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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Wendigkeit der ihr zu unterlegenden Grundsätze der Mündlichkeit und Deffentlichkeit mitStaarsanwaltschaft als der Bedingungen zu Finhung des materiellen Rechts und zu genauer und unpar teiischer Verwaltung der Rechtspflege, insonderheit für konstitu tionelle Staaten mehr oder minder ausführlich hingewiesen, zu gleich aber in den vorstehend unter 2,3,10,12,14,17,19,20, 23, 24, 25, 26, 27, 31, 32, 33, 34 erwähnten Petitionen um gleichzeitige Einführung des Schwurgerichts, als des Schlußsteins einer auf Mündlichkeit und Deffentlichkeit gebauten Strafproceßordnung gebeten worden, wogegen die Pe titionen unter 4, 5, 6, 9, 11, 16, 18, 21, 22, 23, 27, 28, 29, so wie die besonder», von dem Stadtrath und den Stadtverord neten zu Plauen, zu Crimmitzschau und von 112 Bürgern zu Mühltroff der Kammer überreichten und ebenfalls der unter zeichneten Deputation zur Begutachtung überwiesenen Petitio nen die Verwendung der Kammer auch für Vorlegung einer auf die nämlichen Grundsätze der Deffentlichkeit und Mündlichkeit gegründeten Proceßordnung in bürgerlichen Rechtssachen be antragen. Indem die unterzeichnete Deputation bemerkt, daß sie über den letzter» Punkt einen besondern Bericht an ihre Kammer zu erstatten beschlossen hat, beehrt sie sich gegenwärtig und nach Vernehmung kommissarischer Erklärung, ihre Ansichten und An träge in Hinsicht auf die ihrer Begutachtung zugewiesenen, das Strafverfahren betreffenden Petitionen der geehrten Kam mer in Folgendem vorzutragen: Die Frage, ob die Strafrechtspflege blos schriftlich, oder neben der Schriftlichkeit in der Voruntersuchung auch mündlich, ob sie abgeschlossen gegen die nicht unmittelbar Betheiligten oder in der Regel öffentlich vor Jedermanns Augen zu handhaben sei? diese hochwichtige Frage ist am vorigen Landtage bei Bera- thung des damals den Standen vorgelegten Entwurfs einer auf die Grundsätze durchgängiger Schriftlichkeit, Nichtöffentlichkeit und auf die Jnquisitionsmaxime gebauten Strafproceßordnung ein Gegenstand längerer und vielseitigerer, genauer und gründ licher Prüfung und Beleuchtung in beiden Kammern gewesen. Das Ergebniß dessen war in der zweiten Kammer, daß die dem fraglichen Entwürfe unterlegten Grundsätze mit 71 gegen 4 Stimmen abgelehnt, und das Gesuch an die Staatsregierung, einen anderweiten, auf den Grundsatz der Mündlichkeit, Oeffent- lichkeit und denAnklageproceß mit Staatsanwaltschaft gebauten Entwurf einer Strafproceßordnung spätestens am nächsten (dem gegenwärtigen) Landtage vorzulegen, mit 67 gegen 8 Stimmen angenommen und beschlossen wurde. Die Staatsregierung hat nun zwar hierauf ihren Entwurf der Strafproceßordnung zurück gezogen, aber die vielseitige, schon durch das in der Vorlage des letzten Landtags begründete Anerkenntniß einer nothwendigen Reform des Strafverfahrens hinreichend gerechtfertigte Erwar tung, daß an diesem Landtage eine anderweite derartige Vorlage den Kammern zugehen werde n,cht befriedigt, und so wurden natürlicherweise die Petitionen veranlaßt, worüber gegenwärtig zu berichten ist. Geht man auf diese näher ein, so zeigt sich, daß sie eigentlich in zwei Haupttheile zerfallen, welche in den Fra gen aufgefaßt werden können: L° Ist überhaupt eine Reform der Strafrechtspflege nothwen- dig und an der Zeit? Und wenn dies der Fall, II. welche Grundsätze sind bei dieser Reform als leitende