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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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werde mit dieser Behauptung zu viel gesagt, man trete damit der Eonsistorialverfassung und dem Bestehenden zu entschieden ge genüber und übersehe, daß in den ersten Einrichtungen der Re formatoren die Keime einer guten kirchlichen Verfassung wirklich gelegen hätten, welche, wenn man sie nur entwickelt hatte, ihre völlige Ausbildung gewiß würden gefunden haben und noch jetzt erhalten könnten. Das fremde Element der Presbyterialver- faffung in unsere Kirche zu verpflanzen, sei sogar bedenklich, sie sei in Gotteswort weit weniger begründet, als die Episcopalver- f-ffung, man irre sich, wenn man sie in der Schrift zu finden glaube, die in ihr genannten Presbyterien seien etwas ganz Un seres gewesen, als man sich jetzt darunter denke, es gebe für die beantragte Verfassung kein historisches Analogon, die Presby terien älterer Zeit setzten die Wahl aus einer ecelesis ssueta vor aus, die jetzige Wahl aber müsse in einer großen gemischten bür gerlichen Gemeinde und aus derselben geschehen, und das sei das Bedenkliche. Das Christenthum verlange Glauben und gläu bigen Gehorsam, wie solcher in der apostolischen Zeit stattgefun den habe. Wenn man daher eine Presbyterial- und Synodal verfassung für eine durchaus heilsame Sache erkläre, so greife man damit jedenfalls der Zukunft und bevorstehenden Er fahrungen zu stark vor und vergesse, daß die fragliche Verfassung als nothwendige Bedingung der heilsamen Einwirkung eine Regsamkeit des kirchlichen Geistes und Bewußtseins voraus setze. Nach dieser Darstellung der in früherer und neuerer Zeit über den Gegenstand, mit welchem die fraglichen Zwischendepu tationen beauftragt werden sollen, gepflogenen Verhandlungen wird es an der Zeit sein, zu dem Gutachten über die erste Frage überzugehen. In dieser Beziehung kann nun die Deputation eine große Ausführlichkeit vermeiden. Da nämlich bei ihr nicht nur die Ueberzeugung, daß Reformen in der äußern Verfassung der evangelisch-lutherischen Kirche wünschenswerth seien, gleich von vorn herein feststand, sondern auch die Pflicht her Ständever- ssmmlung, deren Competenz vorausgesetzt, die Gesetzvorlagen, welche die Staatsregierung ihr zugehen läßt, zu prüfen, nach der Verfaffungsurkunde nicht zu bezweifeln ist, so kann sie auch gegen die von der Staatsregierung beantragte Erwählung von Deputationen, um durch dieselben einen auf die Reform der Kirchenverfassung sich beziehenden Gesetzentwurf berathen zu lassen, an sich irgend ein Bedenken nicht erheben. Wohl aber dürste ihr hierbei auch die Aeußerung des Wunsches nicht verargt werden, daß man hierbei mit der möglichsten Behutsamkeit zu Werke gehen und nur nach solchen Einrichtungen streben möge, welche für die gegebenen Zustände unsers Vaterlandes paffen und von allen Angehörigen der Kirche gern angenommen werden können, weil nur dieses eine baldige Einigkeit herbeiführen und das Wohl der Kirche und des Staates dauernd zu begründen ver mögend sein dürfte. Muß auch zugegeben werden, daß es in dem kirchlichen Gemeindewesen in Sachsen, so wie in der höher» Verwaltung der Kirchenangelegenheiten, zum Theil auch in der Ausübung der Seelsorge, in der Disciplin über die Geistlichen und in mancherlei anderer Hinsicht manche, ja vielfache Gebre chen in unserer Kirche giebt, deren Abhülfe sie dringend erwartet, muß zugegeben werden, daß die Behörden, durch welche die An gelegenheiten der lutherischen Kirche verwaltet, beaufsichtigt und entschieden werden, nicht so zusammengesetzt sind, wie es die Stellung einer Kirchengesellschaft im Staate erfordern dürfte, und muß man besonders in letzterer Beziehung eingedenk dessen sein, was darüber schon von der ersten konstitutionellen Stände versammlung des Jahres I8ZA geäußert wurde, so