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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Interesse am Communalleben in entschiedenen Conflict trat. Kaum wardieStädteordnung gegeben, so sonnten die Bürger der Städte sich an den ersten Strahlen ihrer Gemeindcfreiheit, er freuten sich wohlgefällig des Genusses der neu erworbenen Rechte. Es war dies um so beachtenswerther, weil in der Städteordnung den Stadtverordneten, wenn auch keineswegs, wie bisweilen irrig geglaubt wird, eine völlig unbedingte Kirchen vertretung, doch nicht unwichtige Rechte in kirchlichen Beziehun gen beigelegt worden sind. Die Landgemeindeordnung wurde damals auch vorgelegt, wenn sie gleich nicht zur Berathung kam, und es war nichts natürlicher, als daß auch die Vertreter der Landgemeinden von dem Streben, ihre Befugnisse begrün det und erweitert zu sehen, und von einer gewissen Eifersucht, daß diese nicht durch andere Vertretungen geschmälert würden, erfüllt waren. Dieser Conflict wurde zuerst practisch durch das Schulgesetz. Die Regierung hatte beabsichtigt, weil die Bildung von Schulvorständen nothwendig war, dieses Geschäft dem Kirchenvorstande, welcher durch ein vorzulegendes Gesetz hervorgerufen werden sollte, anzuvertrauen; nur wo derSchul- und der Kirchenbezirk nicht identisch war, sollte ein besonderer Schulvorstand, nach Analogie des Kirchenvorstandes, gewählt werden. Die Deputation der jenseitigen Kammer aber, welche diesen Gesetzentwurf zu berathen hatte, konnte sich damit indeß auf keine Weise einverstehen; sie widersprach auf das entschie denste einer besondern Vertretung der Gemeinde in kirchlichen Angelegenheiten, und wollte nur durch die Vertreter der politi schen Gemeinde die Kirche wie Schule vertreten wissen. Es ist nicht zu verkennen, daß auch diese Ansicht Manches für sich hat; denn nichts ist gewisser, als daß die äußern Angelegenheiten der Kirche, insbesondere der kirchliche Haushalt in engster Ver bindung mit dem Communalhaushalte stehen, ja beide in der Lasche der Steuerpflichtigen zuletzt in eins zusammenfallen. Da die Ansicht der Deputation, in welcher der gegenwärtige Herr Referent eben auch Vortragender war, von der zweiten Kammer unbedingt getheilt wurde, und da auch die erste Kam mer, ohne daß daselbst jedoch diese Frage Gegenstand näherer Diskussion wurde, ebenfalls diese Ansicht theilte, so lag es m der Natur der Sache, daß dadurch die Grundlage des Gesetz entwurfs, den man vorzulegen beabsichtigte, völlig aufgehoben wurde, also von der Vorlage dieses Gesetzentwurfs nicht mehr die Rede sein konnte. Nachdem nun im Jahre 1838, vier Jahre später, die Landgemeindeordnung erschienen war, traten allge meine sehr erhebliche Zweifel darüber hervor, wer nun die Gemeinde in kirchlichen Angelegenheiten zu vertreten habe. Ueberall beanspruchten dis Gemeinderäthe dieses Recht, die Ver waltungsbehörden, ja selbst das Cultusministerium waren da mit einverstanden. Allein die Justizbehörden traten dieser Be hauptung, wenigstens in so weit sie auf Vertretung in Pro cessen erstreckt werden sollte, entschieden entgegen und wiesen aus den Gesetzen nach, daß die Gemeindcvertreter dazu auf keine Weise berechtigt seien. Hieraus entstand Rechtsunsicher heit und eine große Menge Verlegenheiten. Es ward also nöthig, diese Frage im Wege der Gesetzgebung zu lösen. Am Landtage 18M konnte dies, weil kurz vorher die Zweifel eigentlich erst auftauchten, nicht geschehe»; es mußte daher der Landtag von 1842 abgewartet werden, wo ich selbst die Ehre hatte, die Leitung der Geschäfte des Cultministeriums zu über nehmen. Auch damals überzeugte sich das Ministerium, daß man sich nicht darauf zu beschränken hatte, lediglich die vorlie genden zweifelhaften Rechtsfragen zu entscheiden, sondern daß man die Sache tiefer auffassen müsse und darauf zurückkommen, ob und in welcher Maaße eine Vertretung der Kirchengemeinden nothwendig oder wenigstens nützlich sei. Allein man kam dabei wieder auf jenen Conflict, an welchem die frühere Vorlage ge scheitert war, zurück. Fortwährend beharrte die Regierung auf der Ansicht, daß die kirchliche Vertretung eine gesonderte und rein kirchliche sein müsse. Da man sich aber überzeugte, daß diese Ansicht den Ständen gegenüber kaum durchzusetzen sein würde, auch praktische Gründe allerdings eine sorgfältige Beach tung erforderten, so schlug man damals einen Mittelweg ein. Man wollte zwar die Form einer besondern kirchlichen Vertre tung einführen, cs sollten auch überall die Geistlichen daran Lheil haben; allein die Mitglieder dieser Vertretung sollten in der Regel aus denselben Personen zusammengesetzt sein, welche in den politischen Beziehungen die Gemeinde vertreten. Nur in solchen Orten, wo eine bedeutendere Anzahl achtbare und gebil dete Bewohner sich befindet, welche nach den bestehenden Ge setzen nicht Activbürgcr sind und von der politischen Vertretung ausgeschlossen, sollte aus der Classe der Schutzverwandten und Unangesessenen den politischen Vertretern ein neuer Bestand- theil hinzugefügt werden. Die Gesetzvorlage kam zuerst an die diesseitige Kammer. Sie erlauben mir, die Wiederholung der Schicksale dieses Gesetzentwurfs zu ersparen; es ist Ihnen selbst noch erinnerlich, daß es an diesem Landtage der kirchlichen Ge meinde noch schlimmer ging, als am ersten Landtage. Es wurde beinahe das Lodesurtheil über die Kirchengemeinde ausgespro chen. Unter diesen Umständen war von einer rein kirchlichen Vertretung unbedingt abzusehen. Da nun dieser Gegenstand jetzt in anderer Maaße und allerdings in weiterem Sinne und Umfange hervorgetrctcn ist, so mußte es auch für die Regierung ein Gegenstand der Erwägung sein, ob nicht zunächst die Vor frage über den Conflict zwischen der kirchlichen und politischen Vertretung zum Gegenstände einer besondern ständischen Er klärung zu machen sei. Ich muß bemerken, daß die Petenten und namentlich die Leipziger, welche zuerst jene Bewegung hcr- vorgerufen haben, sich entschieden gegen eine Vertretung der Kirche durch die Gemeinde und in höherer Instanz durch die Stände ausgesprochen haben. Das Ministerium hat jedoch von einer speciellen Hervorhebung und Begründung dieser Frage ab gesehen, weil cs geglaubt hat, daß in der Erklärung, daß man eine Prcsbyterial- und Synodalverfassung einführen wolle, eben darum, weil der kirchenrechtliche Sinn dieser Worte bereits an erkannt ist und sich daran der Begriff einer besondern kirchlichen Vertretung knüpft, schon ihre Ansicht hierüber ausgesprochen sei. Sie hat indessen auf der letzten Seite der Decretsanfuge auch noch diese Frage ausdrücklich hervorgchoben. Die geehrte
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