anzu sehen? H. 48. Bezüglich der unter 1. aufgestellten Frage herrscht mit wenigen Ausnahmen allgemeines Einverständnis Fast allerseits erkennt man an, daß die jetzige Einrichtung der Strafrechtspflege, das beinahe unge schmälerte Erbtheil früherer Jahrhunderte, das Erzeugniß längst verschwundener Bedürfnisse und Ansichten im Straf- und Staatsrecht, mit den Sitten, der Bildungsstufe, der Idee von der Gerechtigkeit und ihrer Handhabung und dem übrigen Or ganismus des Staates nicht mehr im Einklang stehe. Der Strafrechtspflege ergeht es wie allen übrigen bürgerlichen Ein richtungen, sie leben, blühen, alten und veralten, je nachdem sie in ihrer Zeit, als ihrem Lebenselemente, sich bewegen, oder, wenn diese ihre Zeit allmälig von ihnen weicht, mehr und mehr von ihren Umgebungen sich lostrennen und dem Kreise mensch licher Zeitbedürfnisse entrückt werden, wo sie dann „einsam für sich allein dastehen, gleichsam als Fremdlinge in ihrem eignen Vaterlande als Schatten unter Lebenden umherwandeln, und endlich, weil sich ihnen die allgemeine Theilnahme versagt, ihres Daseins Zweck und ihres Wirkens Kräfte verlieren." In einer Zeit, wo die Gesetzgebung dem Richter zur Pflicht machte, dazusitzen, wie ein grimmigerLeu, in welcher allesOeffent- liche sich aus dem Volke verloren und in der tiefen Stille der Geheimzimmer seiner Regierung untergegangen war, in einer Zeit, welche die oberste Staatsgewalt als das allein handelnde Wesen, das Volk aber nur als todte Maschine betrachtete, in einer Zeit, welche als Surrogat der untergegangenen Deffent lichkeit und ihres Schutzes die Versendung der Acten an fremde Spruchstühle und die Herbeiziehung von zwei bis drei Beisitzern betrachtete, in solchen Zeiten mußte natürlich der Jnquisitiöns- proceß, die Heimlichkeit und Schriftlichkeit des Strafverfahrens entstehen, wachsen und groß werden. Alles dies hat eine Aen- derung erfahren. Die Humanität und Bildung des neunzehn ten Jahrhunderts erblickt in demVerbrecher noch den Menschen, in dem Individuum ein Subjekt mit unverjährbaren Rechten auf Leben, Freiheit und Selbstbestimmung, in dem Verbrechen die Verletzung des Staats und seines Zweckes, in dem Staate das große Gemeinwesen, wo Alle betheiligt sind, in der Strafe ein Recht und eine Pflicht der höchsten Gewalt, in der Größe dieser Gewalt zugleich aber die Nothwendigkeit ihrer gesetzlichen Begrenzung, in der Heimlichkeit ihrer Handhabung das wirk samste Hinderniß der Ueberwachung und des nöthigen Schutzes, in der durchgängigen Schriftlichkeit des Verfahrens ein hinter aller Lebendigkeit und rascher» Förderung des Verkehrs, hinter der ganzen schnellen Entwickelung des Lebens und aller seiner Verhältnisse weit zurückgebliebenes Institut und fordert daher laut Reform dieses Zustandes. Sachsens Staatsregierung hat, wie bereits oben angegeben ist, die Nothwendigkeit dieser Reform, und daß sie eine w e se n t l i che werden müsse, anerkannt, und bei dieser Sachlage kann daher die oben aufgeworfene erste Frage für Sachsen als gelöst betrachtet werden. Was dagegen H. dieArtundWei se anlangt, w i e diese Reform in Ausführung zu bringen, welche Grundsätze dabei zu befolgen seien, so herrscht darüber noch eine Verschiedenheit der Ansichten. Der Herr Präsident des Ministerraths hat zufolge seiner in der Vernehmung mit der Deputation wiederholten Erklärung die Grundsätze derMündlichkeitdes Verfahrens und 1*
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