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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028059Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028059Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028059Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 81. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll62. Sitzung 1443
- Protokoll63. Sitzung 1473
- Protokoll64. Sitzung 1505
- Protokoll65. Sitzung 1535
- Protokoll66. Sitzung 1561
- Protokoll67. Sitzung 1581
- Protokoll68. Sitzung 1597
- Protokoll69. Sitzung 1615
- Protokoll70. Sitzung 1639
- Protokoll71. Sitzung 1667
- Protokoll72. Sitzung 1687
- Protokoll73. Sitzung 1717
- Protokoll74. Sitzung 1733
- Protokoll75. Sitzung 1757
- Protokoll76. Sitzung 1785
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1845
- Protokoll79. Sitzung 1879
- Protokoll80. Sitzung 1911
- Protokoll81. Sitzung 1935
- Protokoll82. Sitzung 1959
- Protokoll83. Sitzung 1991
- BandBand 1845/46,3 -
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IHM Inzwischen kann mich das nicht abhalten, ein historisches Mo ment bekzufügrn, und zwar um so mehr , als die geehrte De putation für gut befunden hat, an mein Billigkeilsgefühl zu appelliren, das Moment nämlich, daß, ehe es zu den beiden entsprechenden Entscheidungen gekommen ist, durch die Com mission für Einführung der Grund» und Hypothekenbüchev ein Bergleich zwischen dem Patrimonialgerkchte und dem Stadt gerichte hak zu Stande gebracht werden sollen, dieser Vergleich' iflaber gescheitert. Wenn es die verehrte Deputation interes- sirt, sich darüber näher zu unterrichten und die Ursachen, woran er gescheitert ist, kennen zu lernen, so verweise ich sie an die Commission zu Einführung der Gründ- und Hypothekenbü cher, welche das Nähere anzugeben im Stande ist. Secretair v. Biedermann: Der Fall, der uns vorliegt, ist ein ähnlicher, wie die neuerliche Beschwerde von dem Stadt gerichte zu Elsterberg. Ich sage: ein ähnlicher, aber nicht ein gleicher. Ich werde daher heute mit der Deputation stim mens wogegen ich damals gegen sie gestimmt habe- da das^ Gutachten dasselbe ist, wie neulicht Es dürste daher scheinen, daß es überflüssig ist, wenn ich das Wort ergriffen habe. Ich thue es auch nur , weil ich auf der letzten Seite des Berichts einen Fehdehandschuh erblicke, den man mir hingeworfen hat, indem man auf meine Behauptung, dis ich bei der Elsterber ger Beschwerde aufgestellt habe,, zurückkommt und sie wieder bekämpft.' Diesen liegen zu lassen, ist nicht in meiner Art und Weise, weil es sonst scheinen könnte, als hätte die Depu tation mich zu ihrer Ansicht bekehrt. Das ist nicht der Fall. Ich bleibe noch heute dabei, daß dasRecht der Jurisdiction ein solches ist, welches, wenn es vom Staate entzogen wird, ent schädigt werden muß; ich behaupte noch heute, daß das Recht auf lohnende Arbeit ein nutzbares Recht sei, was sich quantisi- ciren lasse, und ich glaube, daß, wenn man dieses nicht zugiebt, man über mehrere gesetzliche Bestimmungen, die wir haben, den Stab bricht. Es kommt aber auf die Ansicht, die man über LiesenGegenstand hat, gar nichts an, und ich wundere michda- h?r, daß er hier zur Sprache gebracht worden ist. Hier hat -qs Justizministerium entschieden, es solle keine Entschädigung gegeben werden, hier ist also der Schlußstein' des Verwaltungs verfahrens gegeben. Nun ist es den Petenten möglich, wenn sie sich fortzukommen getrauen, den Rechtsweg anzutreten. Das ist damals nicht möglich gewesen, und ich glaubte daher- daß die Behörde darauf hinzuweisen wäre, daß die Commission für EinführungderGrund-UNdHypothekenbücherüberdieEnt- scheidungsfrage Entschließung