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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028059Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028059Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028059Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 82. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll62. Sitzung 1443
- Protokoll63. Sitzung 1473
- Protokoll64. Sitzung 1505
- Protokoll65. Sitzung 1535
- Protokoll66. Sitzung 1561
- Protokoll67. Sitzung 1581
- Protokoll68. Sitzung 1597
- Protokoll69. Sitzung 1615
- Protokoll70. Sitzung 1639
- Protokoll71. Sitzung 1667
- Protokoll72. Sitzung 1687
- Protokoll73. Sitzung 1717
- Protokoll74. Sitzung 1733
- Protokoll75. Sitzung 1757
- Protokoll76. Sitzung 1785
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1845
- Protokoll79. Sitzung 1879
- Protokoll80. Sitzung 1911
- Protokoll81. Sitzung 1935
- Protokoll82. Sitzung 1959
- Protokoll83. Sitzung 1991
- BandBand 1845/46,3 -
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mi ssi o n s h a n d e l, und zunächst zwar der Stadt Leipzig (später des ganzen Landes) zu heben. Ist aber dies der Fall, so muß man auch die oben mitgetheilte Ansicht des kaufmannischenPubli- cums und die daraus gegründeteJnterpretationderbetreffenden Gesetzesstellen billigen. Denn offenbar kommt dann nichts mehr darauf an, auf welche Weise, ob mit Wechseln oder ohne Wech sel, ein Vorschuß auf Commissionswaaren erhoben ist, sondern nur darauf, ob überhaupt ein solcher auf selbige gegeben wor den. — Ja wollte man auch in Zweifel ziehen, ob nicht dennoch jene ausdehnende Auslegung der Gesetzesworte zu weit gehe und zu gewaltsam sei, so wird man doch wenigstens zugestehen müssen, daß, wenn von Erlassung eines neuen Gesetzes die Rede ist, die angegebenen Momente nicht füglich unberücksich tigt bleiben können — mit andern Worten: daß es, wo nicht nach dem bisherigen Rechte als nothwendig, so doch für das künftige Recht als zweckmäßig erscheine, den fraglichen Vorzug im Concurse den sächsischen Inhabern von Commissionsgeschäf ten nicht blos dann zu gewähren, wenn sie von ihren Commit- tenten in Bezug auf die Commissionswaaren mit Wechseln be legt worden sind, sondern für alle und jede Vorschüsse, welche sie in Bezug auf dergleichen Waaren den Committenten ge macht haben. Eben deshalb ist es auch unnöthig, auf die Frage einzugehen, ob die von dem kaufmännischen Publicum den Ge setzen gegebene Deutung die Kraft eines rechtsbeständigen G e - richtsbrauchs erlangt habe, wobei die Deputation nur so viel bemerkt, daß ein Gewohnheitsrecht allerdings wohl startgefunden zu haben scheint, daß aber eine Bestätigung des selben durch mehrfache conforme Urthel (was man gewöhnlich, wiewohl nicht ganz genau, Gerichtsbrauch nennt) nicht zu erweisen sein möchte, dä bisweilen im Sinne der ausdehnenden Interpretation, bisweilen aber auch nach dem strengen Wort laute des Dccisivbefehls von 1669 und der spätem Gesetze er kannt worden ist. Ootts okal k, «iiscept. Hl. 33. verglichen mit Hänsel, Excurse zu Curtius, II. S. 604. Ueberhaupt ist die ganze hier vorliegende Frage, wie schon oben bemerkt, nur selten zur gerichtlichen Entscheidung gekom men, am seltensten in Leipzig, was sehr natürlich ist, weil sie bei Leipziger Concursen nur in wenigen Ausnahmefällen Gegen stand eines Streites werden konnte. In diesem Sinne nun, also zu Gunsten der ausdehnenden Erklärung der ältern Gesetze und dafür, daß das neue Gesetz diese Interpretation sanctiom'ren möge, hat sich auch die jensei tige Kammer erklärt. Sie hat nämlich beschlossen, der obbe merkten entgegengesetzten Tendenz des Gesetzentwurfs ihre Bei stimmung zu versagen. Demnächst hat sie laut S. 2850 flg. der Mittheilungen den Z. 2 und §. 