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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 10. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-10-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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des Nachdrucks die Verbindlichkeit zur Entschädigung des Ver letzten nur bei der wissentlichen Theilnahme eintritt; sie war von dieser Nothwendigkeit um so mehr überzeugt, da der Gesetz entwurf die Strafandrohung auch auf den Fall der Aufführung einer widerrechtlichen Nachbildung des Originalwerks ausdehnk, wobei eine ganz unverschuldete Täuschung desjenigen, welcher ein solches Werk zur Aufführung bringt, in vielen Beziehungen leicht möglich ist; sie fand sich in dieser Ansicht um so mehr bestärkt, als auch in den Motiven, Seite 534, in Beziehung auf die zu leistende Entschädigung, welche zugleich eine Bestrafung involvirt, der Unternehmer der Aufführung als Contravenient und Uebertreter des Strafgesetzes bezeichnet wird,, welche Be zeichnung nur von einer wissentlichen Entgegenhändlung ver standen werden kann. Da die Herren Negierungscommiffarien mit dieser Ansicht wenigstens in so weit einverstanden waren, daß dem auf diese Weise Getäuschten die Ablehnung einer ihn hierbei treffenden Verschuldung nachzulaffen sei, so erkannte die Deputation in Bezug auf eine hierüber zutreffendeBestimmung folgende Grundsätze an. 1) Kann der Unternehmer der unbefugten Aufführung eines dramatischen oder musikalischen Werks alle ihn anschei nend treffende Verschuldung von sich ablehnen, so bleibt er von aller Verbindlichkeit zur Entschädigung für die be reits stattgefundenen Aufführungen frei. 2) Er hat sich jedoch nach dem erfolgten Anträge des Autors oder dessen Rechtsnachfolgers jeder ferner» Aufführung des Werks ohne Genehmigung des Autors unter den ge setzlich angedrohten Nechtsnachtheilen zu enthalten. 3) Interimistisch und bis zur wirklich erfolgten Ablehnung der Verschuldung von Seiten des Aufführenden kann auch die Beschlagnahme der Einnahme von der unbefug ten Aufführung stattfinden. 4) Ist bei einemvon Seiten des Autors beantragten Verbote aus dem am Schlüsse des Z. 5 angegebenen Grunde die Aufführung nicht gehindert worden, oder hat der Autor selbst nur auf Beschlagnahme der Einnahme angetragen, so ist nach erfolgtem Nachweis der mangelnden Verschul dung von Seiten des Unternehmers dieser nur zurHeraus- gabe des bei der Aufführung gehabten reinen Gewinns anzuhatten. 5) Es bleibt jedoch dem Berechtigten unbenommen, die wei tere vollständige Entschädigung von demjenigen zu ver langen, welcher die Täuschung des Unternehmers der Aufführung verursacht hat. Die Deputation halt deswegen für angemessen, folgende Bestimmung in das Gesetz einzuschalten, als: §.2b. Weist jedoch der Unternehmer der Aufführung nach, daß er ohne ein Verschulden von seiner Seite in Hin sicht auf die Berechtigung zur Aufführung des Werks getäuscht worden sei, so ist er von der nach §. 2 zu ge währenden Entschädigung frei, und nur in dem Z. 5 zu Ende gedachten Falle, oder wenn der Autor selbst nur auf die Beschlagnahme der Einnahme von der unbefug ten Aufführung angetragen hat, zu der Herausgabe des von ihm gezogenen reinen Gewinns anzuhalten. Es bleibt aber dem Berechtigten jedenfalls unbenommen, wegen des nach§. 2 ihm zustehenden Entschädigungs anspruchs oder dessen Ergänzung an denjenigen sich zu halten, welcher die Täuschung verursacht hat. Königl. Commissar v. Krug: Mit dem hier unter 1 aus gesprochenen Grundsätze auf der 325. Seite kann drsRegie- l. io. mng'ssr'ch nicht einverstanden erklären. Es hat allerdings etwas Gewinnendes, wenn gesagt ist, daß der Unternehmer der unbe fugten Aufführung eines dramatischen oder musikalischenWerkes dann, wenn)er alle ihn anscheinend treffende Verschuldung von sich ablehne, von aller Verbindlichkeit zur Entschädigung für die bereits stattgefundenen Aufführungen frei bleibe. Denn eine Verbindlichkeit zur Entschädigung kann allerdings nur auf einem Verschulden beruhen. Allein von Entschädigung ist hier auch nicht die Rede, sondern nur von Herausgabe des gezogenen Gewinnes. Diese kann die Gesetzgebung, nach dem Satze, daß Niemand sich mit dem Schaden eines Andern bereichern dürfe, auch in solchen Fällen auferlegen, wo kein Verschulden stattge funden hat. Ich will daher davon absehen, daß in Fällen der fraglichen Art ein gewisses, wenn auch juristisch nicht zurechen bares Verschulden demUnternehmer der Aufführung wohl immer zur Last fallen wird; allein selbst wenn er alles Verschulden ab lehnen kann, wie allerdings von der Deputation verlangt wird, so findet doch jedenfalls ein Irrthum statt, und man sieht nicht ein, warum die Folgen dieses Jrrthums nicht derjenige tragen' soll, der geirrt hat, sondern ein Dritter, der dabei vielleicht gar nicht betheiligt ist. Es kommt dazu, daß der Unternehmer selbst des reinen Gewinnes nicht nothwendig verlustig geht. Es bleibt ihm immer unbenommen, sich an den zu halten, der ihn in Jrr- thum geführt hat. Freilich wird die Ausführung dieses Anspru ches für ihn in derRegel mit ungewifserm Erfolge verknüpft sein, als die Ausführung des Anspruches des Berechtigten gegen den Unternehmer der Aufführung. Allein dies ist ein Nachtheil, den man wohl ohne Ungerechtigkeit denjenigen empfinden lassen kann, auf dessen Seite der Irrthum stattgefunden hat. Prinz Johann: Die Deputation ist allerdings bei ihrem Vorschläge von einer andern Ansicht ausgegangen. Sie hat hier zunächst geglaubt, daß sie schon sehr viel thäte, wenn sie dem, der die unbefugte Aufführung eines dramatischen oder musikalischen Werkes veranstaltete, den Beweis auferlegte, daß keine Schuld ihn träfe. Sie glaubte ferner mit den allgemeinen Rechtsgrund sätzen im Einklang zu sein, in so sern ihr der Erwerber einer sol chen dramatischen oder musikalischen Composition demjenigen verglichen werden zu können schien, der fremdes Eigenthum von einem unrechtmäßigen Besitzer erworben hat. Ein solcher Eigen tümer eines unrechtmäßig besessenenEigenthums ist wohl nicht anzuhalten, eine Entschädigung für die bezogenen Früchte zu geben. Es schienen uns aber auch ferner noch andere Gründe dafür zu sprechen. Durch die Beschlagnahme des Reinertrages^ kommt der Unternehmer einer unbefugten Aufführung nicht blos um den Gewinn, den er aus dem aufgeführten Stücke hätte zie hen können, sondern er erleidet dabei noch wesentlichen Verlust-, Er hätte an jenem Abende ein ganz anderes Stück aufführen kön nen, er hat die Kosten der Vorbereitung zur Aufführung zu tra gen, kurz er verliert nicht nur den Gewinn, sondern er hat wesent lichen Verlust. Es schien uns besonders, daß dadurch wirklich kleinereKheaterdirectoren vielleicht gänzlich ruinirt werden könn test. Denn man Nehme an, ein Stück sei 30—40 Male aufge führt worden: es müßten dann solche Directoren die Einnahmen, 2
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