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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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nach Befinden an die Entscheidung seines Collegiums zu recur- riren, nicht geschmälert werden darf. Man könnte aber nach der Fassung des Satzes selbst wenigstens die letzte Befugniß ihm streitig machen, indem .es nach derselben scheint, daß die Repartition durch den Ausschuß selbst erfolgen solle und nicht durch die obrigkeitlichen Behörden. Nach der Ansicht der Deputation, welche richtiger gefaßt ist, wird jener Ausschuß nur als ein Collegium Sachverständiger angesehen, und der Deputirte selbst ist die entscheidende Person. Nach denWorten sollte man aber glauben, daß der Ausschuß definitiv entscheiden soll. Das würde in manchen Fällen bedenklich scheinen, weil der Ausschuß aus Betheiligten besteht. Bin ich daher auch mit der Sache selbst einverstanden, so wünschte ich doch, daß die Aeußerung der Deputation in die ständische Schrift ausge nommen werde, damit kein Zweifel entstehe, der, wie ein neuerer Vorgang beweist, sehr bedenklich werden kann. Ich trage daher darauf an, daß die Aeußerung der Deputation in die ständische Schrift ausgenommen werde. Präsident v. Carlowitz: Jedenfalls habe ich dies als Antrag anzusehen und stelle darauf die Unterstützungsfrage. — Dies wird ausreichend unterstützt. Referent Bürgermeister H übler: Der Antrag Sr.Königl. Hoheit scheint mir unbedenklich, so daß die Deputation ihn wohl zu dem ihrigen machen kann. Was die Sache selbst an langt, muß ich freilich bemerken, daß das hier von der jensei tigen Deputation angedeutete VerhältNiß zwischen der obrig keitlichen Deputation und den betheiligten Sachverständigen in der Praxis jetzt schon besteht. Denn an sich ist es wohl ganz politisch, daß der obrigkeitliche Deputirte das Repartitionsge- schäst selbst ganz den Händen der Sachverständigen überläßt, und seine abweichende Meinung nur dann geltend macht, wenn ihm gegen die Statthaftigkeit der Repartition Zweifel beigehen. Ich erkläre übrigens nochmals, daß mir als De putationsmitglied Bedenken gegen den Vorschlag nicht bei gehen. Bürgermeister Gottschald: Ehe zur Abstimmung ge schritten wird, möchte ich zu Punkts. eineBemerkung machen: In der von der zweiten Kammer beschlossenen Zusatzerläuterung unter a. sind einige Handlungen, Buch-, Kunst- und Musika lienhandlungen, specialisirt, und da dieses geschehen, so glaube ich, wird diese Erläuterung noch dadurch zu vervollständigen sein, daß die Garnhandlungen mit ausgenommen werden. Es ist zwar schon, so weit meine Erfahrung reicht, das Richtige in dieser Hinsicht bekannt, indeß könnte es doch sein, daß, zumal da der Garnhandel häufig in Verbindung mit Fabrikgeschäften betrieben wird, hier oder da eine Behörde sich veranlaßt sehen könnte, zu glauben, daß durch den Steuersatz für das Fabrik geschäft zugleich mit die Garnhandlung getroffen werde. Aus diesem Grunde möchte ich die Aufnahme der Garnhandlungen in den Zusatz unter s. als räthlich darstellen. Königs. Commissarv. Ehrensteinr In dem Regierungs entwurf sind absichtlich specielleFälle nicht aufgeführt worden, weil man dadurch gerade am leichtesten auf Zweifel stoßen könnte, wie solche der geehrte Sprecher so eben anregt. Man hat es aber in der zweiten Kammer für rathsam befunden, we nigstens die Geschäftsbranchen zu erwähnen, wo allenfalls ein Zweifel darüber entstehen könnte, ob sie der ersten Unterabthei- lung »»gehörten. Daß die Garnhandlungen dieser Categorie angehören, wird nunmehr nach dem Vorgänge einer zehnjäh rigen Erfahrung wenig zweifelhaft erscheinen. Wollte man aber die Garnhandlungen ausdrücklich aufführen, dann wüßte ich kaum, weshalb man nicht noch viele andere Geschäfte nen nen sollte, und wo die Grenze zu finden, die hier einzuhalten wäre. In Beziehung auf den Antrag Sr. König!. Hoheit erlaube ich mie eine Bemerkung. Es ist die Absicht des Ge setzentwurfs , die Repartition der Steuer ganz in die Hände der Verwaltungsobrigkeit zu legen; man sieht dies aus der Fassung des 3. Punktes des tz. 21, wo es heißt: „Die Repar tition des Gesammtquantums erfolgt für jeden Fall d urch die städtische VerwaltungsobrigkeitunterZuziehungund Mitwirkung der von ihr hierzu zu erwählenden Mitglieder des Handelsstandes." Das ist nach dem Vorschläge der zwei ten Kammer, der den Beifall der geehrten Deputation gefun den hat, allerdings anders. Hiernach soll die Repartition des Gesammtquantums durch einen Ausschuß des Handelsstan des unter Leitung eines Mitgliedes der Verwaltungsobrig keit erfolgen. Ich glaube daher, daß der Antrag der Deputa tion, wonach dem obrigkeitlichen Deputirte» immer das Recht bleiben soll, bei divergircnden Ansichten seine entscheidende Stimme geltend zu machen, sich nur auf den Fall beziehen kann, wenn Ungesetzlichkeiten und Unregelmäßigkeiten bei der Repartition vorkommen. Referent Bürgermeister Hübler: Allerdings, die Depu tation fand sich zur Annahme des Vorschlages der jenseitigen Deputation zunächst aus dem Grunde veranlaßt, weil die be antragte Modalität des Verführens bei der fraglichen Repar tition in der Praxis schon jetzt besteht, mithin etwas Neues durch die veränderte Fassung zu Punkt 3 nicht eingeführt wird. Was den Antrag des Herrn Bürgermeisters Gottschald be trifft, so kann ich nur wünschen, daß eine weitere Aufnahme von Beispielen im Punkte s. nicht eintrete. Am wenigsten werden die Garnhandlungen dessen bedürfen. Ich bin der Meinung, daß, wenn sonst alle übrigen Erfordernisse vorhan den sind, Garnhandlungen unbedingt gleich allen andern Han delsgeschäften in der ersten Unterabtheilung zur Besteuerung kommen müssen. Etwas Anderes war es in Bezug aufKunst-, Musikalien- und Buchhandlungen, so wie Apotheken, deren Zuziehung zur Gewerbsteuer zeither nicht überall in der ersten Unterabtheilung erfolgte. Rücksichtlich ihrer war es wün- schenswerth, eine ausdrückliche Bestimmung, wie die vorge schlagene, in das Gesetz aufzunehmen. Präsident v. Carlowitz: Ich habe zu bemerken, daß ich diese Aeußerung noch nicht als Antrag angesehen habe.
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