4 des Entwurfs mit sehr be deutenden, die ganze Grundansicht des Entwurfs ändernden Amendements, nämlich folgendergestalt angenommen: „Wer als Commissionair, Spediteur, oder in einer andern mercantilischen Beziehung von einem Andern mit dessen Wissen und Willen Waaren in Verwahrung hat und in Bezug auf das zwischen ihm und dem Ei- genthümer bestehende Geschäftsverhältniß entweder von diesem selbst oder für dessen Rechnung oder auf dessen Anordnung von Dritten mit Tratten, Anweisungen oder durch eine Nothadreffe bezogen, oder mit do- miciliirten Wechseln, Akkreditiven und Stellzetteln belegt worden ist, und dieser Anordnung gemäß Zah lung geleistet har, kann sich wegen seiner Befriedi gung deshalb an die Waaren halten, dieselben best möglichst, und ohne an die etwaigen Fristbestimmun gen des Eigenthümers weiter gebunden zu sein, ver kaufen und von dem Erlöse, worüber er jedoch Rech nung abzulegen hat, sich wegen seiner diesfallsigenAus lagen und der Kosten des Verkaufs der Waaren bezahlt machen. Auch steht ihm dieses Recht wegen aller und jeder erweislichen Darlehne, Vorschüsse und Auslagen an Zoll, Fracht und Spesen, so wie wegen seiner Pro vision zu, die ihm der Eigenthümer solcher Waaren schuldet. Eine Ausnahme davon tritt aber dann ein, wenn unter den Betheiligten ein Anderes ausdrücklich ausgemacht ist, oder der Commissionair, Spediteur rc. wegen seiner vorgedachten Forderungen bereits ander- weite Deckung wirklich, oder auch nur angewiesen erhal ten und die ihm angewiesene ausdrücklich genehmigt hat." Mehrere andere Anträge auf Abänderungen einzelner Stellen des Entwurfs, welche S. 243,245 flg. des jenseitigen Berichts zu lesen und von der zweiten Kammer in der Haupt sache ebenfalls angenommen worden sind, mögen für den Augen blick noch unerwähnt bleiben. Daß die diesseitige Deputation die hier zürn Grunde ge legte Ansicht in derHauptsache als richtig anerkennt, geht schon aus dem Obigen hervor. Zwar ist ein allerdings nicht unwich tiger Grund von Seiten der Staatsrcgierung (s. Mittheil. S. 2832) dagegen angeführt worden, nämlich: daß durch eine große Ausdehnung der Vorzugsrechte im Concurs der Credit im All gemeinen eher gestört, als befördertwerde, daß namentlich der Producent des Rohstoffs, z.B. der Oeconom, welcher Wolle verkauft, darunter leiden müsse, wenn der Fabrikant aus dieser, etwa auf Credit entnommenen Wolle Tücher fertige, solche ei nem Kaufmanne in Commission gebe, darauf Vorschüsse ent nehme, sodann aber, und ehe er die Wolle bezahlt, in Zahlungs unfähigkeit verfalle und hieraufder Commissionair an diesen Tü chern ein Vorzugsrecht ausübe, wahrend derWollverkaufer sich als gemeiner chirographarischer Gläubiger bei des Fabrikanten Concurs melden müsse. AlleindicserGrunddürftedoch nicht ent scheidend sein. Allerdings ist es nicht rathsam, die Vorzugsrechte im Concurse willkürlich zu häufen; indessen giebt es doch ge- wiffeFälle,wo nach dcnRegeln der Gesetzpolitik die Gestattung eines Vorzugrechts als nützlich, ja nothwendig erscheint. — Einer von ihnen ist der, wo Jemand durch die Umstande in ge wisser Maaßegenöthigt wird, Credit zu geben, und zugleich dem öffentlichen Wesen daran liegt, daß er selbigen nicht verweigert. In dieser Lage befindet sich bei dem Gange, den der Handel ge nommen hat, jeder Inhaber eines Commissionsgeschäfts. Will ein solcher den Einsendern der Commissionswaaren keinen Vor schuß machen, so kann er, wie schon vorhin bemerkt, überhaupt keinen Commissionshandel treiben. Wenn aber Niemand mehr Commissionshandel treiben wollte, so würde auch der Propre- handel und der Geschäftsbetrieb zumal der kleinern Fabrikanten einen sehr empfindlichen Stoß leiden. Der Verkäufer der Rohstoffe, aus denen die in Commission gegebenen Waaren ge fertigt worden sind, kann sich hierüber gar nicht beschweren. Denn er hat es ganz in seiner Gewalt, ob er dem Käufer Credit geben oder gegen baar Geld verkaufen will. Auch kann man nicht etwa sagen, daß er, wenn er blos gegen baar Geld verkau fen wollte, nur niedrigere Preise erlangen und somit Schaden leiden würde. Schaden leidet er hierdurch ganz und gar nicht, denn der eigentliche Werth einer Waare repräsentier sich eben
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