zu fassen habe, damit dann die Betheiligten noch den Rechtsweg betreten können. Uebrigens werde ich für die Deputation aus dem Grunde stimmen, weil ich der Meinung bin , daß, wenn die Behörde in ihrem verfas sungsmäßigen Wirkungskreise gehandelt, eine Entscheidung gegeben, sie motkvirt und nichts unterlassen hat, was ihr ob liegt, und wenn der Rechtsweg als endliche Aushülfe gesetzlich bezeichnet ist, dann die Stände nicht competent sein können. Denn die Gründ? der Entscheidungen sind nicht eine Sache,. I. 81. die der ständischen Cognition unterliegen kann. Wenn die ForM beobachtet ist- glaube ich - hat man sich'vollkommen da bei zu berühigett. Also-werbt ich dafür stimmen ) daß man den Antrag auf sich beruhen lasse. Prinz I y H ann: Ich bin in einem andern Falle, als der Herr Secxetair. Die beiden Fälle sind allerdings' analog, aber ganz gleich sind sie nicht. Es scheint mir aber in dem vorliegenden Falle gewiffermaaßen mehr für die Petenten zu sprechen, als in dem vorigen. Ich finde zweierlei Unterschiede. Einmal sind die frühem Befugnisse des Stadtgerichts zu Mühltroff ausgedehnfer gewesen, als die des Stadtgerichts zu Elsterberg; denn es hat jenem auch die Annotirung der Kauf gelder pbgelegen, während alle Hypothekenbestellung' zu Elster berg blos Sache des Patrimonialgerichts war. Ein anderer Punkt ist der, daß beim Elsterberger Falle dem Stadtgerichte eine Entschädigung angeboten worden ist. Nun muß ich zwar nach her Eröffnung des Herrn Grafen Hohenthal annehmen, daß dies auch hier der Fall gewesen. Es wäre mir aber doch. interessant, zu wissen, ob dies wirklich der Fall sei , daß eine Entschädigung, angeboten worden. Ehe ich über die Frage selbst mich entscheide, möchte ich di? Fragen entschieden haben, einmal, ob die Staatsregierung anerkenne, daß der Rechtsweg; der Cömmün noch offen stehe, was mir allerdings etwas zwei felhaft ist, und zweitens, .wenn keine Entschädigung angeboten worden, ob es noch auf diesem Wege möglich wäre, die Sache beizulegen. Denn verkennen kann ich nicht, es liegen große Billigkektsgründe dafür vor, daß der Gemeinde etwas gewährt werde. Solche arme Gemeinden erwarten in der Regel Revenüen von solchen Jurisdkctionalien zu Besoldung ihres Stadtraths. Der Stadtrichter ist gewöhnlich Mitglied des Stadtraths und es entgehen ihnen daher wesentliche Lheile ihrer Revenüen, wenn ihnen keine Entschädigung gewährt wird. Ich würde allerdings der Ansicht sein, daß , wenn die Sache auf den Rechtsweg, ^gewiesen wird,- die Negierung wohl gut thue','sich zu einem billigen Abkommen zu verstehen. Königl. Eommissar v.LangenN: Das Justizministe rium, indem' es diese vorliegende Sache entschied, uNd zwar in anderer Weise verordnete, als die CöMMissiön für Einführung !>er Grund- und Hypothekenbücher) war auf Grund der'§§. 33 Und 34 der Ausführungsverordnung zu dem Gesetze von 1843 vollkommen fündirt, ja verpflichtet, irgend eine Anordnung hier treffen. Denn der Fäll-, wie er hier vorlag, war noch singu lärer, als er selbst in §. 34 jener Verordnung sich darstellt. Es war hiet der Unterschied, daß selbst in den einzelnen Categorien der Geschäfte der freiwilligen Realjurisdiction nöch eine Ab- theilung zwischen dem Patrimoniülgerichte und dem Stadt gerichte sich vorfand. Es Mußte daher nothwendig eine Anord ¬ nung gegeben werden, denN es konnte dies bei der Neuen Ein richtung nicht so fortgehett. Das Justizministerium sand bei Betrachtung der Entscheidung, welche die Commission gegeben hatte, daß man mehr' die einzelnen, den Inhalt der Jurisdiction ausmachenden Befugnisse gezählt hatte, während das Justkz- 3*
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