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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 12. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-10-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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v. Erregern: In der Hauptsache finde ich mich durch die Erklärung, daß beabsichtigt werde, sobald es die Verhält nisse als nothwendig erscheinen lassen, ein derartiges Gesetz zu geben, zunächst beruhigt und nehme in Bezug auf diese Erklä rung meinen Antrag zurück. Zur Erwiderung auf den einen Punkt, den ein hochgestelltes Mitglied dieser, Kammer er wähnte, erlaube ich mir aber zu bemerken, daß nach meiner Ansicht die gewählten Vertreter dcr Parochialgemeinde alle nach Beschaffenheit der Sache erforderlichen Erklärungen abzugeben haben werden, namentlich auch wegen Ertheilung ausreichen der Legitimation in Processen wenigstens indirect höchst wich tige materielle Beschlüsse fassen müssen. Es liegt darin, daß sie denSyndicis gleichgestellt werden, dasBefugniß, ein Acto- rium auszustellen und in dasselbe auch alle actus sxsciallssimi mauäLt! aufzunehmen. Wo es sich nun um etwas Bleibendes handelt, da würde es mir höchst bedenklich erscheinen, wenn nach §. 4 es dem Zufall ganz überlassen bliebe, wie viele Mit glieder der Gemeinde einen solchen Beschluß zu fassen haben. Bürgermeister Wehner: Ich' werde kein Amendement stellen bei §. 4, obschon ich überzeugt bin, daß es nothwendig sei, daß im Gesetz, welches doch die Grundlage der Legitimation für die Vertreter der Parochialgcmeinde sein soll, deutlich hervor gehoben werde, wer diejenigen nach der -Wahl sind, welche sich als Vertreter der Parochialgcmeinde geriren sollen. Inzwischen aber habe ich abzusehen von einer weitern Amendirung, theils weil der Herr Staatsminister erklärt hat, die betreffende Sache sei abgemacht, theils weil ich gehört habe, der Abgeordnete Leip zigs finde ebenfalls keinBedenken, mit derVerordnungzufrieden zu sein, wie sie uns vorgelegt worden ist. Referent v. Wel ck: Da zwei Stimmen darüber laut gewor den sind, daß es wohl zweckmäßig erscheinen möchte, ein Gesetz in Bezug auf die Vertretung der in Sachsen bestehenden katho lischen Parochialgemeinden im Allgemeinen zu erlassen, so könnte die Deputation wohl glauben, es solle ihr ein Vorwurf darüber gemacht werden, daß sie nicht selbst schon auf diese Idee weiter eingegangen und vielleicht zu desfallsigen Anträgen sich vereinigt habe. Auchistnichtzu leugnen, daß dieselben Verhältnisse, welche dieAnwendung derzeither hinsichtlich rechtsgültiger Vertretungen gesetzlich bestehenden Vorschrift auf die Leipziger Parochie als unmöglich haben erscheinen lassen, auch in andern Gemeinden vorkommen können, z.B. in dem Provinzialbezirk von Chemnitz, welcher aus den katholischen Glaubensgenossen zu Chemnitz, Frankenberg, Augustusburg, Stollberg und noch mehrer» andern Orten besteht. Es würde also-in einem ähnlichen Falle prä sumtiv wahrscheinlich dieselbe Schwierigkeit haben, eine rechts gültige Erklärung von den dort in so verschiedenen Ortschaften wohnenden Katholiken zusammenzubringen; indeß mußte die Deputation sich dabei doch von dem Gedanken leiten lassen, daß eben jetzt nur in einem singulairen Fall eine solche Nothwendig- kert vorgekommen war, und daß es daher wohl dankbar anzu erkennen ist, daß die Negierung Bedenken getragen hat, von dem Befugniß, was ihr nach Z. 88 der Verfassungsurkunde zusteht, in einem noch ausgedehntem Sinne Gebrauch zu machen, und daßsie es dabei bewenden ließ, eine solche Ausnahmebestimmung, wie die vorliegende, nur in Bezug auf die Leipziger Parochie zu treffen. Das möge der Deputation zur Entschuldigung dienen, wenn sie es nicht für nöthig hielt, auf eine allgemeine gesetzliche Bestimmung anzutragen. Daß diese übrigens für die Zukunft wünschenswerth und wohl auch unumgänglich sein wird, ist auch Seiten des Herrn Regierungscommissars geäußert worden. Staatsminister v. Könncritz: Der Herr Referent hat bereits bemerkt, warum die Regierung die vorliegende Verord nung auf die Leipziger Parochie beschränkt hat; hätte es sich lediglich um die Zweckmäßigkeit gehandelt, so würde die Regie rung allerdings, statt einer Verordnung für die Parochie Leipzig allein, eine Verordnung gegeben haben, welche alle katholische Parochien im Lande getroffen hätte. Es-ist dies aber ein Be weis, wie streng sich die Regierung an die Verfassungsurkunde hält, daß sie die Stände von der Mitberathung einer solchen Verordnung nicht hat ausschließen wollen. Sie hat daher nur den damals dringlichen Zweck erreichen wollen, da nicht voraus zusehen war, ob so bald ähnliche Bedürfnisse auch in andern Parochien vorkommen werden. Präsident v. Carlo witz: Der Antrag fist zurückgenom- mcn; wäre er nicht zurückgenommen, so hätte ich mir erlauben müssen, noch vor der Fragftellung auf ein Mißverhältniß auf merksam zu machen, welches mit untergelaufen zu sein scheint. Der Antragsteller nämlich hat seinen Antrag aus Gründen, die er nicht angegeben hat, die mir aber auch nicht eingeleuchtet haben dürften, auf die Erblande beschränkt, der Herr Staats minister v. Wietersheim aber nahm an, daß der Antrag eine all gemeinere Tendenz habe; es hätte also erst dies Mißverhältniß aufgeklärt werden müssen, ehe zur Fragstellung hätte ge schritten werden können. Indessen da der^Antrag zurückgenom men ist, so bleibt nur übrig, die Schlußfrage aufdas Deputations gutachten zu stellen. Die Deputation schlägt nämlich vor S. 355 ihres Berichts: „die vorliegende Verordnung 6s 6ato I.Mai v. I. nachträglich zu genehmigen". Das W also die einzige Frage, welche zu stellen ist, und ich werde mir mit Namensaufruf Ihre Antwort darauf ausbitten müssen. Referent v. Welck: Ich weiß nicht, ob HerrjBürgermeister Starke seinen Wunsch auch zurückgenommen hat? Bürgermeister Starke: Ich habe nur einen Wunsch zum Protokoll niedergelegt, würde aber auch bemerkt haben, was Sei ten des Herrn Präsidenten erwähnt wordenfist, daß sich nämlich der v. Criegern'sche Antrag auch mit auf dieOberlausitz erstrecken möge. Da dieser jedoch zurückgenommen ist, so bedarf es eines Unteramendements nicht. Präsident v.Carlowitz: Ich frage also die Kammer: Tritt sie dem Anträge ihrer Deputation bei, wonach der vorlie genden Verordnung vom 1. Mai v. I. nachträglich die ständische
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