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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 6. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-10-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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existiren) such die Beerdigungen müßten demjenigen evangeli shen Pfarrer des Kirchspiels, dem die Aufsicht über die Kirchen bücher obliegt, von dem neu-katholischen Geistlichen angezeigt werden; 2) diese Anzeige wäre von dem neu-katholischen Geistlichen selbst und außerdem noch bei den Laufen von den Kaufzeu gen, bei den Trauungen aber von zwei persönlich bei dem Trau- ungsacte zugegen gewesenen zeugmßfähigen Mannern zu unter schreiben, sodann aber der Actus selbst von dem protestantischen Geistlichen oder sonstigem Kirchenbuchsführer in seine Kirchen bücher einzutragen; 3) hinsichtlich der Kaufe wäre, wenn auch nicht bei jedem einzelnen Kaufacte, doch aber ein- für allemal, dem protestanti schen Ortsgeistlichen das Formular, nach welchem getauft wer den soll, zu übergeben, damit er sich überzeugen könne, ob die Taufe wirklich dem allgemeinen Christendogma gemäß voll zogen werde. 4) Bei der Trauung würde das ganze pfarramtliche Ge schäft, mit alleinigem Ausschlüsse der feierlichen Vollziehung der Trauung durch die Einsegnung, dem protestantischen Ortsgeist lichen zu überlassen sein. Er hätte also zu untersuchen, ob alle rechtlichen Erfordernisse zur gültigen Eingehung der Ehe vor handen waren — zu erörtern, ob die Trauung an dem Orte, wo sich die neu-katholische Gemeinde befindet, zu vollziehen sei oder nicht — er hätte nötigenfalls deshalb bei den höhern Be hörden anzufragen und deren Entscheidung eknzuholen; er hätte die Verlobten von der Kanzel zu proclamiren, kurz Alles zu besorgen, was zu besorgen sein würde, wenn die selben Protestanten lutherischer Confession wären. Wenn mm dies Alles in Ordnung ist, dann hätte er eine Be scheinigung zu ertheilen, ähnlich dem äimissorisls, welches ge geben wird, wenn Verlobte durch einen andern, als den zustän digen Pfarrer getraut zu werden wünschen, worauf dann der neu-katholische Geistliche die eigentliche Trauung vollziehen dürfte. Doch könnte es den Neu-Katholiken wohl nachgelassen werden, daß sie, außer dem Aufgebote in der protestantischen Kirche, ihre Glaubensgenossen, die sich verehelichen wollten, auch noch in ihren eigenen gottesdienstlichen Versammlungen proclamirten. 5) Die Gestattung der Ausspendung des heiligen Abend mahls und die Assistenz bei Beerdigungen dürfte an gar keine weitern Regeln zu binden sein. Nur versteht es sich in Bezug auf die Beerdigungen ganz von selbst, daß an denOrten, wo Be gleitung der Leiche eines Protestanten durch die Schule üblich rst, der neu-katholische Geistliche nicht verlangen könne, daß diese Feierlichkeit auch bei Beerdigung eines Neu-Katholiken statt finde- Das Decret enthält die Bestimmung, daß bei der Taufe ein protestantischer Geistlicher gegenwärtig sein solle, mit der Bemerkung, daß er allerdings hierzu nicht gezwungen werden könne. DieDeputation muß bekennen, daß sie eine solche stumme Assistenz mit der Würde eines protestantischen Geistlichen nicht wohl vereinbar findet. Auch möchte diese Maaßregel, wenn die Vorschläge der Deputation Genehmigung finden, sich kaum noch als nöthig darstellen. Ohnehin bleibt es ganz gewiß dem hohen Cultusministerium unbenommen, durch irgend einen ihm hierzu geeignet erscheinenden Kirchen- oder sonstigen Beamten eine all gemeine Beaufsichtigung darüber führen zu lassen, daß bei den kirchlichen Handlungen der Neu-Katholiken keine Unregelmäßig keiten vorkommen, wie denn auch eine gleiche Aufsicht darüber, daß sie wahrend der Dauer des Jnterimisticums