Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
selbst die unverhältnißmäßige Härte der Behandlung rücksichtlich vieler im Zuchthause detinirten Sträflinge erkannten und ihnen doch einen Unterschied zwischen den Sträflingen in dieser Hin ficht zu machen gesetzlich nicht freistand, im Allgemeinen eine sehr laxe, die Disciplin in hohem Grade benachtheiligende Ober aufsicht stattfand. Es wurde daher das Bedürfniß einer meh rer» Abstufung der Freiheitsstrafen nach der Verschiedenartigkeit der damit zu ahndenden Verbrechen schon seit längerer Zeit er kannt und nicht nur in den sammtlichen früher auf Veranlas sung der Staatsregierung bearbeiteten, jedoch nicht zur Ausfüh rung gekommenen Entwürfen zu einem Criminalgesetzbuche für das Königreich berücksichtigt, sondern auch schon vor dem Er scheinen dieser Entwürfe von der Staatsregierung selbst, wenig stens in Hinsicht auf die Zuchthausstrafe, der Versuch gemacht, eine solche Abstufung eintreten zu lassen. Schon durch die unter dem 25. November 1808 von den Zuchthausverwaltungen ge troffenen Anordnungen und das in Beziehung hierauf unter dem 14. Februar 1810 an die vormalige Landesregierung erlassene Rescript wurde die Eintheilung der Züchtlinge in zwei Classen festgesetzt, wobei freilich vorzüglich auf die Dauer der zuerkann ten Zuchthausstrafe, so wie auf die Rückfälligkeit Rücksicht ge nommen war, der Unterschied zwischen beiden Classen aber in der durch die Farben unterschiedenen Kleidung, in vergrößern oder geringer» Zahl der bei der Einlieferung zu empfangenden Kantschuhrebe und einem für die härtere Classe bestimmten größern Arbeitspensum bestand, wie denn auch die härtere Classe von gewissen, den Züchtlingen der gelindem Classe zu gewah renden Begünstigungen rücksichtlich der Verwendung zu minder beschwerlichen Arbeiten in der Regel ausgeschlossen war. Mei stens in Uebereinstimmung mit diesen Vorschriften setzte der im Jahre 1813 im Druck erschienene Tittmann'sche Entwurf als freiheitsberaubende Strafen Festungsbau, unstreitig in Berück sichtigung der damals noch bestehenden Strafe derBaugefangen- schaft, Zuchthausstrafe und Gefängniß fest, wobei jedoch rück sichtlich der Zuchthausstrafe drei Grade derselben bestimmt wa ren, und die Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten im Gerichts gefängnisse, über sechs Monate aber in einem sogenannten Befferungshause verbüßt werden sollte, in welchem ebenfalls drei verschiedene Grade der Bestrafung stattfanden, von welchen die beiden ersten der jetzigen Arbeitshausstrafe völlig gleich stan den, ja zum Theil bei der Einlieferung mit körperlicher Züchti gung verbunden waren. (Ehl. 1. Cap. V. §. 118—178.) In dem ebenfalls im Jahre 1811 der Regierung vorgelegten und nach des Verfassers Lode im Jahre 1816 herausgegeberen Er- hard'schen Entwürfe waren als die mit Freiheitsberaubung ver bundenen Strafen angenommen die Zuchthausstrafe nach zwei Classen, derFestungsbau nach drei Classen, das Besserungshaus, das Criminalgefangniß nach drei Classen und das Polizeigefäng- niß. (Abfchn. H. §. 171—108.) Abweichend von diesen Vor-' Wägen verblieb der von dem Hof- und Justizrath Stübel ver faßte und im Jahre1824 von der Regierung selbst veröffentlichte Entwurf bei den beiden bereits bestehenden Strafarten des Zucht hauses und Gefängnisses, jedoch unter Abteilung der Zuchthaus strafe in zwei Classen und der Bestimmung, daß alle Gefängnis strafen über drei Monate in dem damals noch nicht existirenden Landesgefängnisse verbüßt werden sollten. (Ehl. I. Cap. 2. A 67—107.) In dem im Jahre 1836 der damaligen Stände versammlung vorgelegten Entwürfe des im Jahre 1838 in Kraft getretenen Criminalgesetzbuchs war aber die Abstufung der Frei heitsstrafen nach verschiedenen Gradationen, nämlich als Zucht hausstrafe ersten und zweiten Grades, Arbeitshausstrafe und Gefängnißstrafe wieder ausgenommen