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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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brechec mitArbektshausstrafe, jedoch von kürzerer Frist, als nach Art. 17 für Zuchthausstrafe zweiten Grades zulässig ist, zu bele gen seinwürde, so ist zwar nur aufArbeitshausstrafe zu erkennen, diese jedoch in ihrer Dauer um die Hälfte zu erhöhen. Was dem zuwider in der Erläuterung zum Art. 233 vom 16. Zürn 1840 festgesetzt worden, wird aufgehoben. Referentv. Gross: Es ist nichts von dsPDeputatwndabsi bemerkt. Präsident v. Carlow itz: Ich habe also zu fragen: ob die Kammer 6.9 des Entwurfs annehms?— Wird einstimmig angenommen. Referent v. Gross: §. W. Gleichergestalt wie nach §. 9 ist zu verfahren, wenn der Richter nach Art. 240 des Criminalgefetzbuchs für angemessen er achtet, die verwirkte Arbeitshausstrafe in der zunächstfolgenden hohem Strafart verbüßen zu lassen, dieselbe jedoch noch nicht die Dauer von einem Jahre erreicht. Zwölf Monate sind hier bei einem Jahre gleichzuachten. Soll nach dem erwähnten Ar tikel Zuchthausstrafe zweiten Grades von noch nicht zweijähriger Dauer in der nächst hohem Strafart verbüßt werden, so ist statt derselben auf Zuchthaus ersten Grades in gleicher Dauer, und ohne Berücksichtigung der im Art. 17 getroffenenBestimmungen zu erkennen. Präsident v. Carlowitz: Es ist auch zu Z. 10 nichts erin nert. Ich habe also zu fragen: ob tz. 10 des Entwurfs angenom- menwird? — Wird einstimmig bejaht. Referent v. Gross: Das Deputatisnsgutachten sagt nun: Zu Z. d Md 10 fand sich die Deputation nicht veranlaßt, eine Bemerkung zu machen, dagegen beantragt sie, mitHinweisung auf den oben un ter VN. aufgestellten Grundsatz und die dazu gegebenen Motive, hier folgenden §. 10 b. smzuschalten: Wenn auf geführte VerLheidigung die in her dsmgm Instanz dem Verbrecher auftrlegte Zuchthausstrafe ersten oder zweitenGrades aufZuchthausstrafe zweiten Grades . oder auf Arbsitshausstrafe herabgesetzt wird, so ist dis Strafe im medem Strafgrade niemals auf eine längere Dauer zu erkennen, als in welcher die Strafe des hohem ' Grades auferlsgt war. Präsident v. Carlowitz: Die Deputation schlägt Ms also vor, smen Paragraphen mit der Aufschrift: Mb." aufzunch- MM- Ich frage dis Kammer: ob sie diesen Paragraphen mit dsnWorten: „Wenn Mf auferlegt war" (f. vorstehend) aufnchMMWM/? — WirdsinstiWWig bejaht. Referent D. Gross: §. U.. , Die in dirsemGesetzr ertthMKLnBesirmMMgerr sind auch Ms solche Verbrechen MZMVWdM, welche Vor der WeküMtMS- chrmg desselben begangen worden sind. Ist jedoch in der deshalb anhängigen Untersuchung bereits ein ErZeMtniß Mblickt, so kommen sie in WeiterZnstsnz nur En ss weitsttrAnwendung, als dadurch mcht eine Verlängerung der m erster JnstMz überhaupt MMÄM FreiheitsbemubMg herbeigeführt Wird. Referent L). Gross: Es ist hierzu nichts erinnert, vielmehr räth die Deputation an, den Paragraphen unverändert anzu nehmen. Präsident v. Carlowitz: Es ist dazu nichts erinnert. Ich frage dieKammer: ob sie Z.11 des Entwurfs annehme? — Wird einstimmig bejaht. Präsident v. Carlowitz: Es würde nun über diesen Lheil unserer heutigen Vorlage die Abstimmung durch Namensaufruf einzutreten haben. Um jedoch die Herren Staatsminister eines zweimaligen Abtretens zu überheben, wird es besser sein, wenn ich diese Abstimmung noch ausfetze, bis wir den andern Theil berathen haben, werde aber dann zwei Fragen durch Namens aufruf hinter einander stellen. Referent v. Gross: Es ist dem Allerhöchsten Decrete noch eine Beilage unter 6. bekgefügt. Sie lautet: Die in dem Gesetze rc. enthaltenen Bestimmungen sind in der Regel auch gegen Militairpersonen in Anwendung zu bringen. Insonderheit gilt dasjenige, was in §. 3 des gedachten Ge setzes über das gegenseitige Geltungsverhältniß der Arbeitshaus strafe und der Zuchthausstrafe zweiten Grades festgesetzt worden ist, auch von den diesen beiden Strafarten nach K. 48, 2 und 3 des Militairstrafgesetzbuchs gleichstehenden Militairstrafen. Es dürfen jedoch, wenn Militarrarbektsstrafen ersten und zweiten Grades, oder Festungsarreststrafen verschiedener Grade Zusam mentreffen, dieselben nur in so weitneben einander ausgesprochen oder nach einander vollstreckt werden, als nicht die in §. 29 des Militairstrafgesetzbuchs enthaltenen Vorschriften entgegenstehen. Tritt Letzteres ein, so ist den Bestimmungen in §ß. 50 und Zl des Militairstrafgesetzbuchs nachzugehen. Die successive Verbüßung zusammentreffender verschieden artiger Freiheitsstrafen findet auch dannkeineAnwendung, wenn MMairarbeitsstrafe öder Festungsarrest irgend eines Grades oder auch verschiedener Grade mit Arbeitshausstrafe oder Zucht hausstrafe zusammentrifft, vielmehr ist in solchem Falle ent weder » s) so fern dies nach ߧ. 29 und 52 des Militairstrafgesetz- üuchs zulässig, dis mitverwirkte Arbeitshausstrafe in eine Militairftrafe, und zwar, so weit thunlich, indieihrgesetz- lich gleichstehende, oder ü>) rm entgegengesetzten Falle dis mitverwirkte Militair- arbeitsstrafe oder Festungsarreststrafe in die ihr gleich stehende gemeine Strafe umzuwandeln und darauf zu erkennen. Bei dem Zusammentreffen von Arreststrafen verschiedener Grade — MMcmstrafgesetzbuch §. 21, 23 und 25 — ist der Grundsatz dsr ftrecessiven Strafverbüßung ebenfalls in Anwen dung zu bringen, jedoch unter Berücksichtigung der Vorschriften in A 29 und 50 flg. des Militairstrafgesetzbuchs, und so viel den einfachen Arrest und die ihm gleichstehende Gefängnißstrafe be. trifft, unter Fortdauer der in §.'53 dsö gedachten Gesetzbuchs ent haltenen Ermächtigung. Zn Folge des in dem Gesetze rc. festgestellten gegenseitigen Geltungsverhältmsses der verschiedenen Strsfarten tritt für die in den §§. 19 und 21 des Militairstrafgesetzbuchs bezeichneten BoMreckungsarten der MilitairarLeitsstrafe"ersten Grades und des strengen Arrests sine Aenderung in so weit ein, daß die da selbst angegebene warme Speise den Militar'rstrafarbeitern ersten Grades je drei Tags nach einander und bei Verbüßung des stren- , gM Arrests einen Tag um den andern verabreicht, auch die §. 19
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