immer nur. auch äußerlich qualificirte Männer, namentlich nur studirte und von einer hierzu berechtigten Behörde eines christlichen Staates ge prüfte Theologen, gleichviel ob katholische oder protestantische, zu Geistlichen wählen — wie sie denn dies, so viel bekannt, in Sachsen bis jetzt auch schon wirklich gethan haben. Besondere Anträge hierauf zu richten, findet die Deputation sich nicht be wogen; noch weniger aber bedarf es jetzt schon eines Eingehens darauf, in welcher Maaße die beantragten interimistischen Be stimmungen bei einer künftigen endlichen Anordnung der neu katholischen Angelegenheiten äbzuändern sein möchten. In Einer Hinsicht jedoch, nämlich in Berug auf die Trau ung, ist noch eine nicht unwichtige Frage zu erörtern. Es kann nämlichmöglicherweise ein Zweifel aufgeworfen werden: ob der Ehe eines von neu-katholischen Geistlichen eingesegneten Paares, da diese Geistlichen weder confirmirt sind, noch wahrend des In- terimisticums ihre Confirmation überhaupt gefordert und ge währt werden kann, die bürgerlich rechtlichen Wirkungen einer christlichen Ehe zukommen, und ob ihr solche besonders imAuslande werden zugestanden werden? DieDeputation ist der Meinung, daß ihr dieselben, dafern nurunser Staatsie ihr zugefteht, nirgends bestritten werden dürfen. Ohne zum Beweise dieses Satzes in eine geschichtliche und kirchenrechtliche Deduktion über das We sen der Trauung und deren eigentliche Bedeutung einzugchen, begnügt man sich, auf den Satz des Jnternationalrechts auf merksam zu machen, daß jede Ehe, welche nach dem Rechte des Staates, in dem sie geschlossen worden ist, als'eine wirkliche zu Recht beständige Ehe gilt, auch in allen andern Staaten der Erde als eine solche angesehen werden müsse. Es würde also nur darauf ankommen, daß Seiten der sächsischen Staatsregierung unterZustimmung der Stände ausdrücklich ausgesprochen würde, wie eine unter Beobachtung der vorerwähnten Formen vollzo gene Trauung eine wirkliche, den Getrauten alle bürgerlichen Rechte der Ehegatten gewährende Ehe begründe. Man ersucht die Kammer, auch hierzu ihre Zustimmung zu erklären. Zwei Gegenstände bleiben noch zur Erörterung übrig, der sich die Deputation schon deshalb nicht entziehen kann, weil beide in den Petitionen, deren unten noch zu gedenken sein wird, mehr oder minder hervorgehoben worden sind, nämlich: 1) Ob die Neu-Katholiken während der Dauer des Jnter imisticums Parochialbeiträge an die Kirche, der sie früher ange- hörten, zu entrichten verpflichtet sein sollten, oder ob ihnen, wenn nicht eine Befreiung hiervon, doch wenigstens eine Suspension dieser Verbindlichkeit zu bewilligen sei? 2) Ob die bürgerlichen und politischen Rechte, welche die Mitglieder der neu-katholischen Glaubensgenoffenschaft bisher als Mitglieder einer anerkannten Kirchengesellschaft genossen haben, ihnen auch während des Jnterimisticums zuzugestehen, und sie in der Ausübung derselben zu schützen seien? Beide Fragen betrachtet die Deputation aus einem und demselben Gesichtspunkte. Sie sagt nicht, daß die Neu-Katho liken noch der römisch-katholischen Kirche angehören, (denn die Erstem selbst behaupten das Gcgentheil)sie sagt aber auch nicht, daß sie bereits in eine neue Kirche eingetretcn wären, — denn diese neue Kirchcngesellschaft hat noch zur Zeit keine recht liche Existenz. Sie nimmt vielmehr an: Daß dieNeu-Ka- tholiken imAustreten aus der römisch-katholischen Kirche und im Eintreten in eine neue Kirchenge sellschaft begriffen seieneine Annahme, durchweiche die Aufstellung eines Jnterimisticums ihre vollständige Rechtfer tigung erhält. — Hieraus folgt aber sä I) daß die Frage: ob sie während des Jnterimisticums
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