und in den dazu gegebe nen Motiven angeführt, daß in dem für die schwerem und der öffentlichen Sicherheit gefährlichem - Verbrecher bestimmten I. 31. Zuchthause die Bezeichnung der beiden Grade auf den vor geschriebenen Unterschied der Kleidung und Behandlung, so wie auf die möglichste Absonderung der Züchtlinge beider Grade von einander, so weit solche nach der Organisation der Strafanstalt zu erreichen stehe, sich beschränken werde, bei dem als Mittlern Grad der Freiheitsstrafe angenommenen Arbeitshause die Zwangsarbeit und strenge Disciplin des Zuchthauses ohne dessen beschimpfende Auszeichnungen und ohne besondere Folge in Be ziehung auf die bürgerlichen Verhältnisse stattfinden, und die Gefängnißstrafe lediglich in der Freiheitsberaubung, ohne die bei den übrigen Freiheitsstrafen hinzutretenden Erschwerungen, bestehen solle, wobei insbesondere die Rücksicht festgehalten wor den sei, mit den über drei Monat ansteigenden und dieshalb im Landesgefängniß zu verbüßenden Strafen nicht solche Verbrecher zu belegen, mit welchen zusammengestellt zu werden, in der öffentlichen Meinung für entehrend gehalten werden könnte. (Landt.-Act. v. 1.1836. 1. Abthl. 1. Bd. S. 86 flg.) Die Ständeversammlung genehmigte auch, unter einigen nicht we sentlichen und sich nur auf die Behandlung der Sträflinge be ziehenden Modisicationen, die in Vorschlag gebrachten Bestim mungen, und es wurden sonach diese vierverschiedenenFreiheits- strafen im Criminalgesetzbuche gesetzlich anerkannt. In Folge des zweiten obengedachten Grundsatzes der säch sischen Criminalrechtspflege, bei concurrirenden Verbrechen durch die wegen des einen zu erkennende höchste Strafe alle übrigen geringem Strafen mit verbüßen zu lassen, stellte sich, zumal bei der wenigstens von Einem rechtsprechenden Collegium genom menen Praxis, vier Jahre Zuchthausstrafe als die höchste ordent liche Strafe nach der Todesstrafe anzusehen, eine ungemeine Un- verhältnißmäßigkeit der Bestrafungen heraus, indem, außer den in der geheimen Instruction für die Dicasterien vom Jahre 1783 bestimmten Fällen, gegen die schwersten, mehrerer der gröbsten Missethaten schuldigen Verbrecher, sobald sie nicht mit der To desstrafe zu belegen waren, immer nur auf vierjährige Zucht hausstrafe erkannt wurde, wobei man der nicht zu verkennenden Mangelhaftigkeit dieser Bestrafung auf eine höchst unvollkom mene Weise durch die dem Erkenntnisse angehängte Klausel ab zuhelfen suchte, vor der künftigen Entlassung des Verbrechers nach geendigter Strafzeit Bericht zu erstatten. In Ueberein stimmung mit sammtlichen früher bearbeiteten Entwürfen (Titt- mann H. 301., Erhard § 393—395., hier jedoch mit einiger Be schränkung, Stübel 196.) wurde zu Vermeidung dieses Uebel- standes durch das im Jahre 1838 publicirte Criminalgesetzbuch in dem bei der ständischen Berathung des Entwurfs völlig un verändert gebliebenen Art. 49. als Princip aufgestellt: wenn der Verbrecher durch mehrere Handlungen, welche nicht als Fortsetzung eines und desselben Verbrechens an- zusehen sind, sich mehrerer Verbrechen schuldig gemacht hat, so sind in der Regel die sämmtlichen, durch die ver schiedenen Verbrechen verwirkten Strafen gegen ihn zu erkennen. Bei der Annahme dieser Bestimmung mußte aber noth- wendig die Frage in Anregung kommen, wie es in dem Falle zu halten sei, wenn gegen Haffelbe Individuum wegen mehrerer ver übter Verbrechen gleichzeitig Freiheitsstrafen verschiedener Art zu erkennen sein würden, ob nämlich sodann der Verbrecher sämmtliche verwirkte Strafen nach einander in den verschiedenen Strafanstalten zu verbüßen habe, oder nur eine dieser Straf arten unter Verwandlung der übrigen in dieselbe gegen den Ver brecher in Anwendung zu bringen sei, eine Frage, die in den frühem vorangegebenen Entwürfen eines Criminalgesetzbuchs 2
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder