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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 178. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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ihren Willen, Erkenntnisse selbst abfassen, was doch wohl so lange, als die bisherigen Verhältnisse fortdauerten, eine Unbil ligkeit gegen die Gerichtshalter, und daher unstatthaft sei, denn letzterer könne sehr trifftige Gründe dazu haben, sich der Abfas sung des Erkenntnisses zu enthalten. Prinz Johann: Er erkläre sich für die Deputation. Bei der den Gerichtshaltern zu Theil werdenden größer« Unabhän gigkeit könne es ihnen nur erwünscht sein, das ohnehin bis jetzt oft sehr gesunkene Vertrauen der Gerichtsuntergebenen, durch eigne Abfassung von Erkenntnissen, auf Verlangen der Parthekett, zu rechtfertigen. Staatsminister v. Könne ritz: Der Patrimonialrichter könne allerdings, entweder weil er sich der Sache nicht gewach sen genug fühle, oder aus sonstigen berücksichtigungswerthen Gründen sich der Abfassung eines Erkenntnisses enthalten wol len. Darum feien auch häufig Beschwerden der Gerichtshalter bei dem Justkzministerio eingelaufen, in Fällen, wo die Ge- richtsuntergebenen auf Abfassung eines Erkenntnisses von ihrer Hand durchaus bestanden hatten. Eine ähnliche Beschwerde sei neuerlich von Seiten eines Gerichtshalters eingegangen, wel chen man in einer Sache, die einen policeilichen Gegenstand betroffen, zu einem Erkenntnisse habe zwingen wollen. Bürgermeister Hübler: Die Deputation schließe jaden Fall, daß ein Gerichtshalter, ohnerachtet des Verlangens der Parteien die Acten zu rechtlichen Erkenntniß verschicken dürfe, gar nicht aus, und bezeichne die Falle, wo ein Justitiar nicht selbst erkennen solle. Er schlage zur Beseitigung alles Miß verständnisses aber vor, noch die Worte: „auch wenn er selbst ein Bedenken dabei nicht hätte" einzuschalten. — Dieß findet indeß keine hinreichende Unterstützung, und der tz. 17. wird nunmehr einstimmig nach der Fassung der Deputation angenommen. §.18.: (Erfordernisse des anzustellenden Patrimonialrichters.) Niemand soll als Richter zur Verwaltung der gutsherrlichen Gerichtsbarkeit bestellt werden, der in auf- und absteigender Li nie , oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade der Cwilcom- putation zu dem Inhaber der Gerichtsbarkeit, oder, wenn ihrer mehrere sind, zu einem derselben in einem Verhältnisse der Ver wandschaft oder Schwägerschaft steht, es sei denn, daß sich das Band des letztem bereits durch richterliche Scheidung, oder den Tod der Person, durch die es entstanden, wieder aufgelöst habe. Eben so wenig darf der Gerichtsverwalter außerdem in Privat diensten des Gerichtsherrn stehen, oder Generalbevollmächtigter in dessen Privatangelegenheiten sein. Die Deputation begutachtet hierzu: Die Deputation ist des Dafürhaltens, daß durch den vor- lr^enden Entwurf die Stellung des Gerichtsverwalters seinem Gerichtsherrn gegenüber eine so unabhängige werde, daß es durch aus keiner weitern Fürsorge für eine unparteiische Rechtspflege bedürfe. Erwägt man zugleich, daß nach der Ansicht der Depu tation den Gerichtsbefohlenen das Recht zustehen soll, ohne wei tere Gründe auf Verweis derjenigen Rechtssachen, bei denen der Gerichtsherr betheilkgt ist, an ein anderes Gericht anzutragen, so schien sich der erste Satz des Paragraphen als entbehrlich darzu-1 stellen. Indeß es muß der Schein gemieden werden, als ob das Gesetz Nepotismus befördere, und aus diesem Grunde, jedoch i aus diesem allein, stimmt die Deputation für Erhaltung dieser