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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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so war es auch deshalb nothwendig, weil, wenn auch das Strafgesetzbuch den Satz als richtig anerkannt und in §. 49 ausgesprochen hat, daß wegen jedes Verbrechens die besonders darauf gesetzte Strafe zu decretiren sei, man andererseits auch den Grundsatz aufrecht erhalten wollte, daß, wenn die höhere Strafe wegen eines Verbrechens zuerkannt ist, die wegen eines mindern Verbrechens in jene verwandelt und zu derselben zu geschlagen werde. Ein richtiges Verhältniß zu finden, ist aller dings sehr schwierig. Es ist das etwas Willkürliches, und in derLhat wird man kaum ein Verhältniß finden, das für alle Individuen gleich wäre. Der Eine wird die Strafe mehr in der Freiheitsberaubung finden, der Andere mehr in dem Zwange zur Arbeit, der Dritte vielleicht mehr in der Entziehung der Ehrenrechte. Das Criminalgesetzbuch hat daher fast willkürlich das Verhältniß bestimmen müssen; es hat sich dies aber nicht als richtig gezeigt, und es sind daraus Jncongruiläten entstanden, die in den Motiven angegeben sind. Daß das Verhältniß nicht richtig getroffen worden ist, oder nicht in der Maaße geblieben ist, wie man es sich bei Entwerfung des Criminalgesetzbuchs vor Augen gestellt hatte, hat seinen Grund zum Theil darin, daß manche Schärfungen, die von der Regierung vorgeschlagen waren, von den Ständen abgelehnt wurden; zum Kheil aber auch darin, weil es nicht gelungen ist, in der Meinung des Volkes diese beiden Strafarten als so verschieden darzustellen. Möglich, daß hierzu sogax eine administrative Maaßregel bei getragen hat, indem man auf einen früher» Antrag der Stände wegen administrativer Aenderung der Strafanstalten noch vor -em Erscheinen des Criminalgesetzbuchs das früher bestehende Zuchthaus in Zwickau zum Arbeitshaus eimichten ließ, so daß das Arbeitshaus in Zwickau nie ganz den frühern Ruf als, Zuchthaus hat von sich abweisen können. Die Regierung hat nun geglaubt, da schwerlich ein richtiges Verhältniß zwischen Arbeitshaus und Zuchthaus, so wie zwischen den beiden Graden des Zuchthauses herzustellen ist, daß es am konsequentesten sein würde, wenn man einmal sagt, es solle jedes Verbrechen mit der auf dasselbe angedrohten Strafe belegt werden, daß man dann auch beide Strafen neben einander oder hinter einander verbüßen lassen möchte. Die geehrte Deputation ist mit diesem Princip in Ansehung der Zuchthausstrafe ersten Grades einverstanden, hat sich aber dagegen erklärt in Ansehung des Arbeitshauses und des Verhältnisses desselben zum Zuchthause, und hat vorgeschla gen, Z 53 in so weit aufrecht zu erhalten und nur einen andern Maaßstab anzulegen. Es lassen.sich für die eine Ansicht wie für die andere Gründe aufsinden. Dem Princip der Consequenz' und der Gerechtigkeit, glaube ich, entspricht der Vorschlag der Regierung vollkommen; das Ministerium kann aber nicht leug nen, daß auch die Ansicht der geehrten Deputation viel für sich hat, und daß diese namentlich eine noch geringere Aenderung im System herbeifuhrt. Es muß das Ministerium das Ganze, das Eine wie das Andere, als ein Expediens betrachten, und steht daher auf dem Standpunkt, daß es der geehrten Kammer - überlassen will, ob sie die eine oder die andere Ansicht annehmen wolle. Wenn ein geehrtes Mitglied gegen §. 3 sich ausgespro chen hat, so muß freilich das Ministerium dagegen erwähnen, daß es das Deputationsgutachten nur mit diesem Satze, wie ihn die Deputation vorgeschlagen hat, annehmen kann; denn sonst würden wir wieder in die Incongruität kommen, daß der eine Mitschuldige, der vielleicht durchaus nicht mehr verbrochen hat, vielleicht weniger, eine längere Freiheitsstrafe, sei es auch nur Arbeitshausstrafe, zu verbüßen hätte, während der andere Mitschuldige, der gleiche oder noch größere Schuld hat und nebenbei ein zuchthausmäßiges Verbrechen begangen hat, mit einer kürzern Freiheitsstrafe belegt würde. Ich kann auch das Princip, wie es hier in §. 3 ausgenommen ist, nicht für inkon sequent halten. Den Fall anlangend, den das geehrte Mit glied sich dachte, daß Jemand sechs Jahre Arbeitshaus wegen des einen Verbrechens zuerkannt bekommt, und wegen eines andern ein Jahr Zuchthaus, und daß mithin" sechs Jahr Zucht haus herauskommen, so gewinnt er immer noch kn der Dauer der Freiheitsstrafe ein Jahr, und er bekommt in der Dauer keine längere Freiheitsstrafe, als er wegen des einen Verbrechens be kommen würde, und man kann füglich sagen, daß in die höhere Strafart übergegangen wird, beruht darauf, daß noch ein Ver brechen begangen worden ist, das mit dieser Strafart belegt ist. v. Erregern: Mit der Erwiderung, welche Se. Königl. Hoheit hinsichtlich meiner Bemerkung machte, daß jedenfalls nur eine längere Dauer der Strafe zur Besserung dienen müsse, bin ich einverstanden, sobald man dabei Zeitverhältmsse von mehrern Monaten zu einigen Jahren im Auge behält. Ich hatte aber nur sehr lange dauernde Freiheitsberaubung im Sinne, und ich dachte an Falle von zehn- und zwanzigjähriger Strafe, wo nach meiner Aeberzeugung für die Besserung nicht mehr große Hoffnung bleiben kann, weil die so sehr entfernt liegende Aus sicht- wieder zur Freiheit zu gelangen, jedesj innere Aufstreben der eigenen Thätigkeit hemmen dürfte. Ganz bin ich aber damit einverstanden, daß eine Freiheitsstrafe von wenigen Jahren für die Besserung sehr wichtige Wirkungen herbeiführen kann. In Betreff dessen, was der Herr Staatsminister zuletzt sagte, wollte ich mir nur die Bemerkung beizufügen erlauben, daß ich in so fern in dem Falle des §. 3 eine Härte finde, weil es doch lediglich von dem Zufalle abhängt, ob bei der Berechnung ein Jahr mehr herauskommt oder nicht. Denn hätte in dem gege benen Beispiele der Fall sich anders gestaltet, so daß die Ar beitshausstrafe im Anfänge gleich nur dreijährig gewesen wäre, und dann die Zuchthausstrafe dazu käme, so würde der Verbre cher bei der Reduction dann eine verhältüißmäßig geringere Strafe erhalten haben. Ich bin aber damit völlig einverstan den, daß ß. 3 durchaus nothwendig ist, um Jncongruitaten zu beseitigen. Prinz Johann: Nur ein Wort in Bezug auf das, was mir von dem Herrn Staatsminister eingeworfen wurde. Ich könnte mich zwar dessen ganz enthalten, da cs einen Gegenstand betrifft, der nicht hierher gehört und nur gelegentlich zur Sprache gekommen ist; aber ich muß mich doch, um einem Mißverständ nisse zu begegnen, in dem Bezüge verwahren. Ich glaube,^ daß es nicht ganz begründet ist, wenn man sagt, die Jsolirung würde
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