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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-10-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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in diesem Betracht ein Interimistikum stattfinden könne, da die Staatsregierung dieselben noch als Katholiken anfieht. Ich bitte jedoch um Belehrung; es wäre möglich, daß ich mich irre. Sraatsminister v. Wietersheim: Darauf kann ich dem geehrten Sprecher antworten, daß, was zuvörderst die Frage von gemischten Ehen betrifft, die dann entsteht, wenn entweder die Ehe schon vorher eine gemischte war, oder wenn die Ehe vorher eine rein katholische war und erst jetzt eine gemischte wird, indem ein Th eil übertritt, dann das Gesetz von 1836 ein tritt. Dies Gesetz sagt ß. 13, daß, wenn die Ehe durch den spa tem Uebertritt des einen Theils eine gemischte wird, die Kinder in der frühem Religion forterzogen werden. Was den Fall be trifft, daß ein Kind über 10 Jahr alt ist, so muß ich bemerken, daß, wenn die Ehe schon vorher eine gemischte ist, oder wird, dann die Bestimmung des Gesetzes über gemischte Ehen An wendung leidet. Allein eine Bestimmung über rein protestan tische oder rein katholische Ehen besteht nicht, denn das Gesetz von 1836 beschrankt sich nur auf gemischte Ehen. Eine solche Bestimmung ist zur Zeis nicht da, und es kann von deren An wendung nicht die Rede sein. Im Uebrigen sind in der Ver ordnung alle Falle erwähnt, so daß ein Zweifel nicht stattsindet. Bürgermeister Wehner: Der Zweck bei diesem meinem Anträge ging dahin, daß nun diese Grundsätze im Allgemeinen bekannt würden und Geltung im Lande erhielten, und daß die dabei Interessirten erfahren möchten, nach welchen Grundsätzen das Ministerium verfahren will. Da der Herr Minister bereits erklärt hat, daß diese Grundsätze, wie sie an einzelnen Orten be reits ausgesprochen worden sind, nämlich daß die Ordnung des Schulunterrichts hauptsächlich von dem Willen der Eltern ab hängen soll, auch ferner allenthalben beibchalten werden sollen, so ist mein Zweck erreicht, durch die Mittherlungen wird es be kannt und ich lasse meinen Antrag fallen. Decan Dittrich: Ich befürchte, daß der Herr Bürger meister Wehner die Aeußerung des Herrn Staatsministers nicht so gefaßthat, wie ich sie verstanden habe. Nicht der Willkür der Eltern soll es überlassen bleiben, in allen möglichen Fällen zu bestimmen, in welche Schule die Kinder geschickt werden sollen, sondern die allgemeinen bereits vorhandenen gesetzli chen Bestimmungen sollen auch hier in Anwendung gebracht werden. So habe ich es verstanden. Präsident v.Carlowitz: Der Antrag ist zurückgenommen worden. So lange ihn nicht ein anderes Mitglied aufnimmt, wird nicht weiter darüber zu sprechen sein. Staatsminister v. Wietersheim: Herr Präsident! Die Sache ist ganz einfach; was die Kinder und Eltern rein katho lischer Ehen betrifft, so hat man es der Willkür freigestellt; wenn die Ehe aber gemischt ist, so tritt die gesetzliche Be stimmung ein. v. Großmann: In der Sache bin ich allerdings im Wesentlichen einverstanden, wie sie jetzt vom Herrn Minister dargestellt worden ist; allein mit der Form kann ich nicht zu frieden sein. Es ist gesagt worden, diese Bestimmungen wären dispensationsweise getroffen worden. Nun handelt es sich aber nach Z. 32 um gesetzliche Normirung der bis jetzt noch gar nicht da gewesenen Angelegenheiten. Dispen sation und Gesetz schließen aber einander aus. Es könnte da hin kommen, daß diese Dispensation wieder zurückgenommen würde; es würde daher den Deutsch-Katholiken durchaus keine Sicherheit für die Zukunft gegeben. Was zweitens die Anwen dung des Gesetzes von 1836 betrifft, so bin ich bis jetzt darüber gar nicht zweifelhaft gewesen; allein wenn man es genauer nimmt, so fragt es sich, ob das Gesetz hier angewendet werden kann. Es handelt von ganz verschiedenen Subjecten, es handelt von römisch-katholischen und evangelischen Christen und ihrer Kin dererziehung ; soll es analog angewendet werden, so muß das gesetzlich ausgesprochen werden. Was endlich Herr Decan Dittrich bemerkt hat, ist von hoher Wichtigkeit. Wenn es seinen Wünschen nach ginge, so wäre da den Deutsch-Katho liken geradezu die Zukunft abgefchnitten, indem sie in vielen Fällen wider ihre Ueberzeugung und ihr Gewissen genöthigt würden, ihre Kinder dennoch römisch-katholisch erziehen zu las sen; ich kann also mit dem, was in dieser Beziehung bis jetzt geäußert worden ist, nicht einverstanden sein, und glaube, es muß die Erledigung des Antrags des Herrn Bürgermeisters Wehner auf eine andere Weise zu Stande gebracht werden. Präsident v. Carlowitz: Ich würde wünschen, daß der Redner einen Antrag selbst stellte, denn wenn er nicht den zu rückgezogenen Antrag wieder aufnehmen oder einen eigenen ein bringen will, so weiß ich nicht, worauf ich die Frage stellen soll. v. Großmann: Ich will den Antrag so aufnehmen: daß die religiöse Erziehung der Kinder der Deutsch- Katholiken, sei es in rein deutsch-katholischen oder gemischten Ehen, gesetzlich und nicht dis pensationsweise möge geregelt werden. Präsident v. Carlowitz: Ich würde bitten, mir ihn schriftlich zu bringen. ReferentDomherrv. Günther: Ich bemerke, daßwirjetzt nur von dem Jnterimisticum reden, und daß für ein Interimisti kum das, was der Herr Staatsminister hier erklärt hat, voll kommen zuzureichen scheint. Eine andere Frage ist, was an- zurathen sei, wenn wir in Zukunft ein definitives Gesetz fest setzen. Doch dies berathen wir jetzt noch nicht. Präsident v. Carlowitz: Der Antrag ist dahin gestellt: „Daß die religiöse Erziehung der Kinder aus deutsch-katholi schen oder gemischten Ehen gesetzlich möge normirt werden." Ich frage die Kammer: ob sie diesen Antrag unterstützt? — Er wird nicht unterstützt. Präsident v. Carlowitz: Somit ist also der erste An trag des Herrn Bürgermeisters Wehner dadurch erledigt, daß er zurückgenommen ist. Dagegen steht noch der zweite, und ich werde die Frage stellen: ob die Kammer den zweiten Antrag zu unterstützen gedenkt; er lautet wie folgt: „Dieselbe möge aber auch in Berücksichtigung der Verordnung vom 7. Novem ber 1831 4 X. 6 und der Bestimmungen des Gesetzes S. vom 28. Januar 1835 durch Verordnung die Gerichte feststellen,
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