll74. Sitzung 1733
- Protokoll75. Sitzung 1757
- Protokoll76. Sitzung 1785
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1845
- Protokoll79. Sitzung 1879
- Protokoll80. Sitzung 1911
- Protokoll81. Sitzung 1935
- Protokoll82. Sitzung 1959
- Protokoll83. Sitzung 1991
- BandBand 1845/46,3 -
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Bereits vor, Einführung eines neuen Criminalgesetzbuchs im Königreiche Sachsen war das Bedürfniß wahrgenommen worden, in der Criminalgerichtspflege Verbesserungen eintre- Irn zu lassen, und es ward den im Zahre 1833 versammel ten Landstanden mittelst Decrets vom 12. August 1833 ein diesen Zweck,verfolgender Gesetzentwurf vorgeiegt, der sich aber nicht sowohl mit Reformen des Strafpwcesses selbst, als vielmehr, mit Umgestaltung der Behörden, denen die Criminalrechtspflege anvertraut ist, beschäftigte. In der letz teren Beziehung gingen beide Kammern in mehrfacher Hin sicht von verschiedenen Ansichten aus, und da es nicht ge lang, eine Vereinigung derselben zu vermitteln, so kam cs zu keinem gemeinschaftlichen Beschlüsse, vielmehr wurden nur die Meinungen jeder einzelnen Kammer in der ständi schen Schrift vom 29. Oktober 1834 , (Landtagsactcn von 18ZZ, I. Abth. 1. Bd. S. 510 flg.) ausgesprochen. - Bei Berathung des Entwurfs zu einem neuen Crimi- nalgesetzbuche kam die Nothwendigkeit von Reformen im Criminalproceffe ebenfalls zur Sprache. Um aber die Ein führung dieses Gesetzbuchs so bald als möglich zu bewirken, auch vorerst zu beobachten, welchen Einfluß die in demsel ben enthaltenen materiellen Bestimmungen auf zweckmäßige Gestaltung des Criminalproceffes äußern dürften, fand man sich veranlaßt, von gleichzeitiger Erlassung einer neuen Straf- proceßordnung abzusehen. Einzelne, mir dem neuen Crimi- nalgesetzbuche in unmittelbarem Zusammenhänge stehende Abänderungen in dem Verfahren in Untersuchungssachen mußten aber ohne Aufschub getroffen werden. Dieselben finden sich in dem diesfallsigen Gesetze vom 30. März 1838 (Gesetz- und Verordnungsblatt von 1838, S. 197 flg.) zu sammengestellt und es wird später ein Punkt dieser Abände rungen specieller zu erwähnen sein. Dagegen sollte auf dem Landtage von 18EZ der Ent wurf einer vollständigen neuen Criminalproceßordnung für das Königreich Sachsen zur Berathung kommen und es ward solcher zur Beschleunigung der Sache in voraus ge wählten Zwischendeputationen zur Begutachtung vorgelegt. (Landtagsacten von 18AK I. Abth. 1. Bd. S. 1 flg.) Dieser Entwurf stützte sich zwar im Wesentlichen auf das Princip des bisher in Sachsen gültigen sogenannten Jnquisitionsprocesscs,, setzte aber mehrere neue, besonders auf größere Garantie getreuer protokollarischer Niederschrift, so wie auf vollständigere Vertheidigung des Angeschuldigten, und auf Fixirung des Zeitpunktes, wo das eigentliche Cri- minalverfahren gegen den Jnculpaten beginne, berechnete Bestimmungen hinzu, in denen unverkennbar wesentliche Verbesserungen des gegenwärtigen Procrsses.in Strafsachen enthalten waren. Die Deputation der ersten Kammer stimmte, so viel gedachtes Princip anlangt, der Ansicht der hohen Staatsre gierung, so wie den von derselben dafür in^en umfänglichen Motiven niedergelegten Gründen allenthalben bei. Zn Be treff der speciellen Bestimmungen wurden aber mehrere An träge, besonders wegen zweckmäßiger Umgestaltung der Cri- minalgerichte in tert Deputationsbericht ausgenommen, und in einem Separatvotum «ub 6. sprach sich ein Deputations mitglied schott damals für Erweiterung des Beisitzerinstituts in der Maaße aus, , daß einer bestimmten Anzahl den betref fenden Commune» angehöriger, von dem Gerichte völlig unabhängiger, freiwilliger Gerichtszeugen, deren Wahl nach Verschiedenheit der Fälle von Stadträthen oder Gemeinde- räthen auszugehen haben würde, der Zutritt zu den Gerich ten gestattet werden möge- ^(Landtagsactcn.Beil. z. ll. Abth. 1. Samml. S. 1 flg.) Bei der Berathung in jder ersten Kammer gingen die Meinungen sehr auseinander. Ein vermittelnder Antrag ward von einem der Deputation nicht angehörenden Kam- mermitgliede dahin gerichtet: die Staatsregierung'zu ersuchen, unter einstw'ei- liger Aussetzung der Debatte über den Gesetzentwurf, den Kammern einen Plan zu neuer Organisation der Criminalgerichte vorlegen und denselben I. im Allgemeinen so einrichten zu wollen, daß die Criminalgerichte auch in erster Instanz wirkliche Richtercollegien bildeten, welche die vor sie gehöri gen Sachen nicht nur zu untersuchen, sondern auch, unter Wegfall der Äctenversendung, selbst zu entscheiden befähigt und ermächtigt würden; L. daß jedoch nur die größer» und wichtigem Verbre chen dorthin gewiesen, die Untersuchung und Bestrafung der geringer» aber auch noch ferner den bisherigen Gerichten belassen würden. H. Es wolle die Staatsregierung hierbei von der An sicht ausgehen, daß die Criminalgerichtsbarkeit, so weit es zum Behufe der unter l.^. beantragten Einrichtung nöthig sei, von den Patrimonialgerichts- herren und andern Privatpersonen, in deren Hänh'en sie sich dermalen befindet, an den Staat werde ab gegeben werden. Die Abstimmung über die Principfrage ward jedoch nicht ausgesetzt und siel dahin aus, daß sich die Kammer mit 23 Stimmen gegen 18 für Beibehaltung der sogenann ten Jnquisitionsmaxime, mit Ausschluß der Mündlichkeit, Oeffentlichkeit und des Anklageprocesses aussprach. In des sen Folge fielen aus obigem Anträge die Worte: „unter einstweiliger Aussetzung der Debatte über den Gesetzentwurf" weg, wogegen er im Uebrigen mit 33 gegen 8 Stim men angenommen ward. Nicht unerwähnt darf hier bei bleiben, daß der Antragsteller selbst mehrfach darauf aufmerksam gemacht hat, daß ein gewisser Grad von Oef fentlichkeit beim Anklagcprocesse, wenn ein solcher bei den beantragten Gerichten eingeführt werden sollte, in hohem Grade rathsam erschiene. Die specielle Berathung über den Gesetzentwurf blieb ausgesetzt. . - (Mittheil: der I. Kammer v. 18M, S- 20—124) - Die Zwischendeputation der zweiten Kammer hatte sich aber mit Bestimmtheit gegen Beibehaltung des Princips in dem bisher üblichen Strafproceffe ausgesprochen und ihr Gutachten in der Hauptsache in folgende Sätze zusammen- mengefaßt: I. Die Criminalgerichtsbarkeit, in so weit sie sich in den Händen von Pripaten oder Corporationen befindet, geht auf den Staat über. 2. ' ' Der Staat übt dieselbe überhaupt aus durch colle- gkalisch gebildete: Gerichtshöfe.
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