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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 178. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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Fixum durch das vorgesetzte Obergericht nach dem Umfang der' Geschäftsverwaltung bestimmt. Die Überlassung der Spor teln statt eines Gehaltes ist weiterhin in keinem Falle zu lässig. Die Deputation begutachtet hierzu: Die Worte: „bei 2000 Gerichtsuntergebenen" stehen in Verbindung mit der §. 4. ausgesprochenen Absicht der Staatsre gierung, kein Patrimonialgericht unter 2000 Seelen fortbestehen zu lassen. Hat nun die Deputation dieser Bestimmung nicht beipflichten können, so muß sie folgerecht den Ausfall der Worte: „bei 2000 Gerichtsuntergebenen" aus dem gegenwärtigen be antragen. — Ein Mitglied der Deputation erklärt übrigens, daß es der Bestimmung dieses Z. überhaupt nur dann beizustim men vermöge, wenn sein zu Z.34. abgegebenes Separatvotum Platz greifen sollte. v. Po fern: Der Entwurf bestimmt, daß den Gerichts verwaltern die Sporteln nicht mehr als Theil des Gehaltes überlassen werden sollen, und die Deputation ist dem Entwürfe hierin beigetreten. Theoretische Gründe sprechen dafür, nicht so die Praxis, und darum erlaube ich mir, einige Bedenken, welche in dieser Hinsicht der Fixirung entgegen stehen, zur Sprache zu bringen, damit es nicht scheine, als theile ich so ganz obige Ansichten, bemerke aber zuvörderst noch, daß ich einen förmlichen, von mir bereits entworfenen Antrag erst dann dem Prasidio übergeben werde, wenn mehrere der Mitglieder es wünschen sollten, da ich selbst kein besonderes Gewicht auf diese meine abweichende Meinung lege. Es stehen der beabsichtigten Fixirung sowohl specielle, d. h. einen Nachtheil für die Gerichtsinhaber befürchten lassende Be denken entgegen, als auch allgemeine, d.h. solche, welche ei nen Nachthcil für die schnelle und daher gute Ausführung der Justiz befürchten lassen. Unter die der erstem Art zahle ich be sonders, daß bei der Fixirung die Einkünfte der Gerichtsinhaber den Aufwand in der Regel nicht decken, sie sich mithin gezwun gen fühlen würden, lieber die Gerichtsbarkeit aufzugeben, als jährlich bedeutende, ihre pekuniären Kräfte vielleicht überstei gende Zuschüsse zur Verwaltung der Justiz abzugeben. Aber auch einer guten und schnellen Ausübung der Justiz wird diese Maßregel hinderlich werden; es wird künftig hierdurch die Pa- trimonialgerichte derselbe Vorwurf treffen, wie er jetzt mit Recht den kyNigl. Aemtern zum Theil gemacht wird, — Langsamkeit; denn so viele Nachtheile auch dem Sportuliren der Beamten theoretisch zugeschrieben werden, so bleibt es doch unumstößliche Wahrheit, daß materieller Vortheil in den meisten Menschen der größte Impuls zur Lhatigkeit ist, und Wohl kann man be haupten, daß gerade hierin die eminenten wesentlichen Vortheile der Patrimonialgerrchte vor dcn Aemtem noch bis zur Zeit lagen. Welche Triebfeder, welche Gewalt wird die unabhängigen, un absetzbaren, selbstständigen Gerichtshalter künftighin antreiben, zwingen thatig zu sein, wenn es nicht das innere Pflichtgefühl ist, welches, obschon bei den meisten, doch nicht bei allen prä- sumirt werden kann ? Ich sollte glauben, die Befürchtungen, als würden künftighin die Gerichtshalter übermäßig sportuliren, würden bereits bei den jetzt in dieser Hinsicht bestehenden gesetz lichen Vorschriften in den Hintergrund treten; ich erinnere nur an das Liquidiren vor der Berichtserstattung. Sie werden es aber noch mehr nach Errichtung der neuen Mittelbehörden, deren Pflicht es sein wird, eine rege Aufsicht zu führen, öftere Revi sionen vorzunehmen. Bürgermeister Hübler: Ein Antrag im Sinne der so eben vom verehrten Sprecher vor ihm entwickelten Ansichten werde in offenbarem Widerspruche mit der Stadteordnung ste hen, denn auch in den Städten habe die früher gewöhnliche Uebcrlassung der Sporteln aufgehört. v. Crusius: Was die von der Deputation beantragte Auslassung der Worte: „bei 2000 Gerrchtsuntergebenen" aus der Fassung des §. nach dem Gesetzentwürfe anlange, so könne er darin nach Wegfall der Bestimmung des §. 4. nur eine In konsequenz und allzugroße Härte, ja einen Eingriff in das zwischen demGmchtsherrn und dem Gerichtsverwatter bestehende Contractsverhaltniß finden, denn zwingen dürfe man doch den Inhaber vielleicht der kleinsten Gerichtsbarkeit nicht, den Justitiar mit der ganz unverhältnißmäßigen Summe von 200 Thl. zu salariren. Bürgermeister Hübler: Er stimme dem vollkommen bei, und werde in einer derartigen Vorschrift nur eine wirkliche Straf auflage erkennen. Secr. v. Zedtwitz: Auch ihm erscheine der Gehalt von 200 Thlrn. als der geringste Maßstab für oft so geringe Mü hewaltung des Justitiars zu hoch angesetzt, und zwar um so mehr, da viele Gerichtsinhaber, der ungünstigen Lage ihm Güter wegen, sich nicht den größeren Bezirken würden anschlie ßen können. Prinz Johann: Die Deputation sei bei ihrem Anträge von der Ansicht ausgegangen, daß man die Bildung kleinerer Gerichtsbezirke so viel als möglich vermeiden müsse. Mit Recht habe man den Umfang derselben nicht lediglich nach der Seelen zahl, sondern auch nach der Menge der Geschäfte beurtheilen zu müssen geglaubt, von welchen letztem das Eingehen der Sporteln hauptsächlich abhänge. Allerdings habe sich die De putation eine Art von Inkonsequenz zu Schulden kommen las sen, indem sie hier von dem Grundsätze, nur allein in dem tz. I. und 2. bezeichneten Falle einen Zwang eintreten zu lassen, gewichen sei; man könne es ja aber nöthigenfalls in das Ermes sen der Regierung stellen, Dispensation von der fraglichen Be stimmung zu ertheilen. Secr. Hartz: Es komme Alles darauf an, ob man einen indirekten Zwang zur Aufgabe der Jurisdiction oder Vereini gung zu größer« Zwecken eintteten lassen wolle oder nicht. Eine große Inkonsequenz liege allerdings darin, daß, nachdem man jeden direkten bei h. 4. verworfen habe, die Deputation hier den indirekten einführen wolle. Wenigstens widerstrebe cs dem innern Gefühle, da, wo man direkte Mittel verschmähet habe, indirecte eintteten lassen zu wollen. v. Weber: Eine Inkonsequenz, welche der verehrte Sprecher darin zu finden meint, daß die Kammer erst den in tz. 4. enthaltenen direkten Zwang, Gerichte von mindestens 2000 Seelen za bilden, verworfen hat, nun aber den in tz. 20. enthaltenen indirecten Zwang genehmigen will, kann ich nicht anerkennen. Der Gang
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