dürfte doch den Schilderungen, welche mehrere Petitionen über den Zustand unserer Kirche enthalten, nicht so unbedingt beizustimmen sein. Die Deputation kann es daher nicht unterlassen, in ihrem Be» richte den Wunsch niederzulegen, daß man sich sowohl in diesen Schilderungen vor Uebertreibungen, als auch bei der Wahl der Mittel zu Heilung des vorhandenen Uebels vor Bestrebungen hüten möge, durch welche man einerseits mit den eigentlichen, heiligsten Zwecken der Kirche, andererseits aber auch mit den nun einmal bestehenden und gegebenen Verhältnissen des Staates, in welchem unsere Kirche besteht, in Widerspruch gerathen würde. Nicht zugeben kann sie namentlich, und es wäre traurig, wenn es so weit gekommen wäre, daß die Kirchlichkeit in Sachsen so ganz und so allgemein verschwunden sei, oder abgenommen habe, und daß das Volk der Kirche so ganz entfremdet sei, als manchmal behauptet werden will. Es giebt noch Gemeinden genug im Lande, wo das Gotteshaus mit wahrer Andacht besucht, in wel chen das Wort des reinen Evangeliums gelehrt, in welchen das Abendmahl des Herrn noch mit inniger Erbauung gefeiert und empfangen wird, und wenn die Erklärung der Augsburgischcn Confesston richtig ist, daß die christlicheKirche eine Versammlung der Gläubigen sei, in welcher das Evangelium recht gelehrt wird und die Sacramente recht gespendet werden, so muß und kann man sich wohl der tröstenden Ueberzeugung hingeben, daß die evangelisch-lutherischeKirche, ungeachtet mancher Gebrechen, un geachtet mancher Störungen von innen und außen, als eine wahrhaft christliche Kirche in Sachsen noch in voller Lebenskraft bestehe. Eben so kann die Deputation in die Klage nicht ein stimmen, daß die Glaubens- und Gewissensfreiheit in Sachsen bisher irgend eine Beschränkung erfahren habe, daß die freie Forschung in der Schrift, in Lehrvorträgen oder in dem Gebietr der Wissenschaft irgend wie gehindert worden sei, oder daß man den Gemeinden in liturgischer Hinsicht jemals etwas aufgedrun gen oder zugemuthet habe, was ihrem Glauben hätte entgegen stehen oder der Freiheit desselben eine Beschränkung hätte aufer legen können. Zu abschreckende Schilderungen des Zustandes unserer Kirche und ihrer Mängel würden nur den Muth derer lähmen, welche die Wahrheit nicht verkennen und verleugnen und den redlichen Willen Haben, das Mangelhafte zu verbessern, sie würden'außerdem zu erkennen geben, daß man zu viel von der Verbesserung äußerer Formen, zu wenig aber von der inner» Kraft des Glaubens erwarte, und daß man vergesse, daß, wo jene Kraft mit allen ihren Wirkungen auf das Leben der Menschen noch vorhanden ist, die Formen leicht gefunden werden können, deren die Kirche zu ihrer Erscheinung im Staate bedarf. Kann die Kirche einer solchen Form, einer Verfassung im Staate nicht entbehren, so dürfen doch auch ihre Anhänger und Vertheidiger nie vergessen, daß die Kirche sich in einer äußern Welt, in einem Staate befindet, sie müssen nicht vergessen, daß die Kirche des Schutzes des Staates nicht entbehren kann, daß sie sich also nach seinen Einrichtungen und Formen richten muß, natürlich nur in so weit, als es ohne Gefährdung ihres höchsten Zweckes geschehen kann. Die Deputation muß es daher für dringend nothwendig erkennen, und dürfte hierin einer andern Ansicht in der Stände versammlung und bei der hohen Staatsregierung wohl nicht be gegnen, daß die Veränderungen, welche für die Verfassung der evangelisch-lutherischen Kirche für nothwendig erkannt werden, mit möglichster Berücksichtigung und Schonung des Bestehen den in Vorschlag und künftig in Ausführung möchten gebracht werden. Ist in mehrern Petitionen der Wunsch ausgedrückt, daß den Kirchengemeinden eine mehrere Betherlrgung an den kirchlichenAngelegenheiten zugestanden werden möge, und erklärt die Beilage zum hohen Decret, daß es d,e Ab-
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