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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 10. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-10-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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die sie nach und nach von allen diesen Vorstellungen gehabt hat ten, Herausgeber:. Es würde m solchem Falle die Entschädi gungssumme zu einer unerschwinglichen Höhe anstcigen, und ohne Verschulden der Theaterdirectoren. Aus dieser Rücksicht glaubten wir, daß der Antrag sich empfehle. Anders aber ist es, wenn vor der Aufführung der Director in Kenntniß davon war, daß das Stück auf unrechtlicheWeise an ihn gekommen sei. Führt er cs dennoch auf, ungeachtet der ungeordneten Beschlagnahme, oder weil die polizeiliche Behörde die Aufführung gestattet, so ist es klar, daß er ms!a 66s handelte, und schien es in solchem Falle billig, ihn zur Herausgabe des reinen Gewinnes zu nöthigen. Staatsminister v. Könneritz: Wenn der hochgeehrte Sprecher es verglich mit einem Possessor, der unrechtmäßig er worbenes Eigenthum an sich brachte, so ist hier ein großer Unter schied. Denn als Eigenthum ist hier nicht das Manuscript an zunehmen. Nimmt man nämlich ein geistiges Eigenthum an, so ist nicht das Manuscript, sondern die Aufführung die Sache selbst, und es wird der Autor die Sache selbst nur dann wirklich in Anspruch nehmen, wenn er den Ertrag der Aufführung seines Werks in Beschlag nimmt. Noch mache ich darauf aufmerksam, daß wir bei einer solchen Unterscheidung mit dem Bundestags beschluß in Conflict kommen würden; der Bundestagsbeschluß macht durchaus keinen solchen Unterschied. Etwas Anderes würde es sein, wenn man den, der die Verschuldung von sich ab wenden kann, blos den reinen Gewinn zu geben veranlaßte, und in dieser Beziehung würde das Ministerium kein Bedenken ha ben. Wenn endlich der hochgeehrte Sprecher noch bemerkt hat, daß es hart sein werde, wenn Einer, nachdem er 30 und 40 Vor stellungen eines solchen Stücks aufgeführt hatte, noch für diese alle Entschädigung geben soll, so mache ich darauf aufmerksam, daß das Gesetz keine rückwirkende Kraft habe. Für die Zukunft mag jeder Theaterdirector sich vorsehen, ob der, von dem er das Stück bezog, rechtmäßiger Besitzer war oder nicht, und das ist nicht schwer. Erhält er es von einer andern Bühne, so mag er sich nachweisen lassen,daß diese berechtigt war, es weiterzugeben. Das Ministerium würde daher beantragen, daß in der vorge- geschlagenen Fassung die Worte: „in dem §. 5 zu Ende gedachten Falle, oder wenn der Autor selbst nur auf die Beschlagnahme der Einnahme von der unbefugten Aufführung angetragen hat", in Wegfall^gelangen. Referentv. Gross: Ich muß dem Herrn Staatsmini- sier zugeben, daß der Vergleich eines Theaterunternehmers, der ein dramatisches oder musikalisches Werk unbefugterweise, jedoch ohne eigne Verschuldung zur Aufführung bringt, mit einem boiE üäsiposssssor nicht ganz passend sein dürfte, denn der erstere befindet sich nicht im Besitz einer körperlichen Sache, welche Früchte bringt, sondern er hat das geistige Eigenthum eines Andern unwissentlich zu seinem Besten benutzt. In die sem Falle aber kann nach der Ansicht der Deputation eine solche Handlung schwerlich als strafbar anzusehen sein und den Un ternehmer zu einer dem Verfasser zu leistenden Entschädigung verpflichten. Wenn der Herr Staatsminister sich auf den Bundesbsschluß bezogen hat und in dem Vorschläge dsrDepu- tation eine Abweichung davon findet, so kann ich hiermit nicht übereinstimmen, weil, wie im Berichte angeführt ist, selbst nach dem Bundesbeschluffe die wiffentlicheBenutzung des frem den Eigenthums vorausgesetzt zu sein scheint. Für noch be denklicher halte ich dieBestimmung des Gesetzentwurfs um des willen, weil der Bundesbeschluß durch den Gesetzentwurf auch auf die Aufführung widerrechtlicher Nachbildungen ausgedehnt ist, und hierbei ein ganz unverschuldeter Zrrthum des Unter nehmers der Aufführung sehr leicht stattfinden kann. Domherr v. Günth er: Ich muß mich ebenfalls für das Deputationsgutachten erklären. Es ist allerdings bedenklich, hier von einer bona üllss possessionis und possessio boims üäei zu sprechen und diese Begriffe auf einen Gegenstand an zuwenden, wo eine possessio riach römischem Recht gar nicht denkbar ist. Indessen möchte ich doch nicht sagen, daß jene Grundsätze deshalb gänzlich unanwendbar wären. Es kann eine analoge Anwendung stattfinden, nur muß man dann nicht das Papier, auf welchem die Composition steht, sondern das Recht, sie zur Aufführung zu bringen, als eine freilich unkör perliche Sache, und das Jnnehaben dieses Rechts als einen guasi-Besitz ansehen. Wenn Sie die Sache so betrachten, daß hier eine unkörperliche Sache.— das Recht zur Aufführung — vorliegt, so können Sie auch sagen, daß Jemand imBesitze oder nach der Sprachweise der Schule in einer guasi possessio donse 66« derselben sein könne, woraus folgen würde, daß auf sie dieselben Grundsätze, welche von dem Besitze körperlicher Sa chen gelten, angewendet werden müssen. Wenn ferner von dem Herrn Staatsminister bemerkt worden ist, daß der Bun destagsbeschluß diesen Unterschied nicht mache, und daß es be denklich sei, im Gegensätze eines einzelnen Landes einen solchen aufzustellen, so antworte ich darauf, daß er, wenn auch im Bundestagsbeschlusse nicht mit ausdrücklichen Worten ent halten, doch dem Sinne nach darin liegt und daß bei der In terpretation des Bundestagsbeschlusses die Regel, die bei der Auslegung eines jeden dunkeln und zweifelhaften Gesetzes gilt, in Anwendung kommen muß, — die Regel: daß ein Gesetz allemal so zu erklären sei, wie es mitdemübrigen Rechtssystem am vollkommensten übereinstimmt. In Bezug aus den vor liegenden Fall ist aber nur dann zu sagen, daß eine vollkom mene Uebereinstimmung des Bundestagsbeschlusses mit dem Rechtssystem vorhanden sei, wenn man mit der Deputation annimmt, der Bundesbeschluß wolle, daß, wenn weder ckolus noch culpa bei dem, der ein dramatisches Werk zur Aufführung bringt, vorhanden ist, derselbe auch keine Strafe zu erleiden habe. Dann wird aber auch das, was die Deputation vor geschlagen hat, vollkommen gerechtfertigt erscheinen, ohne daß dem Bundestagsbeschlusse irgend wie Gewalt angethan zu werden braucht. Es würde derselbe dann vielmehr in der Weise angewendet sein, in welcher er nach den Regeln der Auslegungs kunst aufzufassen war. Staatsminister v. Könne ritz: Es ist allerdings schwie rig, die Regel über das Eigenthum auf geistiges Eigenthum KnZuMnden. Allein wenn man einmal geistiges Eigenthum
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