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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028059Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028059Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028059Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 82. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll62. Sitzung 1443
- Protokoll63. Sitzung 1473
- Protokoll64. Sitzung 1505
- Protokoll65. Sitzung 1535
- Protokoll66. Sitzung 1561
- Protokoll67. Sitzung 1581
- Protokoll68. Sitzung 1597
- Protokoll69. Sitzung 1615
- Protokoll70. Sitzung 1639
- Protokoll71. Sitzung 1667
- Protokoll72. Sitzung 1687
- Protokoll73. Sitzung 1717
- Protokoll74. Sitzung 1733
- Protokoll75. Sitzung 1757
- Protokoll76. Sitzung 1785
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1845
- Protokoll79. Sitzung 1879
- Protokoll80. Sitzung 1911
- Protokoll81. Sitzung 1935
- Protokoll82. Sitzung 1959
- Protokoll83. Sitzung 1991
- BandBand 1845/46,3 -
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ist, und hat dies, so viel ich mich in den Mittheiluttgen gelesen zu haben erinnere, auch bei den Verhandlungen in der zweiten Kammer der Herr Justizminister gewiffermaaßen selbst zuge geben, indem derselbe, obschon er das jetzige Verfahren als schnell und einfach bezeichnete, doch äußerte, es sei zu erwägen, was in dieser Hinsicht noch zu thun sei, ob man namentlich dem Beschädigten überlassen könne, auch einen Sachverständigen zu stellen, ob die Taxation, in so fern der Berechtigte eigene Ge richte habe, vor einer andern Behörde geschehen könne, und der gleichen mehr. Aus diesen Aeußerungen entnehme ich, daß doch noch Mangelhaftes zu beseitigen sei, und ich glaube, daß man mit Abstellung desselben auch die erhobenen Klagen stillen wird. Ich werde also, wäs mich betrifft, im Ganzen für das Deputa tionsgutachten mich erklären; was den 2. Punkt aber anlangt, so werde ich von ihr abweichen und mich der zweiten Kammer anschließen, deren Antrag dahin geht/ daß ein neues Gesetz über die Untersuchung und Würderung der Wildschäden zu er lassen sei. Prinz Iohann: Ich bin im Allgemeinen mit dem Depu tationsgutachten einverstanden, und ich habe hauptsächlich nur in Beziehung auf einen Punkt zur Motivirung meiner Abstim mung um das Wort gebeten. Vielleicht- wird sich die geehrte Kammer erinnern, daß ich, als das Gesetz vomIahre1840 über die Wildschädenvergütung zur Sprache kam, von andern Grundsätzen ausging, als von der Mehrheit der Kammer da mals angenommen wurden. Meine Ansicht war damals die selbe, welche die Minorität der jenseitigen Kammer gegenwär tig ausgesprochen hah-rmdlch-bm zur Zelt rmmcr noch^über- zeugt, daß diese Grundsätze die richtigen sind. Wenn ich aber heute dennoch mich.für das Deputatkonsgutachten erkläre, so geschieht es der Stabilität der Gesetzgebung wegen. Wir ha ben dieses Gesetz erst vor 6 Jahren gegeben, und glaubten da mit der ganzen Frage ein Ende zu machen; es scheint mir daher nicht sachgemäß, von einer solchen Entscheidung jetzt schon wie der abzugehen, die man nicht blos aus Gründen der Zweckmä ßigkeit, sondern aus der Natur der Sache selbst, aus Rechts gründen zu deduciren suchte. Abgesehen, also von den dama ligen Gründen, würde es als ein Widerspruch erscheinen, wenn wir nunmehr eine andere rechtliche Ansicht nehmen wollten, ohne neue Gründe zu haben. Bemerken muß ich aber, daß der Aus ruf: „eitles Hoffen!" wenigstens mich nicht trifft; ich habe be reits damals ausgesprochen, daß ich bei diesen Grundsätzen nicht glaubte, daß man sich beruhigen würde/ weil sie nicht in der Natur der Sache