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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 17. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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mehrern ganz gleichen Fallen einmal anders entschieden wor den ist, als so, wie gegen die Gemeinde Propsthaida im admi nistrativen Justkzwege entschieden worden, und daß cs bei der Entscheidung in der letzten Instanz geblieben ist, so lange kann ich auch eine authentische Interpretation des Z. 31 des Ge setzes, das hier in Frage ist, oder eine ganz neue oder erläu ternde gesetzliche Bestimmung nicht für nothwendig und ange messen erachten. Ich hätte geglaubt, daß über die Auslegung des angezogenen Paragraphen gar kein Zweifel stattsinden könnte, da der Wortlaut keinen Zweifel zuläßt, und man sich dann an die Worte im Gesetze selbst zu halten hat. Eine Aus nahme oder ein Vorbehalt ist bei dem Paragraphen nicht ge macht und kann auch nicht präsumirt werden; wenn eine Aus nahme in Bezug auf das, was vorher Rechtens gewesen ist, hätte stattsinden sollen, so mußte das ausdrücklich im Paragra phen bemerkt werden, und diejenigen, welche bei Berathung des Gesetzes concurrirt und dafür gestimmt haben, daß die bei den 18 und 19 des Entwurfs in Wegfall gekommen sind, und der Zusatz im Paragraphen, nämlich der: „nach Erlassung des Gesetzes vorkommenden", der damals beantragt worden ist, nicht hinzukomme, müssen auch jetzt für bekannt anneh men, daß eine Beschränkung oder Ausnahme beiß.31 nicht angenommen werden könne, sondern daß sich nur an den Wortlaut des Paragraphen zu halten sei. Ich werde also vor der Hand gegen das Deputationsgutachten stimmen. v. Großmann: Zur Erläuterung dessen, was Se. Ex- cellenz vorhin bemerkte, muß ich mir erlauben beizufügen, daß es sich bei Rückmarsdorf nicht blos um die Besetzungskosten han delt, sondern um die rechtliche Möglichkeit einer Ausschulung des durch Vertrag mit drei Gemeinden verbundenen Dorfes Klein- miltitz. Dort wurde der Vertrag aufgelöst und nur die Ver pflichtung zur Mitbezahlung der Besetzungskosten des Schul dienstes in Rückmarsdorf auf Kleinmiltitz überwiesen. Präsident v. Carlowitz: Ich glaube dem Herrn Referen ten das Schlußwort geben zu können. Referent GrafH o h e n t h a l -P ü ch a u: Es haben sich so viel fach verschiedene Meinungen bei der Discussion kundgegeben, daß gerade die Deputation durch diese verschiedenen Meinungen ihre Rechtfertigung für den Schlußantrag finden wird. So viel ich die Ansichten, die sich in der Kammer kundgethan, erfaßt zu haben glaube, lassen sich dieselben auf drei zurückführen. Die erste geht dahin, die Observanzen, Verträge und rechtskräftige Entscheidungen aufrecht zu erhalten, während die zweite blos streng selbstständige Verträge aufrecht erhalten wissen will und die dritte endlich, welche von dem hohen Cultusministerium aus gegangen ist, sämmtliche Verträge, Observanzen und Herkommen durch denParagraphen beseitigt wissen will. Daraus geht her vor, wie verschieden dieser Paragraph von Vielen verstanden wird. Wie dieses verschiedene Verständniß in der Praxis auch in einigen Fällen stattgefunden hat, haben wir ebenfalls gehört; also scheint mir der Schlußantrag der Deputation, die hohe Staats regierung auf die Dunkelheit des vorliegenden Paragraphen auf merksam zu machen, und ohne im entferntesten festzustellen, welche Interpretation stattsinden soll, vollkommen gerechtfertigt, um so mehr, als einige Mitglieder in der Kammer eine sofortige Inter pretation für nothwendig gehalten haben- Nun liegt der Depu tationsantrag gerade in der Mitte, und ich verwende mich daher diesmal für die Annahme des Zuste-milieu. Präsident v. Carlowitz: Die Deputation wünscht also eine Erläuterung, aber keine sofortige; die Ansichten in der Kammer aber weichen nach verschiedenen Richtungen!hin von der Depu tation ab. Die Einen glauben, daß die Deputation zu viel, die Andern, daß sie zu wenig gethan habe. Mit andern Worten: ein Lheil will gegen die Deputation stimmen, weil sie nicht eine sofortige Erläuterung beantragt hat, der andere Khcil will gegen die Deputation stimmen, weil er überhaupt keine Erläuterung will, sondern den betreffenden Paragraphen dessGesetzcs für klar hält. Es ist hierdurch das Deputationsgutachten in eine miß liche Lage gesetzt; denn wenn sich diese zwei Parteien vereinigen, so könnte das Dcputationsgutachten in den Fall kommen, aus ganz verschiedenen Gründen zu fallen. Jndcß,° es liegt nicht in meiner Hand, dem entgegenzutreten; ich habe blos eine Frage, nämlich die Frage auf das Deputationsgutachtcn zuZ stellen. Aber darauf aufmerksam machen muß ich, daß die ganz verschie denen Ansichten in der Kammer das Deputationsgutachten ge fährden, damit man sich zuvor das Schicksal vergegenwärtige, das eine solche Abstimmung dem Deputationsgutachten bereiten könne. v. Großmann: Ich sollte doch meinen, daß zuvörderst eine Vorfrage gestellt werden könnte; denn materiell und im Wesentlichen bin ich mit dem Deputationsgutachten ganz einver standen, das auch eine authentische Interpretation will. Sollte es nicht möglich sein, die Frage so zu stellen: „Findet die Kam mer eine Erläuterung überhaupt nöthig", und dann über das Zweite: „in welcher Art wünscht sie dieselbe?" Präsident v. Carlowitz: Allerdings würde ich diese Frage so haben stellen können, wenn der Sprecher ein besonderes Amendement gestellt hatte. Da aber nur Ansichten ausgetauscht worden sind, und da kein Amendement gestellt worden ist, so geht das nicht füglich an. Ich gestehe, als Deputationsmitglied würde mir dies Auskunftsmittel sehr willkommen gewesen sein, aber nach der Landragsordnung könnte man mir Einwendungen machen, wenn ich eine andere Frage, als die auf das bestimmte Deputationsgutachtcn stellte. Ich lasse es also darauf ankom men, ob es durchgehe oder falle. Das Deputationsgutach ten lautet also: „Im Vereine mit der zweiten Kammer die hohe Staatsregierung auf diese Paragraphen, als einer Erläuterung bedürfend, aufmerksam zu machen und zu ersuchen, hierauf bei einer dereinstigen Vorlage, wodurch noch andere Bestimmungen desParochialgesetzes erläutert würden, mitRücksichtzu nehmen." Auf diese Frage über das Deputationsgutachten würde ich, da es sich um einen Bericht der dritten Deputation handelt, der
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