Bestimmung. Wenn aber ferner der Gerichtshalter nicht in des Gerichtsherrn Privatdiensten stehen soll, so vermochte die Depu tation nicht abzusehen, warum eine derartige Beschränkung sich nur dem Gerichtsherrn gegenüber, dessen Einfluß nach ߧ.15. und 17. ohnehin aufhört, als nothwendig anempfehlen sollte. Darf man nämlich annehmen, daß ein solches Verhältnkß die Un abhängigkeit des Richteramts gefährde, so ist es eben so wenig zulässig, daß ein Richter im Privatdienste irgend eines andern seiner Gerichtsbefohlenen stehe, und aus diesem Grunde hat eS die Deputation für angemessen erachtet, der betreffenden Anord nung durch Versetzung derselben in den 21. §. eine ausgedehntere Wirksamkeit anzuweisen. Eine ähnliche Bewandniß hat es mit dem Verbote der Uebernahme von Generalvollmachten, einem Verbote, das ohnehin sehr leicht zu umgehen ist, und in so fern etwas hart sein dürste, als dem Gerichtsherrn die Gelegenheit entgeht, sich in dieser Beziehung der Dienste seines mit seinen Privatgeschäften meist genau bekannten Gerichtshalters nicht ein mal in Bezug auf ein zweites Gut, das dem richterlichen Wir kungskreise des Gerichtshalters fremd ist, ferner zu bedienen, und als dem letztem dadurch ein Emolument entgeht, dessen er zu Erhöhung seiner Besoldung vielleicht dringend bedurfte. Noch wendig schien es daher, die Uebernahme einer Generalvoll macht nur in Bezug auf das Gut, dessen Gerichte der Gerichts halter verwaltet, nicht zu gestatten. Der Paragraph würde fol gende Fassung erhalten: „Nnmand soll als Richter zur Verwaltung der gutsherrlichen Gerichtsbarkeit bestellt werden, der in auf- und absteigender Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade der Civil- computation zu dem Inhaber der Gerichtsbarkeit, oder, wenn ihrer mehrere find, zu einem derselben in einem Verhältnisse der Verwandtschaft oder Schwägerschaft steht, es sei denn, daß sich das Band der letztem bereits durch richterliche Schei dung oder den Tod der Person, durch die es entstanden, wie der aufgelöst habe. Eben so wenig darf der Gerichtshalter Generalbevollmächtigter des Gerichtsherrn in Bezug auf das Gut sein, dessen Gerichte er verwaltet." Bürgermeister Wehner: Gegen den letzten Satz des von der Deputation in Vorschlag gebrachten Z. habe er das Bedenken, daß er mit tz. 21. im Widerspruch stehe, wo sich eineBestimmung darüber finde, daß kein Gerichtsverwalter practkciren solle, und dieses Verbot daher ohnehin schon die Uebernahme von Vollmach ten ohne ausdrückliche Dispensation untersage. Bürgermeister Hübler: Auch er müsse sich gegen dieDepu- tation erklären, da man jede Befürchtung einer Partheilichkeit, welche durch die Uebernahme von Generalvollmachten dargeboten werde, zu beseitigen suchen müsse. v. Deutrich: Auch er vermöge nicht, dem Vorschläge der Deputation beizutreten, weil, wenn es darauf ankomme, ein möglichst selbstständiges Verhaltniß der Gerichtsverwalter herbei zuführen, man kn das Gesetz keine Bestimmung aufnehmen dürfe, welche auf die Gerichtshalter den Schein einer Abhängigkeit von dem Gerichtsherrn werfen könne. Deshalb erkläre er sich für den Gesetzentwurf. Die Deputation habe zwar bemerkt, daß das Verbot der Uebernahme von Generalvollmachten leicht umgangen werden könne. Wohl sei nicht zu verhindern, daß der Gerichts inhaber den Justitiar um Rath frage, oder seinen Generalbevoll mächtigten anweise, die Weisung des Justitiars einzuhoten. Al lein es sei doch ein wesentlicher Unterschied, im Gesetz die Erlaub- niß zur Annahme von Generalvollmachten.nachzulassen. Wenn
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