beruhten. Wie gesagt, jetzt über werde ich für die Deputation stimmen. Einen Punkt muß ich noch erwähnen; er betrifft den von dem Abgeordneten Haden gestell ten Antrag, daß auch für Schäden, welche durch die Ausübung derZagd verursacht werden,Vergütung gegeben werden müsse. In seiner Allgemeinheit und wie er hier gegeben ist, möchte ich demselben auch nicht beistimmen; er würde geeignet sein, die Jagdberechtigten mancherlei Chicanett auszusetzen und am Ende die ganze Jagdberechtigung inWegfallzu bringen. Aber so viel steht fest, und ich fühle mich gedrungen, es auszuspre chen, daß, wenn ein wirklicher Mißbrauch der Jagd stattsindet, die gewöhnliche Schädenklage, wie bei jedem andern Schaden, den Jagdleidenden wohl zustehen muß. Wenn z. B. von den Treibern ganz rücksichtslos und ohne Noth durch junge Gehege gegangen wird und Bäumewon ihnen zertreten werden, so be zweifle ich nicht, daß dem betreffenden Grundbesitzer eine Schä denklage zustehen würde. Königl. Commissar v. Langenn: In Bezug auf das Verfahren muß ich -bemerken, daß man im Allgemeinen wohl kaum sagen könnte, es.sei das Verfahren, so wie es jetzt in un serer Gesetzgebung begründet ist, ein durchaus unzweckmäßi ges; es sind hierüber auch specielle Klagen, was außerdem ge-. ,wiß derFall gewesen sein würde,nur sehr selten gehörtworden. Nur in den Petitionen hat man sich auch über das Verfahren, wie über die Jagd im Allgemeinen verbreitet. Daß die Re gierung selbst nicht davon entfernt gewesen ist, anzunehmen, daß irgend wie in dieser oder jener Beziehung eine Nachhülfe Möglich sei, das ist allerdings in der Kammer erklärt worden. Ich erinnere jedoch, weil auch hierbei.die Schwierigkeiten nicht zu verkennen sind, an einen Punkt, der in einer der Petitionen namentlich herausgehoben worden war, an den Satz, daß sehr oft die Patrimonialgerichtsobrigkeiten die Abschätzung zu voll ziehen hätten. Das gründet sich auf das Generalgouverne mentspatent, wo gesagt ist, es solle die Obrigkeit des beschädig ten Grundstücks das Abschätzungsverfahren leiten. Man kann zugeben, daß dies auf den ersten Anblick eine Irregularität ent hält, man muß aber auch andererseits zugeben, daß der Wild beschädigte kaum einen größern Vorthcil davon haben würde, wenn hier andere Behörden einträten; es würden auch hier durch die Kosten um ein nicht Unbedeutendes erhöht werden. Ich führe diesen Fall nur an, um damit zu beweisen, daß aller dings bei der jetzt vorhandenen Gesetzgebung auch daraufRück- sicht genommen wurde, es möchte das Verfahren rin einfaches und minder kostspieliges sein. Wie ich aber bereits angeführt habe und auch in der zweiten Kammer von mir .geäußert wor-. den ist, wird die Regierung den Einzelheiten ihre Aufmerksam keit in dieser Beziehung zuwenden und erwägen, ob es nöthig sei, Änderungen eintreten zu lassen, ohne gerade von einer ganz neuen Gesetzgebung zu sprechen. So viel die Schäden bei Ausübung der Jagd betrifft, so würde ich Folgendes zu be-. merken haben. Das Jagdrecht muß nothwendigerweise auch die Mittel in sich fassen, es auszuüben. Wer über die hinrei chenden Mittel hinausgeht, der kann möglicherweise sich aller dings einer Schadenklage aussetzen; das findet aber bei der Ausübung alles und jeden Rechtes statt. Präsident v. Carlowitz: Es haben nun"der Reihe nach zu sprechen Herr v. Criegern, Herr Bürgermeister Wehner und Herr Domherr o. Günther. v. Criegern: Ich habe Mich im Allgemeinen, wie bereits von mehrer» Seiten geschehen ist, allenthalben mit dem Gut achten der geehrten Deputation einverstanden zü erklären.
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