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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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Kammer: ob sie auch hier dem Deputationsgutachten berstimmt? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Und nun frage ich: ob die Kam mer in der veränderten Maaße Z. 20 selbst annehmen will? — Einstimmig Ja. Z- 21. Erläuterungen. 1) Ergiebt sich nach Ermessen der Abschätzungsbehörde, daß das nach Z. 20 ausfallende Gesammtquantum der Ge werbsteuer außer Verhältniß mit dem Umfange der am Orte be triebenen Handelsgeschäfte steht, so ist dieselbe mit Genehmigung Unsers Finanzministeriums zu einer dem wahren Verhältnisse entsprechenden Ermäßigung oder Erhöhung jenes Gesammt- quantums befugt. 2) Ausnahmsweise und im Falle dringenden Bedürfnisses ist die Abschätzungsbehörde ermächtigt, den für diese Unterab- theilung bestehenden mindesten Satz von 4 Lhlr. auf die Hälfte zu ermäßigen, wodurch jedoch das nach §. 20 ausfal lende Gesammtquantum nicht vermindert werden darf. 3) Die Repartition des Gesammtquantums erfolgt für jeden Fall durch die städtische Verwaltungsobrigkeit unter Zu ziehung und Mitwirkung der von ihr hierzu zu erwählenden Mitglieder des Handelsstandes. 4) Die Zahl der zuzuziehendenPersonenhängtvondem Er messen der genannten Behörde ab, es soll jedoch in der Regel von 10 Gewerbsgenoffen mindestens Einer bei der Vertheilung zugezogen werden. Referent Bürgermeister Hübler trägt zu diesem Para graphen die speciellen Motive vor (s. dieselben in Nr. 6 der Mittheilungen II. K. S. 106) und äußert dann: Der zweite Bericht Ihrer Deputation spricht sich nun folgendermaaßen aus: Die Deputationhat, mit dem Paragraphen selbst einverstan den, für angemessen und wünschenswerth gehalten, daß indem unter 1 angedeutcten Falle, wie dies Z. 3 des Gesetzes vom Jahre 1834 und Z. 15 des vorliegenden Gesetzes geschehen, eine Ver nehmung des Ministeriums der Finanzen mit dem des Innern stattfinde, und daher vorgeschlagen, aufder vierten Zeile dieWorre: „Unsers Finanzministeriums" mit den Worten zu vertauschen: „Unserer Ministerien der Finanzen und des Innern". Die zweite Kammer hat diesenAenderungsvorschlagauf Amathen ihrer Deputation einstimmig angenommen, außerdem aber unter Beitritt der Herren Regierungscommiffarien folgende Fassungsveranderungen und Zusätze beschlossen: o. als Erläuterung unter 1 eine Bestimmung des Inhalts: 1) Buch-, Kunst- und Musikalienhandlungen, sowie Apothe ken werden in dieser Unterabtheilung vernommen. b. im 1., künftig 2. Satze des Paragraphen, nach dem Worte: „Ge werbsteuer" die Einschaltung: „der Kaufleute eines Ortes im Vergleiche zu andern Städten und in Berücksichtigung des Umfangs hinzu oder in Wegfall gekommener Geschäfte", man wünscht dadurch lediglich eine in den Motiven enthaltene etwas genauere Bezeichnung, in wie fern das Gesammtquantum eines Ortes ein unverhältnißmaßiges sei, in das Gesetz selbst aus genommen. e. In Folge der Annahme des Vorschlages unter e. bei §. 20 folgende nothwendige Fassungsänderung des 2., künftig 3.Satzes: „Ausnahmsweise und im Falle dringenden Bedürfnisses ist die Repartitionscommission ermächtigt, den für §. 20 L. festgestellten Minimalsatz von 4 Zchlr. auf die Hälfte zu ermäßigen, wodurch jedoch das für diese Ab teilung ausfallende Gesammtquantum nicht vermindert werden darf." ä. für den 3., künftig 4. Satz folgende veränderte Fassung: „die Repartition des Gesammtquantums erfolgt unter Leitung eines Mitgliedes der Verwaltungsobrigkeit durch einen Ausschuß der Betheiligten", um anzudeuten, daß disRepartitionnichtdurch dicVerwaltungs- obrigkeit, sondern durch die von ihr gewählten Mitglieder des Handelsstandes, unter obrigkeitlicher Leitung, zu erfolgen habe. e. Bei Annahme dieses Vorschlags aber für den 4., künftig 5. Satz des Paragraphen folgende nothwendige Fassungsverän- derung: „Dieser Ausschuß ist durch die Verwaltungsobrigkeit zu wählen; seine Zahl hängt von dem Ermessen der ge dachten Behörde ab, er soll jedoch in der Regel von zehn Gewerbsgenossen mindestens Einen enthalten." Die von jenseitiger Kammer beschlossenen Fassungsänderun- gen und Zusätze scheinen unbedenklich. Es ist dabei zu bemerken, daß zu a. bisher schon die Buchhandlungen, so wie die Apotheken in der ersten Unterabtheilung der Besteuerung unterlegen haben, auch bisher schon zu 6. das Repartitionsgeschäft in dem von jenseitiger Kammer ge wünschten Sinne stattgefunden hat. Von selbst versteht es sich, daß hierbei das Recht des obrigkeitliche» Deputirten, bei divergi- renden Ansichten seine entscheidende Stimme geltend zu machen oder nach Befinden an die Entscheidung seines Collegiums zu recurriren, ungeschmälert bleiben muß. Die Fassungsanderung zue. ist, wie schon gedacht, durch Annahme der nurbemerkten Fassung unter 6. und die Fassungsanderung zu durch die beschlossene Aenderung ß. 20 unter e. bedingt. Die.Deputation empfiehlt ihrer Kammer dieAnnahme des §.21 mit der von ihr vorgeschlagenen Aenderung und mit den von zweiter Kammer beschlossenen Faffungsanderungen und Zusätzen a. bis «. Prinz Johann: In ß^ezug auf den Satz unter «I. stimme ich ganz mit der Ansicht der Deputation überein, daß dadurch das Recht des obrigkeitlichen Deputirten, bei divergirenden Ansichten seine entscheidende Stimme geltend zu machen, oder
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